Schrift vom 07. März 2023


Erneuerung der Umstände im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren —derzeit eingestellt nach § 170 Abs. 2 StPO— gegen den Beschuldigten nach Tatbeständen des §§ 156, 164 StGB (in Tateinheit begangen)


“Das in Ihren Verantwortungsbereich fallende, derzeit ruhende, Strafverfolgungsgeschehen aufgrund erstatteter Strafanzeigen gem. §§ 156, 164 StGB gegen den eingangs bezeichneten Beschuldigten beruht auf willkürlich festgestellten, unrichtigen und ausschließlich ergebnisorientierten Tatsachenfeststellungen zugunsten des Beschuldigten, einem Mitarbeiter im Öffentlichen Dienst im Auftrag der Berliner Landeszentrale für politische Bildung.

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Seit Januar 2021 versucht die Gemeinde unter Hinzunahme aggressiv auftretender Rechtsanwälte wieder in den Besitz des gemieteten Hauses zu gelangen. Sicherlich ist der Kirchengemeinde auch die zulässige öffentliche Berichterstattung über ihre hauseigenen Missstände, Verfehlungen und moralische Abnormitäten ein Dorn im Auge. Umso aggressiver und gegen die Lauterkeit verstoßend sind ihre Methoden.

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Sowohl die landgerichtliche Widerspruchsbegründung vom 04. August 2022, als auch die darauf aufbauende Berufungsbegründungsschrift vom 18. Januar 2023 enthalten sämtliche für die Tatfeststellung zusammengetragenen Umstandsmomente, die es nicht erlauben, lediglich einzeln gewertet zu werden, sondern sie müssen jeweils einzeln gewürdigt und schließlich im Zusammenwirken gesehen und anerkannt werden.

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Der Berufungsbegründungsschrift ist zu entnehmen, aus welchen Gründen das landgerichtliche Urteil vom 23.08.2022 im Widerspruchsverfahren 27 O 103/22

auf Verfahrensfehlern, unrichtigen und unvollständigen Tatsachenfeststellungen sowie Verletzungen des materiellen Rechts


beruht.

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Bei der nun abschließend zu beurteilenden Frage, ob die vorherige Beweislage von der Amtsanwaltschaft Berlin verfassungsrechtlich im angemessenen Rahmen gewertet worden ist, liegt es so, dass dies gerade nicht der Fall war.

Die Unterzeichnerin beauftragte am 07.12.2021 den erfahrenen, bundesweit bekannt gewordenen und seit nunmehr 40 Jahren tätigen Rechtsanwalt und Strafverteidiger Hans Wolfgang Euler mit der Anfertigung einer Stellungnahme über den gegen den Beschuldigten vorgebrachten Beweis- und Indizienkomplex. [Anlage RFK7] Nur am Rande soll erwähnt werden, dass Hans Wolfgang Euler in Strafsachen für seine Mandanten bereits am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erfolgreich gewesen ist. Der zuständige Dezernent der Amtsanwaltschaft behandelte Hans Wolfgang Euler, für dessen 2-seitige Stellungnahme die Unterzeichnerin immerhin 500,00 € bezahlte, aber wie einen unerfahrenen Berufsanfänger, der angeblich A und B nicht zusammenzählen kann.

“Euler ist einer, der gerne selber ermittelt, der auch schon mal in Fenster klettert, um mögliche Fluchtwege zu erspähen. In seinem Büro hängt ein Ché-Bild, und er selbst sei "immer ein Linksliberaler" gewesen. Aber einer ohne Berührungsängste - als das Bundeskriminalamt ihn für Vorträge buchen wollte, sagte er zu. Warum ich, fragte er. "Wir haben unseren besten Gegner gesucht", sagte der BKA-Beamte. Sowas gefällt Euler. Er ist eitel - und gibt das auch ohne Umschweife zu.“

Dass die qualifizierte und sorgfältig ausgearbeitete Stellungnahme von einem der besten Gegner des Deutschen Bundeskriminalamtes nicht ausreichen soll, um die plumpe Selbstbezichtigung eines durchschnittlich intelligenten und unehrlichen Mannes zu beweisen, ist mit Abstand die gröbste Verfehlung, die sich die Amtsanwaltschaft Berlin in dem gesamten Kirchen-Komplex geleistet hat.”

Die Gerechtigkeit liegt quer im Magen.






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