OLG & LG Frankfurt am Main: „Ihre Eingabe als auch meinen Beschwerdeschriftsatz vom 21.03.2025 müsste man Ihnen vor die Füße werfen.”
OLG & LG Frankfurt am Main: „Ihre Eingabe als auch meinen Beschwerdeschriftsatz vom 21.03.2025 müsste man Ihnen vor die Füße werfen.”
Abgesang auf die Frankfurter Justizlotterie im Zustand fortgeschrittenen Angewidertseins
![]()
Im Verfahren auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung steht Antragstellerparteien die sofortige Beschwerde offen, wenn das Ausgangsgericht den Antrag ablehnt bzw. zurückweist. Dieses Recht, die Entscheidung des Erstgerichts sofort und direkt überprüfen zu lassen, steht Antragsgegnerparteien nicht (mehr) zu. Um sich überhaupt gegen die Einstweilige Verfügung zur Wehr setzen zu können, werden die Antragsgegner in ein risikoreiches und kostspieliges Widerspruchsverfahren gezwungen. Ganz egal, wie unhaltbar oder abwegig die Entscheidung im Erlassverfahren war, sie wird dem Antragsgegner ohne Wenn und Aber unter voller Kostenlast “reingedrückt”.
Nun wäre der Berichterstatter nicht der Berichterstatter, wenn er nicht dennoch einen Weg sähe, eine zum Nachteil des Antragsgegners ergangene Entscheidung sofort anzugreifen, auch wenn die Möglichkeiten dafür sehr begrenzt sind. In bestimmten Konstellationen, etwa wenn gestellte Anträge oder Gesuche übergangen wurden, kann das Beschwerdegericht die Einstweilige Verfügung aufheben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Ausgangsgericht zurückverweisen. Im vorliegenden Fall gegen die Hamburger Medienrechtsanwältin Patricia Cronemeyer wurde nach Auffassung des Berichterstatters ein solcher, als Gesuch auszulegender Antrag gestellt, nämlich konkret in Form eines Verweisungsgesuchs. Beantragt wurde, dass sich das Landgericht Frankfurt am Main, Zivilkammer 3, für unzuständig erklärt und das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss an das zuständige Gericht in Hamburg verweist (§ 281 ZPO).
Die Voraussetzungen für eine Verweisung sieht der Berichterstatter als erfüllt an. Aus der Begründung wird (inkl. der Vorgeschichte) zitiert:
„Am 27.12.2024 reichte die Antragstellerin (Patricia Cronemeyer) ihren ersten Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung beim Landgericht Frankfurt am Main ein, der der 3. Zivilkammer zugewiesen wurde. Die Antragsschrift umfasste 15 Seiten, ergänzt durch 120 Seiten teils wirrer und unbrauchbarer Anlagen. Das Landgericht Frankfurt am Main kontaktierte daraufhin am 30.12.2024 die Beschwerdeführerin per E-Mail und gewährte eine Stellungnahmefrist von lediglich drei Tagen — wohlbemerkt zwischen Feiertagen und allgemeinen Abwesenheiten.
Dieses „Gerichtsgehör“ erwies sich jedoch als scheinheilig.
[...] übermittelte dem Gericht die Stellungnahme fristgerecht am Abend des 03.01.2025. An den beiden darauffolgenden Wochenendtagen, 04. und 05. Januar 2025, fand keine Bearbeitung statt. Dennoch wurde bereits am Montagvormittag, dem 06.01.2025, im vollen Umfang stattgebend über den Antrag der Antragstellerin entschieden — das gesamte durchdachte und fundierte Vorbringen des Antragsgegners überging und entwertete die Kammer.
Die zuständigen Richter Frost, Heiser und Monro-Kabel untersagten schließlich ohne jegliche Begründung und ohne Angabe von (tragfähigen) rechtlichen Erwägungen u.a. die Bezeichnung der Antragstellerin als „Nervensäge“ — ein offenkundig unhaltbares und willkürliches Verbot, das widerrechtlich erging. [...] Die Zivilkammer 3 schloss die Beschwerdeführerin auch vollständig aus dem Kostenfestsetzungsverfahren aus und verletzte damit erneut den Anspruch der Unterzeichnerin auf rechtliches Gehör.
Mit weiteren Abmahnungen der Antragstellerin vom 24.01.2025 und 28.01.2025 verfolgte diese die Absicht, erneut die Zivilkammer 3 des Landgerichts Frankfurt am Main anzurufen, obwohl weder sie selbst noch die in Bezug genommenen Berichte auch nur den geringsten Bezug zu Frankfurt am Main aufweisen. Die Berichterstattung verweist ausschließlich auf Berlin und Hamburg, womit sich die Antragstellerin mit ihrem Gang nach Frankfurt weiterhin gezielt eines Gerichts bedient, das in der Sache befangen und aufgrund des Gebots zur Prozessökonomie und Verfahrenskonzentration unzuständig ist.
Folgende Verfahren sind in Hamburg geführt und bereits abgeschlossen worden:
LG Hamburg, Az.: 324 O 151/24 (eV) Status: obsiegt
LG Hamburg, Az.: 324 O 196/24 (eV) Status: obsiegt
Sofortige Beschwerde: OLG Hamburg, Az.: 7 W 76/24 (eV) Status: obsiegt
Sofortige Beschwerde: OLG Hamburg, Az.: 7 W 85/24 (eV) Status: obsiegt
LG Hamburg, Az.: 324 O 434/24 (OMi) Status: obsiegt (vom HOLG bestätigt)
Aufgrund der Erfahrung der Antragstellerin, dass das Landgericht Frankfurt am Main nicht gewillt ist, den nicht mehr schrankenlos gewährten Fliegenden Gerichtsstand einzuschränken oder —wie es richtig wäre— abzulehnen, und weil die Antragstellerin wusste, dass das Landgericht Frankfurt am Main ihren Antrag erneut einfach nur durchwinken würde, reichte sie am 30.01.2025 den zweiten Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung beim Landgericht Frankfurt am Main ein.
Die Beschwerdeführerin reichte am selben Tag auch ihre vorbeugende Stellungnahme ein, die das Landgericht nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit und Sorgfalt zur Kenntnis genommen hat (Anlage-BF1). Gründe, die für den Verfahrensverweis nach Hamburg sprechen, sind dort nachvollziehbar genannt.
Das Landgericht Frankfurt am Main ist nicht zuständig.
Es hatte über den Antrag nach § 281 ZPO unter Angabe von Gründen nachvollziehbar zu entscheiden und einen unanfechtbaren Beschluss zu erlassen (wie nicht).
Der Fliegende Gerichtsstand, wie ihn das Landgericht in seiner Beschlussverfügung vom 21.02.2025 lapidar bejaht hat, ist heutzutage nicht mehr schrankenlos.
Die Antragstellerin macht nicht geltend —und insbesondere begründet sie in diesem Zusammenhang nichts und trägt rein gar nichts vor—, warum die strittige Veröffentlichung einen (wie es die Rechtsprechung zu § 32 ZPO fordert) deutlichen Bezug zum Gerichtsbezirk Frankfurt am Main haben soll, der sogar jenen übersteigt, den die Antragstellerin aufgrund ihres Wohn-, Arbeits- und Kanzleisitzes in Hamburg hat. Fakt ist: Es gibt keinen den Gerichtsbezirk Hamburg übersteigenden Bezug, abgesehen von der bloßen Abrufbarkeit der angegriffenen Inhalte.
[...]
Das Landgericht Frankfurt am Main war verpflichtet, die Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen, zu verneinen und folglich das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss (§ 281 ZPO) an das Landgericht Hamburg zu verweisen.
Fehlender Bezug zum Gerichtsbezirk Frankfurt am Main:
• Es gibt keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass dieser Inhalt spezifisch für den Gerichtsbezirk Frankfurt am Main relevant ist oder dort wahrgenommen wird.
• Die bloße Abrufbarkeit eines Internetartikels im gesamten Bundesgebiet, einschließlich Frankfurt, reicht gemäß der Rechtsprechung des BGH (BGH v. 2.3.2010, VI ZR 23/09, juris Rn. 18 ff. in Verb. mit BGH v. 29.3.2011, VI ZR 111/10) nicht aus, um einen Gerichtsstand gemäß §§ 32, 35 ZPO in Frankfurt zu begründen. Vielmehr ist ein deutlicher Bezug zum Gerichtsort erforderlich.
Der Schwerpunkt der (angeblichen) Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt in Hamburg:
Die Antragstellerin hat ihren einzigen Wohn-, Kanzlei- und Arbeitsort in Hamburg. Jegliche Berichterstattung, die ihr Persönlichkeitsrecht berühren könnte, wird überwiegend, sowie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dort wahrgenommen.
• Das Landgericht Hamburg ist sowohl sachlich als auch örtlich zuständig, da dort der Schwerpunkt der Rechtsstreitigkeiten und der Wahrnehmung liegt.
• Ein deutlicher Bezug zu Frankfurt am Main wurde weder in der Antragsschrift noch anderweitig vorgetragen oder belegt.
• Die Annahme eines fliegenden Gerichtsstandes ist unter diesen Umständen ausgeschlossen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 06.04.2023 – 102 AR 52/22).
In Hamburg liegt die einzige Verfahrenskonzentration.
Nach der Aufhebung und Zurückverweisung der Einstweiligen Verfügung wie beantragt, ist das Verfahren an das Landgericht Hamburg zu verweisen.
Ergänzend wurde vorgetragen:
Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12.02.2025 geltend gemacht, dass der beantragte Tenor dem Bestimmtheitsgebot nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht gerecht wird, was auch so ist.
Der Tenor ist nicht geeignet, die behauptete Rechtsverletzung zu beseitigen.
Die Beschwerdeführerin hat schon nichts vervielfältigt. Sie hat lediglich Inhalte zum Abruf bereitgestellt.
Dadurch ist der Tenor (theoretisch) auch nicht vollstreckbar.
Ein nicht vollstreckbarer Tenor verstößt gegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und kann keine rechtliche Grundlage für eine einstweilige Verfügung bilden.
In dem Punkt „zu bearbeiten und/oder bearbeiten zu lassen“ ist der Antrag unzulässig, da er zu weit geht. Der Antragsgegnerin kann die Bearbeitung ihrer eigenen Werke nicht untersagt werden, schon deswegen nicht, da eine modifizierte Version der Fotomontage zulässig sein könnte, sollte das Gericht die vorliegende Version untersagen. Für eine Untersagung liegen zwar nicht die Voraussetzungen vor, doch die Erfahrung zeigt, dass sich die Kammer schon im ersten Verfahren (Az.: 2-03 O 481/24) über Recht und Gesetz hinweggesetzt hat.
Mit ihrem Antrag versucht die Antragstellerin ein rechtswidriges Komplettverbot herbeizuführen, das rechtlich nicht durchsetzbar ist. Der Antrag ist daher insgesamt zu weitgehend.
Auch diesen Punkt hat das Landgericht schuldhaft missachtet und ausgeblendet.
[...]
Die sofortige Beschwerde ist jedenfalls dann statthaft, wenn sie sich a) gegen den übergangenen bzw. nicht hinreichend berücksichtigten und nicht beschiedenen Antrag nach § 281 ZPO richtet, was hier der Fall ist. Sie ist außerdem statthaft, wenn das Verfahren einer ungesetzlichen / widerrechtlichen / rechtsstaatswidrigen Handhabe unterlag, was offensichtlich zutrifft.
Die Beschwerdeführerin rügt das Übergehen des Antrags (§ 281 ZPO), dem es an der formellen Bescheidung mangelt.
Vielmehr hat das Landgericht den berechtigten und zutreffenden Einwand der Beschwerdeführerin blutleer und lapidar mit einem Satz abgebügelt. Aufgrund der Abrufbarkeit der Inhalte auch in Frankfurt am Main sei das Landgericht zuständig. Das entspricht nicht der Rechtsprechungslage in Deutschland, die dem Fliegenden Gerichtsstand längst Grenzen und Schranken gesetzt hat.
Die sofortige Beschwerde ist durch die Beschwerdeführerin auch zulässig eingelegt, da es sich um einen einfach gelagerten Rechtsbehelf handelt, der auch zur Niederschrift durch die Geschäftsstelle erklärt werden könnte.
Da schon das Erlassverfahren nicht der Anwaltspflicht unterlag, kann die sofortige Beschwerde keine davon abweichende Behandlung erfahren, denn der Sachverhalt ist unverändert. Es wird sich lediglich beschwert.
Die Natur der sofortigen Beschwerde als Verteidigungsmittel innerhalb eines summarischen Verfahrens rechtfertigt daher die Gleichstellung mit einer Verfahrenshandlung im Sinne von § 78 Abs. 3 ZPO. Im Rahmen der Prozessökonomie und der effektiven Rechtsdurchsetzung ist daher die Befreiung vom Anwaltszwang für die sofortige Beschwerde gegen einen nicht beschiedenen Antrag im einstweiligen Verfügungsverfahren sachgerecht und im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung zum Urkunden- und Beweisverfahren (BGH, Beschluss vom 10.3.1999 – XII ZR 321/97).”
Gerichtliches Aktenzeichen: 16 W 14/25 u. 2-03 O 481/24
Zunächst wird mitgeteilt, dass die Unterzeichnerin mit der Arbeit des Senats im hohen Maße unzufrieden ist. Dies aus mehreren Gründen, die letztlich dazu führen, dass ich mich auf dieses niedrige Niveau hier ein letztes Mal einlasse. Danach werde ich die Kommunikation mit dem Senat einstellen, da —wie schon am Landgericht— keine seriöse Bearbeitung der Verfahren stattfindet oder zu erwarten ist.
1.) Stilistische Kritik:
a)
Sie bezeichnen das Unternehmen Buckminster NEUE ZEIT —wobei Sie 'NEUE ZEIT' namensverwässernd weglassen— als Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen. Dies mag für das Unternehmen zwar eine Auszeichnung darstellen, hat jedoch mit der Realität nichts zu tun.
b)
Obwohl Schriftsätze, wie beispielsweise am 04.03.2025, am selben Tag auf Ihrem Server eingegangen sind, geben Sie das Eingangsdatum jeweils um einen Tag versetzt an, was zu Verwirrung führt.
c)
In den elektronischen Nachrichten an mich unterlassen Sie die Angabe einer Kategorie, was bedeutet, dass Sie weder mich noch meine rechtlichen Angelegenheiten ernst nehmen. Sie belassen es in jeder Nachricht in Bezug auf die Art der Angelegenheit bei „Unbekannt“.
Hinweis: Richtig wäre „Zivilsachen“.
Die Unterzeichnerin hat keine Lust mehr auf einen Austausch mit dem Senat — was genau auch Ihr Ziel ist. Naturalparteien sind Ihnen suspekt. Stattdessen schwärmen Sie für eingebildete, geistig überforderte sogenannte Promianwälte. Was das über Sie aussagt, ist Ihnen überhaupt nicht bewusst.
Der Senat schreibt:
„haben Sie gegen die Beschlussverfügung des Landgerichts vom 21.2.2025 sofortige Beschwerde eingelegt. Eine solche ist jedoch nur dann der statthafte Rechtsbehelf, wenn das Gericht den Verfügungsantrag ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückgewiesen hat. Wenn das Gericht - wie hier das Landgericht - die einstweilige Verfügung durch einen Beschluss erlassen hat, ist für den Schuldner gegen die einstweilige Verfügung nur der Widerspruch nach § 924 i.V.m. § 936 ZPO statthaft. Insoweit wird auf die Rechtsbehelfsbelehrung des Landgerichts am Ende der Beschlussverfügung verwiesen. Es wird daher angeregt, die sofortige Beschwerde zurückzunehmen und ggf. beim Landgericht Widerspruch einzulegen. Einer Stellungnahme wird bis zum 2.4.2025 entgegengesehen.“
Sie verstehen nicht, dass sich die Beschwerde nicht gegen die Verfügung als Ganzes richtet (mir ist klar, dass das nur der Antragstellerseite zusteht), sondern gegen das von der ZK3 übergangene Verweisungsgesuch. Eine (Zuständigkeits)Entscheidung durch Beschluss war hier notwendig (§ 281 ZPO). Es reicht nicht aus, dass eine Website theoretisch von jedem Punkt in Deutschland aufrufbar ist. Vor allem nicht, wenn die Seite einen klaren und ausschließlichen Bezug zu Berlin oder zu den Verfahren gegen die Antragstellerin in Hamburg hat. Meine Internetseiten sind kein Pressemedium im Sinne von auflagen- oder reichweitenstarken Veröffentlichungen, die republikweit in großer Menge konsumiert werden. Unter diesen Umständen wäre die Anrufung des Landgerichts Frankfurt durch die Antragstellerin berechtigt gewesen. Ich habe auf zwölf Seiten klargestellt, warum Frankfurt nicht zuständig ist.
Die Beschwerde ist so zu verstehen —etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Kontext—, dass die Aufhebung der Einstweiligen Verfügung nur möglich wäre, wenn das Oberlandesgericht anerkennt, dass das Verweisungsgesuch der Unterzeichnerin übergangen wurde. Ein Beschluss wurde nämlich nicht gefasst.
Eine Aufhebung mit dem Zweck der Zurückverweisung und anschließenden Neuentscheidung wäre die Folge der sofortigen Beschwerde hinsichtlich des übergangenen Gesuchs. In diesem Zusammenhang und mit diesem Ziel ist die sofortige Beschwerde statthaft und eindeutig zulässig.
Auf den Untersagungsinhalt bezogen:
Faktisch wurde der Antragstellerin keinerlei Korruption/Bestechung vorgeworfen. An keiner Stelle der Fotomontage lässt sich ein solcher Vorwurf entnehmen. Selbst wenn, wäre der Vorwurf nicht per se rechtswidrig, genauso wenig wie die subjektive Empfindung, sich um sein Recht betrogen zu fühlen.
Dadurch, dass die Antragstellerin die Bilder selbst ins Internet gestellt hat und diese damit öffentlich zugänglich sind, macht sich die Antragsgegnerin einzelne Bilder zu eigen und verwendet sie in ihrer Kommunikation. Eine pauschale Einstufung dessen als rechtswidrig ist nicht gerechtfertigt. Gerade für satirische Zwecke und scharfe Meinungsäußerungen bilden solche Montagen und Bildverwendungen die Grundlage. Es handelt sich um eine Aussage durch ein Bild.
Zumal sich aus dem Kontext eindeutig ergibt, dass ein Geldfluss nicht belegt ist. Und auch aus der Aufmachung und dem Gesamteindruck der Fotomontage lässt sich kein ernsthafter Vorwurf ableiten. Es handelt sich vielmehr um eine Kritik, die aus Wut über die schlampige und einseitige Arbeit sowohl des HOLG als auch des LG FRA entstanden ist.
Sämtliche in den Mund gelegten (absurden) Aussagen werden vom unbefangenen Durchschnittsrezipienten offensichtlich nicht als ernst gemeinte oder böswillig/fahrlässig untergeschobene Zitate der Antragstellerin verstanden (wie es etwa die dümmlich zitierte Entscheidung des LG Frankfurt/M., Urteil vom 5.12.2019 – 2-03 O 194/19, nahelegt), sondern als Spott. Aus dem Kontext und der gesamten Aufmachung ergibt sich nichts anderes.
Hinweis zur Zulässigkeit derartiger Stilmittel:
„Bei der Deutung einer glossierenden, satirischen oder karikaturhaft übersteigerten Äußerung sind darauf bezogene "werkgerechte Maßstäbe" anzulegen. Um ihren Aussagegehalt festzustellen, sind derartige Äußerungen nach einer schon auf das Reichsgericht zurückführenden Rechtsprechung (RGSt 62, 183 ff.) ihrer in Wort oder Bild gewählten formalen Verzerrung zu entkleiden. Eine Satire oder ähnliche Übersteigerung darf als Stilmittel der Kommunikation grundsätzlich nicht schon selbst als Kundgabe der Missachtung gewürdigt werden (vgl. grundlegend BVerfGE 75, 369 <377 f.>; 86, 1 <12 f.>). Der Aussagekern und seine Einkleidung sind vielmehr gesondert daraufhin zu überprüfen, ob sie eine Kundgabe der Missachtung gegenüber der betroffenen Person enthalten (vgl. BVerfG, a.a.O., sowie aus der zivilgerichtlichen Rechtsprechung etwa BGHZ 143, 199 ff.). [...] „aa) Die mit Sprechblasen versehene gemeinsame Darstellung des Klägers mit dem damaligen Bundesfinanzminister war Teil einer ständigen Rubrik des "Stern". In ihr werden Politikern Worte in den Mund gelegt ("BONNBONS"), die diese erkennbar tatsächlich nicht geäußert haben. Dies ergibt sich eindeutig aus dem neben den Fotos enthaltenen Hinweis "Prominenten in den Mund geschoben". Damit ist für jeden unvoreingenommenen Betrachter klar, dass Ziel der Rubrik und der Kombination von Fotos mit eindeutig fiktiven Äußerungen das politisch motivierte Verspotten der jeweilig betroffenen Prominenten ist.“ Rn. 16 — Hervorhebung durch die Unterzeichnerin“ - 1 BvR 354/98 – (Rn. 12), Bundesverfassungsgericht”
Die zitierte Rechtsprechung wurde vom Landgericht Frankfurt am Main zu keinem Zeitpunkt berücksichtigt oder in Erwägung gezogen.
Wie ungleich Menschen und ihre Grundrechte von der 3. Zivilkammer behandelt werden, wird anhand dieses ︎︎︎Artikels deutlich.
Wenn es hierzulande verboten sein soll, jemanden als Nervensäge zu bezeichnen, dann haben die Leute, die diese Entscheidung getroffen haben, entweder kriminelle Energie oder nicht alle Tassen im Schrank.
Der gesamte Beschluss, auf dem das Ordnungsgeld basiert, ist ein Ausdruck geistiger und berufsethischer Armut. Da Sie selbst auf dieser Welle mitreiten, wird Ihnen kein Licht aufgehen.”
Dr. Ina Frost + ihre Beirichter Ri’inLG Monro-Kabel und RiLG Heiser (Landgericht Frankfurt am Main)
Dr. Peter Bub + seine Beirichterinnen Ri’inOLG Dr. Rehart und Ri’inOLG Dr. Thoma (Oberlandesgericht Frankfurt am Main)
Schlussbemerkung: Widerspruchsverfahren kommen nicht einmal dann in Betracht, wenn das Landgericht Frankfurt am Main Notanwälte verschenken und Prozesskostenübernahmen gleich mit dazugeben würde. Was hier an respektloser, entwürdigender Behandlung geschehen ist, hinterlässt Spuren. Klar geworden ist: Die Zivilkammer 3 hält die Würde der Antragsgegnerpartei —sowohl als Mensch als auch als Träger von Rechten— für antastbar.

Im Verfahren auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung steht Antragstellerparteien die sofortige Beschwerde offen, wenn das Ausgangsgericht den Antrag ablehnt bzw. zurückweist. Dieses Recht, die Entscheidung des Erstgerichts sofort und direkt überprüfen zu lassen, steht Antragsgegnerparteien nicht (mehr) zu. Um sich überhaupt gegen die Einstweilige Verfügung zur Wehr setzen zu können, werden die Antragsgegner in ein risikoreiches und kostspieliges Widerspruchsverfahren gezwungen. Ganz egal, wie unhaltbar oder abwegig die Entscheidung im Erlassverfahren war, sie wird dem Antragsgegner ohne Wenn und Aber unter voller Kostenlast “reingedrückt”.
Nun wäre der Berichterstatter nicht der Berichterstatter, wenn er nicht dennoch einen Weg sähe, eine zum Nachteil des Antragsgegners ergangene Entscheidung sofort anzugreifen, auch wenn die Möglichkeiten dafür sehr begrenzt sind. In bestimmten Konstellationen, etwa wenn gestellte Anträge oder Gesuche übergangen wurden, kann das Beschwerdegericht die Einstweilige Verfügung aufheben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Ausgangsgericht zurückverweisen. Im vorliegenden Fall gegen die Hamburger Medienrechtsanwältin Patricia Cronemeyer wurde nach Auffassung des Berichterstatters ein solcher, als Gesuch auszulegender Antrag gestellt, nämlich konkret in Form eines Verweisungsgesuchs. Beantragt wurde, dass sich das Landgericht Frankfurt am Main, Zivilkammer 3, für unzuständig erklärt und das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss an das zuständige Gericht in Hamburg verweist (§ 281 ZPO).
Die Voraussetzungen für eine Verweisung sieht der Berichterstatter als erfüllt an. Aus der Begründung wird (inkl. der Vorgeschichte) zitiert:
„Am 27.12.2024 reichte die Antragstellerin (Patricia Cronemeyer) ihren ersten Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung beim Landgericht Frankfurt am Main ein, der der 3. Zivilkammer zugewiesen wurde. Die Antragsschrift umfasste 15 Seiten, ergänzt durch 120 Seiten teils wirrer und unbrauchbarer Anlagen. Das Landgericht Frankfurt am Main kontaktierte daraufhin am 30.12.2024 die Beschwerdeführerin per E-Mail und gewährte eine Stellungnahmefrist von lediglich drei Tagen — wohlbemerkt zwischen Feiertagen und allgemeinen Abwesenheiten.
Dieses „Gerichtsgehör“ erwies sich jedoch als scheinheilig.
[...] übermittelte dem Gericht die Stellungnahme fristgerecht am Abend des 03.01.2025. An den beiden darauffolgenden Wochenendtagen, 04. und 05. Januar 2025, fand keine Bearbeitung statt. Dennoch wurde bereits am Montagvormittag, dem 06.01.2025, im vollen Umfang stattgebend über den Antrag der Antragstellerin entschieden — das gesamte durchdachte und fundierte Vorbringen des Antragsgegners überging und entwertete die Kammer.
Die zuständigen Richter Frost, Heiser und Monro-Kabel untersagten schließlich ohne jegliche Begründung und ohne Angabe von (tragfähigen) rechtlichen Erwägungen u.a. die Bezeichnung der Antragstellerin als „Nervensäge“ — ein offenkundig unhaltbares und willkürliches Verbot, das widerrechtlich erging. [...] Die Zivilkammer 3 schloss die Beschwerdeführerin auch vollständig aus dem Kostenfestsetzungsverfahren aus und verletzte damit erneut den Anspruch der Unterzeichnerin auf rechtliches Gehör.
Mit weiteren Abmahnungen der Antragstellerin vom 24.01.2025 und 28.01.2025 verfolgte diese die Absicht, erneut die Zivilkammer 3 des Landgerichts Frankfurt am Main anzurufen, obwohl weder sie selbst noch die in Bezug genommenen Berichte auch nur den geringsten Bezug zu Frankfurt am Main aufweisen. Die Berichterstattung verweist ausschließlich auf Berlin und Hamburg, womit sich die Antragstellerin mit ihrem Gang nach Frankfurt weiterhin gezielt eines Gerichts bedient, das in der Sache befangen und aufgrund des Gebots zur Prozessökonomie und Verfahrenskonzentration unzuständig ist.
Folgende Verfahren sind in Hamburg geführt und bereits abgeschlossen worden:
LG Hamburg, Az.: 324 O 151/24 (eV) Status: obsiegt
LG Hamburg, Az.: 324 O 196/24 (eV) Status: obsiegt
Sofortige Beschwerde: OLG Hamburg, Az.: 7 W 76/24 (eV) Status: obsiegt
Sofortige Beschwerde: OLG Hamburg, Az.: 7 W 85/24 (eV) Status: obsiegt
LG Hamburg, Az.: 324 O 434/24 (OMi) Status: obsiegt (vom HOLG bestätigt)
Aufgrund der Erfahrung der Antragstellerin, dass das Landgericht Frankfurt am Main nicht gewillt ist, den nicht mehr schrankenlos gewährten Fliegenden Gerichtsstand einzuschränken oder —wie es richtig wäre— abzulehnen, und weil die Antragstellerin wusste, dass das Landgericht Frankfurt am Main ihren Antrag erneut einfach nur durchwinken würde, reichte sie am 30.01.2025 den zweiten Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung beim Landgericht Frankfurt am Main ein.
Die Beschwerdeführerin reichte am selben Tag auch ihre vorbeugende Stellungnahme ein, die das Landgericht nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit und Sorgfalt zur Kenntnis genommen hat (Anlage-BF1). Gründe, die für den Verfahrensverweis nach Hamburg sprechen, sind dort nachvollziehbar genannt.
Das Landgericht Frankfurt am Main ist nicht zuständig.
Es hatte über den Antrag nach § 281 ZPO unter Angabe von Gründen nachvollziehbar zu entscheiden und einen unanfechtbaren Beschluss zu erlassen (wie nicht).
Der Fliegende Gerichtsstand, wie ihn das Landgericht in seiner Beschlussverfügung vom 21.02.2025 lapidar bejaht hat, ist heutzutage nicht mehr schrankenlos.
Die Antragstellerin macht nicht geltend —und insbesondere begründet sie in diesem Zusammenhang nichts und trägt rein gar nichts vor—, warum die strittige Veröffentlichung einen (wie es die Rechtsprechung zu § 32 ZPO fordert) deutlichen Bezug zum Gerichtsbezirk Frankfurt am Main haben soll, der sogar jenen übersteigt, den die Antragstellerin aufgrund ihres Wohn-, Arbeits- und Kanzleisitzes in Hamburg hat. Fakt ist: Es gibt keinen den Gerichtsbezirk Hamburg übersteigenden Bezug, abgesehen von der bloßen Abrufbarkeit der angegriffenen Inhalte.
[...]
Das Landgericht Frankfurt am Main war verpflichtet, die Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen, zu verneinen und folglich das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss (§ 281 ZPO) an das Landgericht Hamburg zu verweisen.
Fehlender Bezug zum Gerichtsbezirk Frankfurt am Main:
• Es gibt keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass dieser Inhalt spezifisch für den Gerichtsbezirk Frankfurt am Main relevant ist oder dort wahrgenommen wird.
• Die bloße Abrufbarkeit eines Internetartikels im gesamten Bundesgebiet, einschließlich Frankfurt, reicht gemäß der Rechtsprechung des BGH (BGH v. 2.3.2010, VI ZR 23/09, juris Rn. 18 ff. in Verb. mit BGH v. 29.3.2011, VI ZR 111/10) nicht aus, um einen Gerichtsstand gemäß §§ 32, 35 ZPO in Frankfurt zu begründen. Vielmehr ist ein deutlicher Bezug zum Gerichtsort erforderlich.
Der Schwerpunkt der (angeblichen) Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt in Hamburg:
Die Antragstellerin hat ihren einzigen Wohn-, Kanzlei- und Arbeitsort in Hamburg. Jegliche Berichterstattung, die ihr Persönlichkeitsrecht berühren könnte, wird überwiegend, sowie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dort wahrgenommen.
• Das Landgericht Hamburg ist sowohl sachlich als auch örtlich zuständig, da dort der Schwerpunkt der Rechtsstreitigkeiten und der Wahrnehmung liegt.
• Ein deutlicher Bezug zu Frankfurt am Main wurde weder in der Antragsschrift noch anderweitig vorgetragen oder belegt.
• Die Annahme eines fliegenden Gerichtsstandes ist unter diesen Umständen ausgeschlossen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 06.04.2023 – 102 AR 52/22).
In Hamburg liegt die einzige Verfahrenskonzentration.
Nach der Aufhebung und Zurückverweisung der Einstweiligen Verfügung wie beantragt, ist das Verfahren an das Landgericht Hamburg zu verweisen.
Ergänzend wurde vorgetragen:
Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12.02.2025 geltend gemacht, dass der beantragte Tenor dem Bestimmtheitsgebot nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht gerecht wird, was auch so ist.
Der Tenor ist nicht geeignet, die behauptete Rechtsverletzung zu beseitigen.
Die Beschwerdeführerin hat schon nichts vervielfältigt. Sie hat lediglich Inhalte zum Abruf bereitgestellt.
Dadurch ist der Tenor (theoretisch) auch nicht vollstreckbar.
Ein nicht vollstreckbarer Tenor verstößt gegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und kann keine rechtliche Grundlage für eine einstweilige Verfügung bilden.
In dem Punkt „zu bearbeiten und/oder bearbeiten zu lassen“ ist der Antrag unzulässig, da er zu weit geht. Der Antragsgegnerin kann die Bearbeitung ihrer eigenen Werke nicht untersagt werden, schon deswegen nicht, da eine modifizierte Version der Fotomontage zulässig sein könnte, sollte das Gericht die vorliegende Version untersagen. Für eine Untersagung liegen zwar nicht die Voraussetzungen vor, doch die Erfahrung zeigt, dass sich die Kammer schon im ersten Verfahren (Az.: 2-03 O 481/24) über Recht und Gesetz hinweggesetzt hat.
Mit ihrem Antrag versucht die Antragstellerin ein rechtswidriges Komplettverbot herbeizuführen, das rechtlich nicht durchsetzbar ist. Der Antrag ist daher insgesamt zu weitgehend.
Auch diesen Punkt hat das Landgericht schuldhaft missachtet und ausgeblendet.
[...]
Die sofortige Beschwerde ist jedenfalls dann statthaft, wenn sie sich a) gegen den übergangenen bzw. nicht hinreichend berücksichtigten und nicht beschiedenen Antrag nach § 281 ZPO richtet, was hier der Fall ist. Sie ist außerdem statthaft, wenn das Verfahren einer ungesetzlichen / widerrechtlichen / rechtsstaatswidrigen Handhabe unterlag, was offensichtlich zutrifft.
Die Beschwerdeführerin rügt das Übergehen des Antrags (§ 281 ZPO), dem es an der formellen Bescheidung mangelt.
Vielmehr hat das Landgericht den berechtigten und zutreffenden Einwand der Beschwerdeführerin blutleer und lapidar mit einem Satz abgebügelt. Aufgrund der Abrufbarkeit der Inhalte auch in Frankfurt am Main sei das Landgericht zuständig. Das entspricht nicht der Rechtsprechungslage in Deutschland, die dem Fliegenden Gerichtsstand längst Grenzen und Schranken gesetzt hat.
Die sofortige Beschwerde ist durch die Beschwerdeführerin auch zulässig eingelegt, da es sich um einen einfach gelagerten Rechtsbehelf handelt, der auch zur Niederschrift durch die Geschäftsstelle erklärt werden könnte.
Da schon das Erlassverfahren nicht der Anwaltspflicht unterlag, kann die sofortige Beschwerde keine davon abweichende Behandlung erfahren, denn der Sachverhalt ist unverändert. Es wird sich lediglich beschwert.
Die Natur der sofortigen Beschwerde als Verteidigungsmittel innerhalb eines summarischen Verfahrens rechtfertigt daher die Gleichstellung mit einer Verfahrenshandlung im Sinne von § 78 Abs. 3 ZPO. Im Rahmen der Prozessökonomie und der effektiven Rechtsdurchsetzung ist daher die Befreiung vom Anwaltszwang für die sofortige Beschwerde gegen einen nicht beschiedenen Antrag im einstweiligen Verfügungsverfahren sachgerecht und im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung zum Urkunden- und Beweisverfahren (BGH, Beschluss vom 10.3.1999 – XII ZR 321/97).”
Als rechtstreuer, optimistischer Mensch geht man zunächst davon aus, dass das Vorgetragene fortan in guten —oder zumindest besseren— Händen liegt als zuvor am Landgericht Frankfurt am Main. Dass es sich dabei jedoch nur um einen Tagtraum handelt, wird einem wenig später durch richterlichen Hinweis schmerzhaft vor Augen geführt. Wundert es noch? Wo doch eine befangene, sich gegenseitig deckende Clique genau das bleibt, was sie ist: eine befangene, sich gegenseitig deckende Clique.
Gerichtliches Aktenzeichen: 16 W 14/25 u. 2-03 O 481/24
Zunächst wird mitgeteilt, dass die Unterzeichnerin mit der Arbeit des Senats im hohen Maße unzufrieden ist. Dies aus mehreren Gründen, die letztlich dazu führen, dass ich mich auf dieses niedrige Niveau hier ein letztes Mal einlasse. Danach werde ich die Kommunikation mit dem Senat einstellen, da —wie schon am Landgericht— keine seriöse Bearbeitung der Verfahren stattfindet oder zu erwarten ist.
1.) Stilistische Kritik:
a)
Sie bezeichnen das Unternehmen Buckminster NEUE ZEIT —wobei Sie 'NEUE ZEIT' namensverwässernd weglassen— als Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen. Dies mag für das Unternehmen zwar eine Auszeichnung darstellen, hat jedoch mit der Realität nichts zu tun.
b)
Obwohl Schriftsätze, wie beispielsweise am 04.03.2025, am selben Tag auf Ihrem Server eingegangen sind, geben Sie das Eingangsdatum jeweils um einen Tag versetzt an, was zu Verwirrung führt.
c)
In den elektronischen Nachrichten an mich unterlassen Sie die Angabe einer Kategorie, was bedeutet, dass Sie weder mich noch meine rechtlichen Angelegenheiten ernst nehmen. Sie belassen es in jeder Nachricht in Bezug auf die Art der Angelegenheit bei „Unbekannt“.
Hinweis: Richtig wäre „Zivilsachen“.
Die Unterzeichnerin hat keine Lust mehr auf einen Austausch mit dem Senat — was genau auch Ihr Ziel ist. Naturalparteien sind Ihnen suspekt. Stattdessen schwärmen Sie für eingebildete, geistig überforderte sogenannte Promianwälte. Was das über Sie aussagt, ist Ihnen überhaupt nicht bewusst.
Der Senat schreibt:
„haben Sie gegen die Beschlussverfügung des Landgerichts vom 21.2.2025 sofortige Beschwerde eingelegt. Eine solche ist jedoch nur dann der statthafte Rechtsbehelf, wenn das Gericht den Verfügungsantrag ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückgewiesen hat. Wenn das Gericht - wie hier das Landgericht - die einstweilige Verfügung durch einen Beschluss erlassen hat, ist für den Schuldner gegen die einstweilige Verfügung nur der Widerspruch nach § 924 i.V.m. § 936 ZPO statthaft. Insoweit wird auf die Rechtsbehelfsbelehrung des Landgerichts am Ende der Beschlussverfügung verwiesen. Es wird daher angeregt, die sofortige Beschwerde zurückzunehmen und ggf. beim Landgericht Widerspruch einzulegen. Einer Stellungnahme wird bis zum 2.4.2025 entgegengesehen.“
Ja, genau. Es wird angeregt, Widerspruch einzulegen, um finanziell erst so richtig beschädigt zu werden. „Wenn Sie mir pro Verfahren 2.000 EUR überweisen, kann ich mit der niveaulosen Arbeit des LG und OLG leben. Ihre „Eingabe“ als auch meinen Beschwerdeschriftsatz vom 21.03.2025 müsste man Ihnen vor die Füße werfen. Nichts von dem, was ich zutreffend angeführt habe, haben Sie ansatzweise berücksichtigt. Sie denken und agieren nur vom Ergebnis her.“
Sie verstehen nicht, dass sich die Beschwerde nicht gegen die Verfügung als Ganzes richtet (mir ist klar, dass das nur der Antragstellerseite zusteht), sondern gegen das von der ZK3 übergangene Verweisungsgesuch. Eine (Zuständigkeits)Entscheidung durch Beschluss war hier notwendig (§ 281 ZPO). Es reicht nicht aus, dass eine Website theoretisch von jedem Punkt in Deutschland aufrufbar ist. Vor allem nicht, wenn die Seite einen klaren und ausschließlichen Bezug zu Berlin oder zu den Verfahren gegen die Antragstellerin in Hamburg hat. Meine Internetseiten sind kein Pressemedium im Sinne von auflagen- oder reichweitenstarken Veröffentlichungen, die republikweit in großer Menge konsumiert werden. Unter diesen Umständen wäre die Anrufung des Landgerichts Frankfurt durch die Antragstellerin berechtigt gewesen. Ich habe auf zwölf Seiten klargestellt, warum Frankfurt nicht zuständig ist.
Die Beschwerde ist so zu verstehen —etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Kontext—, dass die Aufhebung der Einstweiligen Verfügung nur möglich wäre, wenn das Oberlandesgericht anerkennt, dass das Verweisungsgesuch der Unterzeichnerin übergangen wurde. Ein Beschluss wurde nämlich nicht gefasst.
Eine Aufhebung mit dem Zweck der Zurückverweisung und anschließenden Neuentscheidung wäre die Folge der sofortigen Beschwerde hinsichtlich des übergangenen Gesuchs. In diesem Zusammenhang und mit diesem Ziel ist die sofortige Beschwerde statthaft und eindeutig zulässig.
Auf den Untersagungsinhalt bezogen:
Faktisch wurde der Antragstellerin keinerlei Korruption/Bestechung vorgeworfen. An keiner Stelle der Fotomontage lässt sich ein solcher Vorwurf entnehmen. Selbst wenn, wäre der Vorwurf nicht per se rechtswidrig, genauso wenig wie die subjektive Empfindung, sich um sein Recht betrogen zu fühlen.
Dadurch, dass die Antragstellerin die Bilder selbst ins Internet gestellt hat und diese damit öffentlich zugänglich sind, macht sich die Antragsgegnerin einzelne Bilder zu eigen und verwendet sie in ihrer Kommunikation. Eine pauschale Einstufung dessen als rechtswidrig ist nicht gerechtfertigt. Gerade für satirische Zwecke und scharfe Meinungsäußerungen bilden solche Montagen und Bildverwendungen die Grundlage. Es handelt sich um eine Aussage durch ein Bild.
Zumal sich aus dem Kontext eindeutig ergibt, dass ein Geldfluss nicht belegt ist. Und auch aus der Aufmachung und dem Gesamteindruck der Fotomontage lässt sich kein ernsthafter Vorwurf ableiten. Es handelt sich vielmehr um eine Kritik, die aus Wut über die schlampige und einseitige Arbeit sowohl des HOLG als auch des LG FRA entstanden ist.
Sämtliche in den Mund gelegten (absurden) Aussagen werden vom unbefangenen Durchschnittsrezipienten offensichtlich nicht als ernst gemeinte oder böswillig/fahrlässig untergeschobene Zitate der Antragstellerin verstanden (wie es etwa die dümmlich zitierte Entscheidung des LG Frankfurt/M., Urteil vom 5.12.2019 – 2-03 O 194/19, nahelegt), sondern als Spott. Aus dem Kontext und der gesamten Aufmachung ergibt sich nichts anderes.
Hinweis zur Zulässigkeit derartiger Stilmittel:
„Bei der Deutung einer glossierenden, satirischen oder karikaturhaft übersteigerten Äußerung sind darauf bezogene "werkgerechte Maßstäbe" anzulegen. Um ihren Aussagegehalt festzustellen, sind derartige Äußerungen nach einer schon auf das Reichsgericht zurückführenden Rechtsprechung (RGSt 62, 183 ff.) ihrer in Wort oder Bild gewählten formalen Verzerrung zu entkleiden. Eine Satire oder ähnliche Übersteigerung darf als Stilmittel der Kommunikation grundsätzlich nicht schon selbst als Kundgabe der Missachtung gewürdigt werden (vgl. grundlegend BVerfGE 75, 369 <377 f.>; 86, 1 <12 f.>). Der Aussagekern und seine Einkleidung sind vielmehr gesondert daraufhin zu überprüfen, ob sie eine Kundgabe der Missachtung gegenüber der betroffenen Person enthalten (vgl. BVerfG, a.a.O., sowie aus der zivilgerichtlichen Rechtsprechung etwa BGHZ 143, 199 ff.). [...] „aa) Die mit Sprechblasen versehene gemeinsame Darstellung des Klägers mit dem damaligen Bundesfinanzminister war Teil einer ständigen Rubrik des "Stern". In ihr werden Politikern Worte in den Mund gelegt ("BONNBONS"), die diese erkennbar tatsächlich nicht geäußert haben. Dies ergibt sich eindeutig aus dem neben den Fotos enthaltenen Hinweis "Prominenten in den Mund geschoben". Damit ist für jeden unvoreingenommenen Betrachter klar, dass Ziel der Rubrik und der Kombination von Fotos mit eindeutig fiktiven Äußerungen das politisch motivierte Verspotten der jeweilig betroffenen Prominenten ist.“ Rn. 16 — Hervorhebung durch die Unterzeichnerin“ - 1 BvR 354/98 – (Rn. 12), Bundesverfassungsgericht”
Die zitierte Rechtsprechung wurde vom Landgericht Frankfurt am Main zu keinem Zeitpunkt berücksichtigt oder in Erwägung gezogen.
Wie ungleich Menschen und ihre Grundrechte von der 3. Zivilkammer behandelt werden, wird anhand dieses ︎︎︎Artikels deutlich.
„Die Pressekammer stellte klar: Im Rahmen der freien Rede sei eine scharfe, aggressive Sprache prinzipiell erlaubt.“ — Ja, genau. Aber eben nicht, wenn es um bunte, kartoffeldeutsche, vermeintliche Promianwält*innen geht. Dann kippt das erlaubte Prinzip ganz schnell.
Wenn es hierzulande verboten sein soll, jemanden als Nervensäge zu bezeichnen, dann haben die Leute, die diese Entscheidung getroffen haben, entweder kriminelle Energie oder nicht alle Tassen im Schrank.
Der gesamte Beschluss, auf dem das Ordnungsgeld basiert, ist ein Ausdruck geistiger und berufsethischer Armut. Da Sie selbst auf dieser Welle mitreiten, wird Ihnen kein Licht aufgehen.”
Die sofortige Beschwerde wurde nicht zurückgenommen. Und Frankfurt am Main ist inzwischen, was die dortige Justiz betrifft, unweigerlich mit Ekel besetzt. „Richter, bei denen logische Argumente weder durchdringen noch Wirkung entfalten, sind eine Zumutung. Derartiges ist auch nur mit einem Mindestmaß an krimineller Energie möglich. Es mangelt Ihnen zudem erheblich an Empathie. Die Frage, ob Sie selbst eine solche Behandlung erfahren möchten oder akzeptieren würden, beantworten Sie vermutlich mit Nein, zögern aber nicht, sie auf andere anzuwenden. Folgeschäden sind Ihnen egal. Neue, berechtigte Nachfragen weisen Sie zurück und vertreten die Auffassung, dass Personen ohne Anwaltszulassung (Nichtjuristen) minderwertige Gesprächspartner und Menschen 2. Klasse seien, mit denen kein Austausch stattfinden müsse. Sie erlassen und verteidigen Beschlüsse, denen entweder jede Begründung fehlt oder deren verbliebener Inhalt auf dem Niveau einer schulischen Projektarbeit liegt. Insgesamt, so deutlich muss ich es leider ich sagen, hinterlassen Sie das Bild einer unseriösen Adresse, der weder fachlich noch menschlich zu trauen ist.” (E-Mail an die Zivilkammer 3 vom 27.03.2025)
Die Schreibtischtäter heißen:
Dr. Ina Frost + ihre Beirichter Ri’inLG Monro-Kabel und RiLG Heiser (Landgericht Frankfurt am Main)
Dr. Peter Bub + seine Beirichterinnen Ri’inOLG Dr. Rehart und Ri’inOLG Dr. Thoma (Oberlandesgericht Frankfurt am Main)
Schlussbemerkung: Widerspruchsverfahren kommen nicht einmal dann in Betracht, wenn das Landgericht Frankfurt am Main Notanwälte verschenken und Prozesskostenübernahmen gleich mit dazugeben würde. Was hier an respektloser, entwürdigender Behandlung geschehen ist, hinterlässt Spuren. Klar geworden ist: Die Zivilkammer 3 hält die Würde der Antragsgegnerpartei —sowohl als Mensch als auch als Träger von Rechten— für antastbar.

Berlin, am 10.04.2025 © Buckminster NEUE ZEIT
Tel.: 0302888360
Mail: Office@Buckminster.de
Hauptseite ︎︎︎
Mail: Office@Buckminster.de
Hauptseite ︎︎︎