Ergebnis im Klauselerteilungsverfahren


Der Berichterstatter verzeichnet positive Fortschritte in der 27. Kammer. Endlich wird der Rechtsstaat nicht nur simuliert, sondern er findet statt. Mit Holger Thiel an Bord, das hat was zu heißen.

Kurzer Rückblick: Richter, die in ihrem Antikurs gegen den Berichterstatter zur Selbstkorrektur fähig waren: Oliver Elzer (Potential zum Lieblingsrichter), Monika Wolff-Reske (Muss dabei stark innerlich gelitten haben), Jörg Tegeder (Redet hinterm Rücken bestimmt trotzdem schlecht), plus Kammer- und Senatsangehörige u.a. der 27. Kammer (z.B. Ri’inLG Riesenhuber) und vom 10. Senat KG. Nach drei Jahren wird es allmählich...

Zum Klauselerteilungsverfahren:

Der Berichterstatter erstritt bei einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung gegen einen Mitarbeitenden der Berliner Landeszentrale für Politische Bildung einen Gerichtstitel. Nur, dass er diesen in Form der vollstreckbaren Ausfertigung nie in der Hand hielt, weil die inzwischen entlassene Rechtsanwaltskanzlei Hertin den Titel ohne Zustimmung des Berichterstatters für eigene Zwecke nutzte und entwertete. Der Komplott schien perfekt: Der Rechtsanwalt des unterlegenen Antragstellers überwies entgegen der klaren, schriftlich dokumentierten Weisung des Berichterstatters an die nicht geldempfangsbevollmächtigten RAe von Hertin. Die weigerten sich, das Geld auszukehren und machten schnell eigene Ansprüche geltend, obwohl es verbindlich andere Absprachen gegeben hat, die ebenfalls dokumentiert sind. Der Prozessbevollmächtigte des Berichterstatters leitete daraufhin das Verfahren nach § 733 ZPO ein, wonach eine 2. vollstreckbare Ausfertigung auszuhändigen ist, denn der Zahlungsanspruch des Gläubigers (Berichterstatters) ist durch die Zahlung an Hertin RAe nicht erloschen.

Der Antragsteller und dessen Prozessbevollmächtigter (satireanwalt.de) wurden in dem 733-Verfahren schriftlich angehört. Die Weisung vom 06.07.2023, wonach das Geld an den Berichterstatter direkt zu zahlen gewesen sei, blieb unbestritten, denn sonst wäre es krimineller geworden, als es ohnehin schon ist. Der Antragstellervertreter log aber dennoch das Gericht an, was eine Aufklärung und Klarstellung der Fakten erforderlich machte.

Die zuständige Rechtspflegerin beschloss dann zügig die Aushändigung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung, wogegen der Antragsteller Erinnerung einlegte, der aber nicht abgeholfen wurde. Der Rechtsbehelf “Erinnerung” des Antragstellers ist nach § 732 ZPO statthaft. Die Norm ist zugeschnitten für die Erinnerung gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel.

Aus der Erinnerung in dem Klauselerteilungsverfahren zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin wird zitiert (Autor wie gesagt satireanwalt.de):

“hat das Landgericht am 25.08.2023 mitgeteilt, dass der Antragsgegnerin und
Gläubigerin in diesem Verfahren gemäß § 733 Abs. 2 ZPO eine weitere
vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des
Landgerichts Berlin vom 23.06.2023 erteilt wird.

Anträge

1. die Zwangsvollstreckung aus der weiteren vollstreckbaren
Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des
Landgerichts Berlin vom 23.06.2023 wird für unzulässig erklärt,
sowie

2. einstweilig anzuordnen, dass die Zwangsvollstreckung aus der
vorgenannten vollstreckbaren Ausfertigung bis zur Rechtskraft
der Entscheidung ohne – hilfsweise gegen –
Sicherheitsleistung eingestellt wird.

Begründung

Zur Verkürzung, vom Satireanwalt wurden folgende Fundstellen vorgetragen:

MüKoZPO/Wolfsteiner, 6. Aufl. 2020, ZPO § 733 Rn. 1.

MüKoZPO/Wolfsteiner, 6. Aufl. 2020, ZPO § 733 Rn. 9

MüKoZPO/Wolfsteiner, 6. Aufl. 2020, ZPO § 733 Rn. 14.

Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist erforderlich, weil dem Gläubiger
die vollstreckbare Ausfertigung bereits erteilt wurde und jederzeit mit einer
Vollstreckung zu rechnen ist, aus der dem Schuldner ein Schaden entstehen
könnte. Dieser Antrag wird auf § 732 Abs. 2 ZPO gestützt.
Es wird um eilige und antragsgemäße Entscheidung gebeten.“

Was? Dem Schuldner, der bei einem Anderen bewusst Schaden anrichtet, droht Schaden? Und dann hat der Schuldner im Zweifelsfall noch genügend Geld zur Hinterlegung einer Sicherheit?

Der gleiche Schuldner, der inzwischen den dritten Versuch des Berichterstatters nach einer gütlichen Einigung unbeantwortet ließ? Am 30.08.2023 unternahm der Berichterstatter den nunmehr dritten Anlauf und schrieb dem Antragsteller persönlich: “Im Übrigen sollten Sie erneut darüber nachdenken, ob es in unseren anderen Verfahren nicht zu einer gütlichen Einigung kommen kann. Spart Zeit, Geld und Nerven.”

Die Reaktion des Antragstellers: keine. Über seinen Rechtsanwalt ließ er verkünden, nur über diesen kontaktiert werden zu wollen. Der Rechtsanwalt ging bislang mit keinem Wort auf den erneuten Versuch einer gütlichen Einigung ein, obwohl bereits Schriftverkehr gewechselt wurde. 

"Er hat ein Problem mit seinem Selbstwertgefühl. Er kann seinen Bock nicht eingestehen, denn dann würden seine Freunde oder wer auch immer schlecht über ihn denken. Er klammert an der Lüge, um sein Gesicht zu wahren."


Auch sollte gesehen werden, dass der Antragsteller selbst nicht in der Lage ist, seine Prozesskosten aufzubringen, sondern die Rechnungen übernimmt seit geraumer Zeit der Kirchenkreisverband der Ev. Kirche, was nach dem Kirchengesetz über die Haushalts-, Kassen- und Vermögensverwaltung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (HKVG) gar nicht zulässig ist.

LG-Beschluss vom 31.08.2023: Die Rechtspflegerin half der Erinnerung nicht ab und legte den Rechtsbehelf der Kammer vor:

“Der Erinnerung des Antragsgegners (Schuldners) nach § 732 ZPO vom 30.08.2023 wird aus den Gründen meiner Verfügung vom 24.08.2023 nicht abgeholfen und der Rechtsbehelf der Zivilkammer 27 zur Entscheidung vorgelegt.” Mit Unwohlsein nahm der Berichterstatter diese Zeilen zur Kenntnis.

Am 07.09.2023 fasste die mit drei Berufsrichtern besetzte 27. Kammer des Landgerichts Berlin dann folgenden Beschluss:

“hat das Landgericht Berlin - Zivilkammer 27 - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Thiel, den Richter am Landgericht Dr. Wimmer-Soest und die Richterin am Landgericht Riesenhuber am 07.09.2023 beschlossen:

Die Erinnerung des Antragstellers gegen die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 23.06.2023 am 24.08.2023 wird zurückgewiesen.

Die Erinnerung des Antragstellers ist gemäß § 732 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht begründet.

Die Erteilung der (weiteren) vollstreckbaren Ausfertigung erfolgte zu Recht. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die bereits früher erteilte vollstreckbare Ausfertigung entwertet und an den Antragsteller herausgegeben wurde. § 733 ZPO soll zwar keine Anwendung finden, wenn die erste Ausfertigung zurückgegeben oder sonst außer Kraft gesetzt wird (MüKoZPO/Wolfsteiner, 6. Aufl. 2020, ZPO § 733 Rn. 9).

Das gilt aber nur aus dem Grunde, dass dann keine weitere vollstreckbare Ausfertigung im Sinne von § 733 ZPO vorliegt, weil maßgeblich insoweit allein ist, ob zur gleichen Zeit mehrere vollstreckbare Ausfertigungen im Umlauf sind. Die Rückgabe an sich steht der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nicht entgegen, sofern der Gläubiger die weitere Berechtigung zur Zwangsvollstreckung glaubhaft macht und nicht überwiegende Interessen des Schuldners entgegenstehen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. Februar 2019 – 9 W 48/18 –, Rn. 21, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.2012 - 7 W 56/12, MDR 2013, 427, 428).

Das ist hier der Fall. [Der Berichterstatter] hat glaubhaft gemacht, dass sein Prozessbevollmächtigter nicht zur Entgegennahme des Geldes bevollmächtigt war und dass er dies dem Antragsteller mit Schreiben vom 06.07.2023 mitgeteilt hat.

Ob dies materiellrechtlich zutreffend ist, ist im Klauselerteilungsverfahren nicht zu prüfen, denn über den Erfüllungseinwand ist grundsätzlich im Klageverfahren nach § 767 ZPO zu entscheiden (OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15. Mai 2007 – 5 W 74/07 - 25 –, Rn. 20, juris; MüKoZPO/Wolfsteiner, 6. Aufl. 2020, ZPO § 724 Rn. 48; BeckOK ZPO/Ulrici, 49. Ed. 1.7.2023, ZPO § 733 Rn. 5.2).”

§ 767 ZPO meint die Vollstreckungsabwehrklage.

Das letzte Wort ist hier noch nicht gesprochen, das Zwischenergebnis aber erfreulich.


Berlin, am 08.09.2023 © Buckminster NEUE ZEIT
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