Willkür und versuchte Rechtsbeugung durch Richter des 9. und 10. Senats am Kammergericht Berlin; Anwaltliche Stellungnahme vom 11.01.2023


“Die Urteilsverfügung des Landgerichts wurde durch die Aufforderung des Verfügungsklägers an die Verfügungsbeklagte zur Abgabe einer Abschlusserklärung nicht vollzogen. Trotz umfangreicher Hinweise auf die Rechtsprechung verschiedener Gerichte, wie sie sich im Beschluss des Kammergerichts über das Ablehnungsgesuch zu anderen Rechtsfragen finden, vermag das Kammergericht keine Gerichtsentscheidung, nicht einmal eine Literaturstelle anzugeben, aus der sich ergeben könnte, dass die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung eine Vollziehung einer einstweiligen Verfügung nach § 929 (2) ZPO sein könnte. Tatsächlich konnte auch der Unterzeichner nach umfangreichen Recherchen nirgendwo eine Fundstelle ausmachen, aus der sich eine solche Auffassung ableiten ließe.”


Na toll! :-D
Das sollte doch weg?


“Die Berufungsklägerin lässt mitteilen, dass ihr das gleiche Rechtsschutzbedürfnis zuzukommen hat wie dem Berufungsbeklagten, dem die Richter aus sachfremden Erwägungen zur Seite springen möchten. Dass an der Aufhebung der Verfügung so lange rumgemärt wird, sei ihr unbegreiflich und ein deutliches Zeichen dafür, dass nicht der Berufungsbeklagte, wie es richtig wäre, mit sämtlichen Kosten (über 8.000,00 €) für das verfehlte Verfahren belastet werden soll, sondern, jeglicher tatsächlichen und rechtlichen Grundlage entbehrend, die Berufungsklägerin. Sie lässt ferner mitteilen, dass der Berufungsbeklagte diesen Betrag als Investition in eine seit über 2 Jahren offensichtlich zu Unrecht bestehende Einstweilige Verfügung begreifen soll.”



Beteiligte Amtsträger

Dr. Oliver Elzer (Richter am Kammergericht Berlin, 10. Zivilsenat, stellv. Vorsitzender), Manfred Schneider (Richter am Kammergericht Berlin, 10. Zivilsenat), Markus Frey (Richter am Kammergericht Berlin, 10. Zivilsenat) und Katrin Schönberg (Richterin am Kammergericht Berlin, 10. Zivilsenat)




Anwaltliche Stellungnahme von Dr. Hermann-Josef Omsels, 11.01.2023

“In Sachen

10 U 61/21

geben die Ausführungen des Kammergerichts im Beschluss vom 10.01.23, der der Verfügungsbeklagten bereits am 05.01.2023 (!) zugestellt wurde, im Hinblick auf den Hinweisbeschluss nach § 522 (2) ZPO Anlass zu folgenden Anmerkungen:

1. Es wird von der Verfügungsbeklagten nicht in Abrede gestellt, dass es nach allgemeiner Ansicht häufig keiner erneuten Vollziehung einer einstweiligen Verfügung bedarf, wenn in einem Urteil das Verhalten, dass es zu unterlassen geht, in Bezug auf die konkrete Verletzungsform im Vergleich zur Beschlussverfügung lediglich eingeschränkt wird. Dieser Sachverhalt ist im vorliegenden Verfahren aber nicht gegeben. Denn es entsprach bislang auch der Auffassung des Kammergerichts, dass das Landgericht im Urteil über einen anderen Streitgegenstand entschieden hat, im Übrigen aufgrund der Untenorierbarkeit des ersten Verbots auch entscheiden musste, als er der Beschlussverfügung zugrunde lag.

Insoweit hieß es bereits im Hinweis des Kammergerichts vom 29.10.2021, also einer Zeit, in der der Name unserer Mandantin als Justizkritikerin den Gerichten nicht bekannt war, dass verschiedene Verletzungshandlungen verschiedene Verfahrensgegenstände bilden und das Landgericht in seinem Urteil einen verdeckten Austausch der Streitgegenstände vorgenommen hat.

Diesen Austausch musste es fehlerbedingt vornehmen, da sich der in Bezug genommenen URL, die vom Fachgericht antragsgemäß alleinig untersagt wurde, kein Hinweis über „ein Eindringen“ oder „den Strafbestand des Hausfriedensbruchs“ entnehmen ließ. Auf der in Bezug genommenen URL war ausschließlich von „Betreten der Liegenschaft“ die Rede, was bereits in sich einen völlig neuen Streitgegenstand darstellen würde, den der Antragsteller in seinem Antrag jedoch nicht berücksichtigt hat. Der Antragsgegnerin sind die Fehler des Gerichts und die Versäumnisse des Antragstellers und dessen Vertreter nicht anzulasten.

Im Hinweisbeschluss vom 23.09.2022 heißt es darüber hinaus unter Bezugnahme auf ein Urteil des OLG Hamburg (NJW-RR 2019, 1059), dass der Streitgegenstand in presse- und äußerungsrechtlichen Streitigkeiten nur anhand der jeweiligen Veröffentlichung bestimmt werden kann. Auf Seite 4f. des Hinweisbeschlusses führt der Senat dann aus, weshalb dem ursprünglichen Beschluss des Landgerichts und dem späteren Urteil des Landgerichts verschiedene Streitgegenstände zugrunde liegen. Die konkrete Verletzungsform, auf die der Beschluss des Kammergerichtes zum Ablehnungsgesuch der Verfügungsbeklagten auf Seite 4 oben Bezug nimmt, war in der Beschlussverfügung eine andere als im Urteil.

Tatsächlich wurde der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 05.01.2021 untersagt, die inkriminierten Aussagen wie auf Ihrem Blog geschehen zu verbreiten. Das Verbot des Urteils knüpft hingegen an die Briefe an, die an verschiedene Kollegen des Antragstellers versandt wurden. Beide Titel betreffen folglich völlig unterschiedliche Verletzungsformen, mithin andere Streitgegenstände. Im Beschluss vom 05.01.2021 wurde der Verfügungsbeklagten untersagt, unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel,

wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten und/oder aufstellen und/oder verbreiten zu lassen, der Antrag-steller sei bei ihr eingedrungen und / oder habe ihr gegenüber den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt,

wenn dies geschieht wie auf https://kirchengate.de/fischer-nixdorf.

Im Urteil vom 25.03.2021 heißt es demgegenüber, dass die einstweilige Verfügung vom 5.1.2021 wird mit der Maßgabe bestätigt wird, dass es in der Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform heißt:

„wenn dies geschieht wie in dem mit „Redaktionelle Anfrage“ überschriebenen, auf den 3.12.2020 datierten, an den Antragsteller gerichteten Schreiben, welches mit „Ihr Antimobbingteam“ unterzeichnet ist und von der Antragsgegnerin an Arbeitskollegen des Antragstellers und die EEB EuropaBeratung Berlin GmbH versandt wurde.”

Nur den Briefen ließ sich die bereits bestehende Tenorierung „Hausfriedensbruch, bei ihr eingedrungen“ entnehmen, nicht aber der URL. Das Landgericht hat zwangsweise aber verdeckt über ein ganz neues Medium entschieden, da der Titel in seiner ursprünglichen Form unhaltbar war.

Dadurch wurde die konkrete Handlung, die von der Verfügungsbeklagten unterlassen werden sollte, ausgetauscht. Davon, dass das Urteil die Beschlussverfügung „in Bezug auf die konkrete Verletzungsform“ nur eingeschränkt habe, kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Das Landgericht hat das Verbot nicht eingeschränkt, sondern ein anderes Verbot ausgesprochen.

2. Die Urteilsverfügung des Landgerichts wurde durch die Aufforderung des Verfügungsklägers an die Verfügungsbeklagte zur Abgabe einer Abschlusserklärung nicht vollzogen. Trotz umfangreicher Hinweise auf die Rechtsprechung verschiedener Gerichte, wie sie sich im Beschluss des Kammergerichts über das Ablehnungsgesuch zu anderen Rechtsfragen finden, vermag das Kammergericht keine Gerichtsentscheidung, nicht einmal eine Literaturstelle anzugeben, aus der sich ergeben könnte, dass die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung eine Vollziehung einer einstweiligen Verfügung nach § 929 (2) ZPO sein könnte. Tatsächlich konnte auch der Unterzeichner nach umfangreichen Recherchen nirgendwo eine Fundstelle ausmachen, aus der sich eine solche Auffassung ableiten ließe.

Die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung gem. § 929 (2) ZPO und ein Abschlussschreiben dienen unterschiedlichen Zwecken. Durch die Vollziehung nach § 929 (2) ZPO manifestiert der Gläubiger seinen Vollziehungswillen und schafft eine Wirksamkeitsvoraussetzung (BGH GRUR 1993, 415; OLG Nürn-berg NJW-RR 2022, 500; Beck OK ZPO/ Mayer § 936 Rn. 18).

Das Abschlussschreiben hat dem gegenüber einem doppelten Zweck. Zum einen ist es regelmäßig erforderlich, wenn der Gläubiger nicht im Hauptsacheprozess ein sofortiges Anerkenntnis des Schuldners riskieren will. Es entspricht aber zum anderen auch dem mutmaßlichen Willen des Schuldners, weil es ihm die Möglichkeit bietet, den Rechtsstreit statt durch ein möglicherweise langwieriges und kostenträchtiges Hauptsacheverfahren kostengünstiger durch die Abgabe einer Abschlusserklärung zu beenden (OLG München GRUR-RR 2021, 512; OLG Hamburg GRUR-RR 2014, 229). Beim Abschlussschreiben geht es mithin darum, ein Hauptsacheverfahren über denselben Streitgegenstand zu vermeiden. Bei der Vollziehung nach § 929 (2) ZPO geht es darum, dem Schuldner gegenüber zu manifestieren, dass der Gläubiger auf die Beachtung der einstweiligen Verfügung Wert legt.

Obwohl es seit Jahrzehnten üblich ist, dass der Gläubiger den Schuldner nach Erlass einer einstweiligen Verfügung auffordert, diese als abschließende Regelung anzuerkennen, wurde noch nie angenommen, dass diese Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung eine Vollziehung der einstweiligen Verfügung darstellt. Stattdessen heißt es in OLG Karlsruhe NJW-RR 2016, 821:

„Wegen dieser Besonderheiten ist eine Ungewissheit oder Unklarheit darüber, ob eine (fristgerechte) Vollziehung stattgefunden hat, tunlich zu vermeiden. Es geht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht an, die Beantwortung dieser Frage von den Umständen des Einzelfalls, einer Interessenabwägung oder einer Ermessensentscheidung abhängig zu machen. Ebenso wenig darf die Auslegung einer Willenserklärung den Ausschlag geben. Wenn die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung/Anordnung auch auf anderer Weise als durch Zustellung im Parteibetrieb denkbar ist, muss es sich also immer um ähnlich formalisierte und urkundlich belegte, jedenfalls leicht feststellbare Maßnahmen handeln.“

Eine solche leicht feststellbare Maßnahme liegt nach herrschender Rechtsprechung bspw. darin, dass der Gläubiger binnen der Vollziehungsfrist einen Ordnungsmittelantrag stellt. Demgegenüber wurde es für nicht ausreichend gehalten, dass der Gläubiger dem Schuldner eine Urteilsverfügung als Anlage zu einem privatschriftlichen Schreiben übermittelt (KG WRP 1995, 325; s.a. KG GRUR-RR 2015, 181, 182). Noch weniger ausreichen kann dann aber ein Schreiben, das lediglich auf eine einstweilige Verfügung Bezug nimmt, die dem Schreiben nicht einmal beigefügt ist.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es entgegen der vorstehend zitierten Rechtsprechung auch nicht leicht feststellbar ist, ob dem Schuldner ein Abschlussschreiben zugegangen ist. Dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab, die nicht berücksichtigt werden können, um festzustellen, dass eine Vollziehung erfolgt ist.

3. Zusammenfassend wirkt die Begründung des Senats im fälschlicherweise auf den 10.01.2023 datierten Beschluss wie der verzweifelte Versuch, die fehlerhaften Hinweise im Beschluss des Senats vom 23.09.2022 irgendwie zu retten. Das wiederum bestätigt leider doch den Verdacht, dass der Senat nicht nach der Sache, sondern nach der Person entscheidet, weil sie den Gerichten unbequem ist.

4. Die Berufungsklägerin lässt mitteilen, dass ihr das gleiche Rechtsschutzbedürfnis zuzukommen hat wie dem Berufungsbeklagten, dem die Richter aus sachfremden Erwägungen zur Seite springen möchten. Dass an der Aufhebung der Verfügung so lange rumgemärt wird, sei ihr unbegreiflich und ein deutliches Zeichen dafür, dass nicht der Berufungsbeklagte, wie es richtig wäre, mit sämtlichen Kosten (über 8.000,00 €) für das verfehlte Verfahren belastet werden soll, sondern, jeglicher tatsächlichen und rechtlichen Grundlage entbehrend, die Berufungsklägerin. Sie lässt ferner mitteilen, dass der Berufungsbeklagte diesen Betrag als Investition in eine seit über 2 Jahren offensichtlich zu Unrecht bestehende Einstweilige Verfügung begreifen soll.

5. Wir appellieren daher an den Senat, einen Reset auf Null vorzunehmen und mit Justitias Augenbinde zur unvoreingenommenen Subsumption unter die gesetzlichen Regeln, wünschenswerterweise in der Auslegung der seit Jahren und Jahrzehnten herrschenden Rechtsprechung zurückzukehren. Sollte der Senat juristisches Neuland betreten wollen, müsste seine Entscheidung durch öffentliches Urteil natürlich - schon wegen der Originalität - der Veröffentlichung in Fachmedien zugeführt werden.”

Da der Senat sein angekündigtes Urteil nicht freiwillig veröffentlichen wird, hat Dr. Omsels bereits angekündigt, die Entscheidung des Kammergerichts Branchen- und Fachmedien zuzuführen. Ebenfalls wird die Berufungsklägerin die angekündigte Entscheidung des Senats allen Oberlandesgerichten in Deutschland zukommen lassen.

Tel.: 0302888360
Mail: Office@Buckminster.de

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