An das: Amtsgericht Charlottenburg, Ri’in Lengacher-Holl
Dem Gericht wird folgender Sachverhalt mitgeteilt:
1.)
Wurde seitens der Beklagten und ihres Prozessbevollmächtigten bereits zweimal ausdrücklich erklärt, mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden zu sein. Einer dritten Erklärung bedarf es daher nicht.
2.)
Das Niveau, auf dem diese „Klage“ am Leben gehalten wird, ist nicht mehr nachvollziehbar. Der Prozessbevollmächtigte der Unterzeichnerin, ein hochqualitativ arbeitender Rechtsanwalt, dem die meisten anderen Rechtsanwälte in keiner Weise, erst recht nicht XXX „Fachanwälte“, jemals das Wasser reichen könnten, verkommt durch den ermüdenden Hin- und Her-Wechsel von Stellungnahmen zum unterbezahlten Statisten.
Dieser Umgang mit ihm und uns als Partei ist nicht akzeptabel.
Noch weniger akzeptabel ist der regelmäßige „Inhalt“ der XXX-Stellungnahmen, der sich vornehmlich um sachfremde Eitelkeiten, dreiste Unwahrheiten, bewusste Diffamierungen und Verunglimpfungen der Beklagten, Täuschungen oder Irreführungen des Gerichts, sowie um vereiterte Furunkel der alleinsachbearbeitenden XXX-Anwältin auf Bildern dreht, die diese durch Selbstöffnung dem Internet zugeführt hat und sich anschließend darüber beklagt, wenn der Content satirisch aufgegriffen wird.
3.)
Das Gericht wird auch darauf hingewiesen, dass XXX-Fachanwälte geneigt sein könnten, ein „neues Element hochwertigen Rechtsvortrags“ in die Klage einzuführen, in Gestalt einer durch XXX initiierten „Abmahnung“, die diese wiederum durch eine weitere, ihr nahestehende Kanzlei geradezu krampfartig zusammenschustern und der Unterzeichnerin am 22.08.2023 via E-Mail zukommen ließen.
Anders können XXX Fachanwälte ihre Internetdepression offenbar nicht verarbeiten.
Da die Abmahnung ein in Gänze totes Pferd ist, das lediglich der Einschüchterung und der erfolglosen Herstellung eines Aktualitätsbezugs dienen sollte (mit Streitwerten um 240.000 € wurde gedroht), reagierte die Unterzeichnerin darauf nicht. Ihr Schweigen kann nicht als Zustimmung des Inhalts der Abmahnung gewertet werden. Die Abmahnung umfasste 20 Seiten und enthält an keiner Stelle relevanten Vortrag für die hiesige Klage. Sie dient, im Falle einer Einführung als „neues Angriffsmittel“, was ohnehin nicht zulässig wäre, nur der weiteren Ermüdung, Ablenkung und Irreführung sowohl der Beklagtenpartei als auch des Gerichts. Die „Abmahnung“ war in den vergangenen Wochen die einzige „Eruption“ der Rechtsanwälte der Klägerin. Mit der Klägerin gab es keine Berührungspunkte. Wird durch XXX Gegenteiliges behauptet oder neuer Schmutz angeführt, wiederspricht die Beklagte hiermit vorsorglich!
Bei neuen, uns unbekannten „Gutachten“, ist uns Anhörung bzw. Gehör zu gewähren.
4.)
Die Unterzeichnerin bringt klar zum Ausdruck, dass der Sachvortrag der Gegenseite minderwertig ist und in keinem Verhältnis zu dem steht, was die Unterzeichnerin an existenziellem Wert innehält, und was ihr streitig gemacht wird.
Generell lässt sich kein Vergleich anstellen, der mit Blick auf den MWert ansatzweise realistisch oder angemessen wäre. Auf der einen Seite stehen monetäre, längst abgegoltene bzw. mit Gegenforderungen aufgerechnete (vermeintliche) Zahlungsansprüche der Klägerin aus (wie dargelegt wurde) rechtswidrigem Verhalten der Kirchengemeinde selbst. Befindlichkeiten auf Furunkel- und Gartenzwergniveau. Lauter zulässige Onlineberichte, deren Inhalt mangels Aktualität und Relevanz schon gar nicht in die vorliegende Klage gehört, worüber die Klägervertreter aber permanent hinwegzutäuschen versuchen. Scheingutachten kirchennaher Experten, die genau das schreiben, was die Kirchengemeinde bzw. die EKBO gerne hätte oder von ihnen möchte.
Plumpe, dumme Aufwiegelei und Sachverhaltsverdrehungen, Instrumentalisierungen Dritter, die vorsätzlich falsch zitiert werden — anstandsloser Quark.
Auf der anderen Seite steht die bürgerliche und wirtschaftliche Existenz der Unterzeichnerin.
5.)
Die Beklagte hält inzwischen für möglich, dass es Versuche gibt oder gegeben hat (z.B. aus der Richtung der Senatsverwaltung für Justiz) auf die erkennende Richterin Druck auszuüben, damit diese der Klage stattgibt. Es ist immerhin die Gelegenheit, einen äußerst kritischen und unbequemen Geist „mit undemokratischen Mitteln“ vernichten und loswerden zu können.
Die Bösartigkeit der Menschen kennt heutzutage keine Grenzen mehr, weswegen die Beklagte davon ausgeht, dass derartige Forderungen unter Androhung eines empfindlichen Übels längst die Richterin erreicht haben, natürlich nicht schriftlich.
Es wird nicht behauptet, dass die Richterin diesen Einflüssen nachgeben würde, aber es ist keineswegs abwegig, dass es diese gegeben hat oder immer noch gibt.
Erst kürzlich musste die Beklagte erneut negative Erfahrungen mit dem Amtsgericht Charlottenburg machen, von dem Gesinnungsrichter der 1. RKlage ganz zu schweigen. In dem neuerlichen Fall erließ eine Richterin unzulässig und für den Sachverhalt in Gänze unzuständig eine Einstweilige Verfügung gegen die Beklagte, die sich später am Landgericht als Schall und Rauch erwies. Im Zuge des Erlasses wurde der Unterzeichnerin nicht nur der gesetzliche Richter entzogen —verfassungswidrig also—, ebenso wurde ihr kein rechtliches Gehör mehr gewährt, was aber geboten gewesen wäre, da der Verfügungsantrag wesentlich vom Inhalt der Abmahnung abwich.
Die Justiz, die den Vertrauensverlust der Bevölkerung in sie und ihre Kompetenz offenbar völlig ausblendet, verwässert immer mehr. Das ist keine Utopie oder Verschwörungstheorie, sondern bitte Realität.”
Berlin, am 12.09.2023 © Buckminster NEUE ZEIT