Richterablehnungsverfahren, Kammergericht


Gerichtliches Aktenzeichen 1. Instanz: 27 O 480/20
Gerichtliches Aktenzeichen 2. Instanz: 10 U 61/21


Am 14.10.2022 wurden drei Richter des 10. Zivilsenats (Tucholski, Schneider, Frey) abgelehnt, da sie offensichtlich befangen sind. In dem Berufungsverfahren ist der Richter am Kammergericht Manfred Schneider als Berichterstatter tätig. Seine Arbeit in der Sache beruhe »auf einer eklatant oberflächlichen und fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung«, wie aus einer weiteren anwaltlichen Stellungnahme vom 30.11.2022 hervorgeht. 



Abgelehnte Richter
Susanne Tucholski (Vorsitzende Richterin 10. Zivilsenat Kammergericht Berlin, außer Dienst), Manfred Schneider (Richter KG 10. Zivilsenat, Berichterstatter in der Sache), Markus Frey (Richter KG 10. Zivilsenat)


Am 10.11.2022 trafen die dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter bei der bevollmächtigten Rechtsanwaltskanzlei ein.

Die drei Stellungnahmen sind hier veröffentlicht.

Obwohl die Voreingenommenheit der abgelehnten Richter mit Händen zu greifen ist, erklären alle drei übereinstimmend sinngemäß, dass sie nicht wüssten und auch nicht erkennen könnten, aus welchen Gründen sie voreingenommen oder willkürlich gehandelt haben sollten. Sie verweisen auf den Akteninhalt, vertiefte Stellungnahmen seien entbehrlich.

Diese Selbsteinschätzung kulminiert das unseriöse und unprofessionelle Auftreten der abgelehnten Richter des 10. Zivilsenats am Kammergericht Berlin.

An dieser Stelle erfolgt der Hinweis, dass die richterlichen Stellungnahmen auf einem gründlich ausgearbeiteten und am 14.10.2022 angeführten Ablehnungsgesuch beruhen. Das Ablehnungsgesuch war wiederum von einer ebenfalls sehr gründlich ausgearbeiteten anwaltlichen Stellungnahme begleitet. Beide Dokumente stellen wir hier nochmals bereit:

1.)  Das am 14.10.2022 angeführte Ablehnungsgesuch

2.)  Anwaltliche Stellungnahme vom 14.10.2022

Am 30.11.2022 hat die bevollmächtigte Rechtsanwaltskanzlei in einem weiteren Schriftsatz zu den dienstlichen Erklärungen der Richter Stellung genommen. Diese anwaltliche Stellungnahme ist selbstredend. Sie zeigt auf, wie stur und verirrt die Richter an ihrer Zurückweisungsstrategie festhalten. Die Richter halten es für legitim, Sachverhalte eklatant oberflächlich und falsch zu ermitteln und den Eindruck zu suggerieren, ihr Ergebnis würde sich dem Akteninhalt entnehmen lassen. Das sind klassische Mechanismen von Rechtsbruch und Rechtsbeugung, die die Rechtsstaatlichkeit in Deutschland gefährden und schlimmstenfalls zersetzen.

Aus der anwaltlichen Stellungnahme vom 30.11.2022 wird zitiert:

“In Sachen
M. ./. R.
hält die Berufungsklägerin ihre Ablehnungsgesuche gegen die Richter am Kammergericht Schneider und Frey aufrecht.

1.
Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Das Ablehnungsgesuch muss sich auf objektive Gründe stützen, welche vom Standpunkt der hiesigen Berufungsklägerin bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, dass ein Richter über einen Rechtsstreit nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch entscheidet (BGH NJW 2011, 1058, Rn. 13, ständige Rechtsprechung).

2.
Der Hinweisbeschluss des Kammergerichts vom 23.09.2022 gibt in dieser Hinsicht Anlass zum Zweifel an der Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richter. In materiell-rechtlicher Hinsicht wird er getragen von einer Voreingenommenheit gegenüber der Berufungsklägerin, der unterstellt wird, dass sie mit ihrem streitgegenständlichen Schreiben psychischen Druck auf den Berufungsbeklagten ausüben und die Verantwortlichen in der Auseinandersetzung um die Räumung ihrer Mieträume unter Zugzwang setzen wollte, und darin „der einzige tatsächliche Zweck des Schreibens“ liege.

Dieses, das Verhalten der Berufungsklägerin diskreditierende, Urteil kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil es auf einer eklatant oberflächlichen und fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung beruht. Denn zu dem Zeitpunkt, als das streitgegenständliche Schreiben von der Berufungsklägerin verbreitet wurde, hatte die Evangelische Luisengemeinde das Mietverhältnis mit der Berufungsklägerin noch nicht einmal gekündigt, geschweige denn eine Räumungsklage erhoben. Aber der Berufungsklägerin wird durch diese Begründung der ‚Schwarze Peter‘ zugeschoben. Sie ist die Böse in diesem Streit.

Gleichzeitig wird das Verhalten des Berufungsbeklagten relativiert und der Verdacht der Parteilichkeit dadurch weiter genährt. Denn die abgelehnten Richter führen im Hinweisbeschluss aus, dass es sich bei dem Vorgang, gegen den sich die Berufungsklägerin in ihrem Schreiben wendet, „um eine Bagatelle“ handelt, obwohl es sich bei dem Verhalten des Berufungsbeklagten um einen Hausfriedensbruch und damit um eine Straftat nach § 123 Abs. 1 StGB gehandelt hat. Diese Straftat wird von den abgelehnten Richtern weitergehend dadurch verniedlicht, dass sie im Hinweisbeschluss als „vermeintlicher“ Hausfriedensbruch bezeichnet wird. Ähnlich verharmlosend ist die weitere Wendung im Hinweisbeschluss auf Seite 12, wo es heißt: „Wenn die Antragsgegnerin hierin eine Straftat sieht“. Hausfriedensbruch ist eine Straftat, nicht nur nach der persönlichen Auffassung der Berufungsklägerin. Für die Berufungsklägerin geht aus den Ausführungen im Hinweisbeschluss hervor, dass ihr vom Kammergericht eine perfide Strategie unterstellt wird, während das Eindringen des Berufungsbeklagten in ihre Wohnung verharmlost wird. Die abgelehnten Richter wollen in ihrem Wertungssystem offensichtlich nicht, dass die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung Erfolg hat.

3.
Der Berufungsklägerin muss sich in dieser Konstellation von Gut und Böse objektiv der Eindruck aufdrängen, dass die abgelehnten Richter eines der Hauptargumente der Berufung, nämlich die fehlende Zustellung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Berlin, mit rechtlich unhaltbaren Argumenten aus dem Weg räumen wollen, um dem Berufungsbeklagten zur Seite zu springen.

Dafür spricht schon, dass sie ignorieren, dass das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25.03.2021 nicht binnen der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO zugestellt wurde, sondern erst am 10.05.2021, über 6 Wochen nach der Urteilsverkündung. Diese Diskrepanz muss den abgelehnten Richtern aufgefallen sein, zumal sie das Urteil auf Seite 5 des Hinweisbeschlusses sogar auf den 25.02.2021 datiert haben und zwischen diesem Datum und der Zustellung durch das Gericht über 10 Wochen vergangen waren, während die Vollziehungsfrist bekanntlich einen Monat beträgt, wie dem mit einstweiligen Verfügungsverfahren vertrauten Senat natürlich bestens bekannt ist.

Um die fehlende Zustellung missachten zu können, beziehen sich die abgelehnten Richter im Hinweisbeschluss des Weiteren auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf. Aus der wird zwar umfangreich zitiert. Es wird aber mit keinem Wort erwähnt, dass sich der Sachverhalt, der dieser Entscheidung zugrunde lag, ganz wesentlich von der Zustellungsproblematik unterscheidet, wie sie im vorliegenden Rechtsstreit besteht. Im Düsseldorfer Verfahren ging es schlicht darum, dass der dortigen Antragsgegnerin von der Antragstellerin fehlerhaft nur eine einfache Abschrift einer einstweiligen Verfügung zugestellt wurde, wobei die Antragsgegnerin binnen der Vollziehungsfrist jedoch vom Gericht eine beglaubigte Abschrift erhalten hatte. In diesem Falle kann die Berufung der dortigen Antragsgegnerin auf die fehlende Zustellung einer beglaubigten Abschrift im Parteibetrieb als reine Förmelei gewertet werden.

Der grundlegende Unterschied im vorliegenden Verfahren liegt jedoch darin, dass der Berufungsbeklagte das Urteil des LG Berlin vom 25.03.2021 überhaupt nicht zugestellt hat und die Zustellung der einstweiligen Verfügung durch das LG Berlin erst weit nach Ablauf der Vollziehungsfrist erfolgte. Auf diesen Unterschied geht der Hinweisbeschluss nicht ein, und zwar aus objektiver Sicht, weil er dem gewünschten Ergebnis der Zurückweisung der Berufung im Wege steht.

Die eklatant fehlerhafte Sachverhaltserfassung führt im Ergebnis dazu, dass auf Seiten der Berufungsklägerin objektiv der Eindruck entstehen muss, dass die abgelehnten Richter die Berufungsklägerin, der sie zu Unrecht eine perfide Strategie unterstellen, nicht mit dem ‚billigen‘ Argument der objektiv fehlenden Vollziehung des Urteils des LG Berlin davonkommen lassen wollen. Zur besseren Übersicht überreichen wir in der Anlage eine Chronologie der Ereignisse, die von der Berufungsklägerin aufgestellt wurde.”

Über den Fortgang des Verfahrens wird berichtet.
Tel.: 0302888360
Mail: Office@Buckminster.de

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