Justizirrsinn: Wie eine Fotomontage drei Zivilgerichte und die Staatsanwaltschaft Berlin beschäftigt
Vor fast einem Jahr erregte eine Fotomontage von Buckminster NEUE ZEIT das Gemüt einer Hamburger Medienrechtsanwältin.
Die Betroffene beantragte beim Landgericht Hamburg (Pressekammer) den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Gericht sah keinen Verfügungsanspruch und wies die Antragstellerin mit gerichtlichem Hinweis auf die Möglichkeit der Antragsrücknahme hin. Die Rechtsanwältin nahm daraufhin noch einmal Stellung:
„Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt vor. Denn die Antragstellerin wird in ihrem Recht am eigenen Bild durch die unautorisierte Veröffentlichung eines Bildes verletzt, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie § 22 KunstUrhG. Ein Ausnahmetatbestand ist nicht gegeben. Hinzu kommt auch, dass die Antragsgegnerin mit ihren Bearbeitungen des Bildes die reine Bloßstellung der Antragstellerin beabsichtigt und sich insofern schon nicht auf einen rechtfertigenden Zweck berufen kann. Ein Unterlassungsanspruch besteht folglich auch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. §§ 22, 23 KunstUrhG.
Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der Antragstellerin ergibt sich in Übereinstimmung mit der zuvor geäußerten Entscheidungstendenz des Gerichts mit Hinweisverfügung vom 29. August 2024 auch im Hinblick auf die Bezeichnung „Nonbinäre Rechtsdebaklerin“ und die Hinzufügung des „LGBTQIA+“-Ansteckers, durch die grund- und anlasslos ein Bezug zur Privat- bzw. Sexualsphäre der Antragstellerin hergestellt wird. Der Antragstellerin wird hiermit unterstellt, dass sie nonbinär sei. Jenseits dessen, dass derlei Informationen über die sexuelle Orientierung der Antragstellerin ohnehin höchst privat sind, ist dies auch schlichtweg unwahr. Von der Antragstellerin kann und muss dieser Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht nicht geduldet werden.
Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich schließlich auch aus Urheberrecht. Wir verweisen auf unsere bisherigen Ausführungen. Das streitgegenständliche Bild wahrt gerade keinen hinreichenden Abstand zum zugrundeliegenden Bild der Antragstellerin. Es handelt sich letztlich um eine infame, digitale Zeitungskritzelei, bei der dem Porträt der Antragstellerin Bart, Cap und Krawatte hinzugefügt wurden.”
Hinweis: die originäre Fotomontage wird nicht veröffentlicht

1.) Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 17.10.2024 (Az.: 324 O 434/24)
beschließt das Landgericht Hamburg - Zivilkammer 24 - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Feustel, die Richterin am Landgericht Stallmann und die Richterin am Landgericht Dr. Richter am 17.10.2024:
1. Der Antrag wird zurückgewiesen
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen.
Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Es besteht zunächst kein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. 22, 23 KUG, da es an einem Bildnis der Antragstellerin im Sinne des § 22 Abs. 1 KUG fehlt. Ein solches ist die Darstellung einer oder mehrerer Personen, die die äußere Erscheinung des Abgebildeten in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt.
Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung der Kammer in Bezug auf die streitgegenständliche Abbildung nicht gegeben. Hierbei handelt es sich um eine Fotomontage aus Fotografien der Antragstellerin und des von ihrer Kanzlei vor dem LG Berlin vertretenen Rechtsanwalts S., die aufgrund der vorgenommenen Zusammenführung/Verschmelzung der Abbildungen keine Identifizierung der Antragstellerin mehr zulässt. Dies ergibt sich insbesondere aus der Veränderung der markanten Augenpartie, die der Montage ein völlig anderes Gepräge gibt.
Auch die Verwendung der Bezeichnung „[Vorname der Antragstellerin und Nachname ihres ehem. Mandanten] Nonbinäre*r Rechtsdebakler*in“ bedingt keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin. Der unvoreingenommene und verständige Leser wird dieser Bezeichnung im konkreten Kontext keine Aussage über die sexuelle Orientierung o.ä. der Antragstellerin entnehmen, sondern darin eine spöttische Bewertung des – in Bezug auf das in der Berichterstattung dargestellte Verfahren erfolglose – Zusammenwirken verschiedener Anwälte in einem Verfahren vor dem Landgericht Berlin verstehen.
Schließlich scheidet ein Unterlassungsanspruch aus § 97 Absatz 1 Satz UrhG im Ergebnis aus, da es aufgrund der vorgenommenen Bildbearbeitung an der erforderlichen Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an dem Ausgangsbild fehlt. Zum Prüfungsmaßstab in vergleichbaren Fällen führt der BGH GRUR 2022, 899 Rn. 56, beck-online, aus:
„Ist die Veränderung der benutzten Vorlage indessen so weitreichend, dass die Nachbildung über eine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügt und die entlehnten eigenpersönlichen Züge des Originals angesichts der Eigenart der Nachbildung verblassen, liegt keine Bearbeitung oder andere Umgestaltung iSd § 23 S. 1 UrhG aF/§ 23 I 1 UrhG nF und erst recht keine Vervielfältigung iSd § 16 UrhG, sondern ein selbstständiges Werk vor, das in freier Benutzung des Werks eines anderen geschaffen worden ist und das nach § 24 I UrhG aF/§ 23 I 2 UrhG nF ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werks veröffentlicht und verwertet werden darf (zu § 23 S. 1 UrhG aF, § 24 I UrhG aF vgl. BGH GRUR 2014, 65 Rn. 36 f. – Beuys-Aktion, mwN).“
Maßgebend für die Entscheidung ist dabei ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der betroffenen Werke, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind. Vorliegend weist das Verletzungsmuster nach Auffassung der Kammer so erhebliche Veränderungen auf, dass der Gesamteindruck der Abbildung ein im Vergleich zur Originalfotografie völlig anderer ist und die – wenigen – beibehaltenen Elemente verblassen.
Kommentar:
Die Linie, mit der das Landgericht Hamburg rechtlich und kontextual argumentiert hat, traf zu und war stimmig.
Bevor der Verfügungsantrag durch die Kammer zurückgewiesen wurde, ließ die Antragsgegnerpartei mit anwaltlicher Stellungnahme wie folgt ausführen:
„Der Antrag ist bereits deshalb unbegründet, weil „das folgende Bildnis“ (Antragsschrift, Seite 2) gerade nicht die Antragstellerin zeigt. Vielmehr handelt es sich um eine Fotomontage, bei der die Augenpartie, das Kinn und der Oberkörper dem auf Seite 6 der Antragsschrift abgebildeten Bildnis entnommen wurden (Rechtsanwalt S.). Dieses Bildnis zeigt zweifelsfrei nicht die Antragstellerin. In die auf Seite 2 der Antragsschrift abgebildeten Fotomontage sind lediglich das Haar, die Nasen- und die Mundpartie des Lichtbildes der Antragstellerin (Seite 4 der Antragsschrift) übernommen worden. Dass in der Fotomontage einzelne Teile eines Portraits der Antragstellerin enthalten sind, ist nur zu erkennen, wenn man einen konkreten Vergleich der Fotomontage mit dem Lichtbild der Antragstellerin wie auf Seite 4 der Antragsschrift vornimmt. Die Betitelung der Fotomontage mit „[Vorname der Antragstellerin und Nachname ihres ehem. Mandanten] Nonbinäre*r Rechtsdebakler*in“ lässt ebenfalls nur für „Eingeweihte“ den Schluss zu, dass hier Teile eines Lichtbildes der Antragstellerin verwendet wurden.
Überdies ist bereits einfachrechtlich nach § 51a UrhG die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches zulässig. Diese Befugnis umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.
Bei der Fotomontage und dem ihr beigefügten Titel handelt es sich um eine satirische Darstellung, mit der die Antragsgegnerin – bei objektiver Betrachtung – in Wahrnehmung ihrer Meinungsfreiheit von ihr für kritikwürdig angesehene Verhaltensweisen zweier Mitglieder der Rechtsanwaltschaft – der Antragstellerin und von Rechtsanwalt Tobias S. – auf komisch-humorvolle Weise beanstandet. Die Eigenschaft als satirische Kritik ergibt sich zwar für den unbefangenen Betrachter nicht bereits aus der Fotomontage selbst. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung jedoch in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden.
Einer Satire sind die Stilmittel der Übertreibung, Verzerrung und Verfremdung wesenseigen. Der Rezipient erkennt vorliegend auch die satirische Überzeichnung, denn es handelt sich ersichtlich um eine Fotomontage. Die Veränderung als Teil der für satirische Darstellungen typischen Verfremdungen und Verzerrungen kann daher gedeutet und für die Meinungsbildung bewertend eingeordnet werden.
Die satirische Darstellung – Fotomontage im Kontext des mit ihr zusammen veröffentlichten Textes – enthält auch keine Missachtung der Antragstellerin, sondern stellt lediglich eine kritische Befassung mit der Prozessvertretung der Antragstellerin in den Verfahren 15 O 570/23 und 27 O 544/23 LG Berlin II dar. Es liegt daher auch keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin vor.”
Damit hätte die Sache erledigt sein müssen.
Nicht so aus Sicht der Antragstellerin, denn diese griff zur sofortigen Beschwerde und wollte dadurch eine Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts erzwingen.
Mit ihrer Beschwerdebegründung trug die Antragstellerin umfangreich vor, weshalb sie (die Antragstellerin) für jede/n, der oder die jemals mit ihr zu tun hatte, sofort erkennbar ist. Sie meint, die urheberrechtliche Regelung sei nicht auf die Fotomontage anzuwenden, da weder eine freie Bearbeitung noch hinreichender Abstand zum Originalbildnis vorliegen würden –was jeweils unzutreffend ist.
Es wurde wortargumentativ alles unternommen, um die OLG-Richter in die für die Antragstellerin genehme Richtung zu lenken.
Die Antragstellerin streute mittels Nachtrag noch eine weitere satirsche Darstellung über sie ein, um mit der Bezeichnung “Schmähkampagne gegen die Antragstellerin” Stimmung gegen die Antragsgegnerin machen zu können. „Die Antragsgegnerin schafft damit weitere Gründe, warum der Beschwerde der Antragstellerin unbedingt abzuhelfen ist”.
Schließlich, so die Antragstellerin, verdiene ein „solch menschen- und demokratiefeindliches Verhalten keinen gerichtlichen Schutz”.
Plötzlich hat die Antragsgegnerin mit ihrer Fotomontage also sogar noch die Demokratie anfeinden wollen.
Die Antragstellerin, die eine über Hamburg hinaus bekannte Medienrechtsanwältin (und sogar Dr.) sein soll, erteilte den drei Richtern des 7. Senats am Hanseatischen Oberlandesgericht einen genauen Arbeitsauftrag: „ist dem Verhalten der Antragsgegnerin unbedingt Einhalt zu gebieten. Wir bitten den Senat daher sein Ermessen dementsprechend auszuüben.”
2.) Entscheidung des 7. Senats des HOLG vom 04.12.2024 (Az.: 7 W 132/24)
Prompt folgte die Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses.
Dieser wurde aufgehoben und die begehrte Einstweilige Verfügung erlassen.
[...] beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht - 7. Zivilsenat - durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht (Simone) Käfer, den Richter am Oberlandesgericht Dr. (Lothar) Weyhe und den Richter am Oberlandesgericht (Claus) Meyer am 04.12.2024:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 17. Oktober 2024 - 324 O 434/24 - abgeändert.
Im Wege der einstweiligen Verfügung [...] wird der Antragsgegnerin [...]
v e r b o t e n,
das folgende Bildnis, das die Antragstellerin zeigt, erneut zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder zum Abruf bereitzuhalten und/oder bereithalten zu lassen:
[Bildnis]
Gründe:
Die beanstandete Veröffentlichung verletzt rechtswidrig das Recht der Antragstellerin am eigenen Bild. Bei dem Bild handelt es sich um eine Fotomontage aus Fotografien der Antragstellerin und des von ihrer Kanzlei vor dem Landgericht Berlin vertretenen Rechtsanwalts [...]. Der Auffassung des Landgerichts, dass es an einer Erkennbarkeit der Antragstellerin fehle, vermag der Senat nicht zu folgen. Ein hinreichend großer Rezipientenkreis erkennt nicht zuletzt aufgrund der Kombination des Vornamens der Antragstellerin mit dem Nachnamen S., dass Grundlagen der Montage Fotografien der Antragstellerin und des Rechtsanwalts S. sind.
Kommentar:
Der Senat hat es, obwohl dies aus prozessökonomischer Sicht seine Pflicht gewesen wäre, bewusst unterlassen, sich mit dem Recht der Antragsgegnerin auf Kunst- und Satirefreiheit auseinanderzusetzen. Durch Abschneidung der Rechte der Antragsgegnerin meint er: „Dahinstehen kann, ob zugunsten der Antragsgegnerin nicht nur die Satirefreiheit, sondern auch die durch Artikel 5 Satz 1 GG verkörperte Kunstfreiheit streitet”.
Damit sollte der Rechtsweg nicht bloß einstweilen abgeschnitten, sondern in lästiger Weise unzumutbar erschwert werden.
Auf Rechte aus dem Urheberrechtsgesetz ging der Senat gar nicht ein, da er auch dort nicht umhin gekommen wäre, die sofortige Beschwerde der Antragstellerin als unbegründet zurückzuweisen.
Erstinstanzlich wurde zutreffend geltend gemacht: „Überdies ist bereits einfachrechtlich nach § 51a UrhG die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches zulässig. Diese Befugnis umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.”
In seiner weiteren Begründung bediente sich der Senat pipettenartig diverser Versatzstücke und Passagen anderer rechtskräftiger Entscheidungen (z.B. Böhmermann-Schmähgedicht) und wendete diese ohne Sinn und Verstand auf den Fall der objektiv harmlosen Fotomontage an. Der Senat unterstellte, dass die Veröffentlichung „bei Weitem die Grenze des Zumutbaren überschreite.”
Das Einzige, das diese Grenze tatsächlich überschritten hatte, war die gestörte Rechtsauffassung des Senats, und seine offenkundige Parteilichkeit zugunsten der Antragstellerin:
„In jedem Fall führt die notwendige Abwägung mit dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin zu dem Ergebnis, dass den Interessen der Antragstellerin der Vorrang einzuräumen ist. Auch wenn die Antragstellerin, wie der Senat in dem zwischen den Parteien geführten Verfahren 7 W 85/24 entschieden hat, grundsätzlich eine satirische Auseinandersetzung mit ihrem beruflichen Wirken hinnehmen muss, überschreitet die hiesige Veröffentlichung bei Weitem die Grenze des Zumutbaren. Durch die Bezeichnung als „nonbinär“ und die Hinzufügung des „LGBT-QIA+“-Ansteckers wird ein Bezug zur Privat- bzw. Sexualsphäre hergestellt, für den es keinen inhaltlichen Anlass gibt. Gerade die Thematisierung sexuellen Verhaltens, das beim Menschen auch heute noch zum schutzwürdigen Kern seines Intimlebens gehört, soll die Antragstellerin als Person entwerten und sie ihrer Würde als Mensch entkleiden. Damit missachtet die Antragsgegnerin die Antragstellerin in einer Weise, die eine Rechtsordnung, welche die Würde des Menschen als obersten Wert anerkennt, missbilligen muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.6.1987 – 1 BvR 313/85 –, BVerfGE 75, 369-382, Rn. 24). Anspielungen auf die sexuelle Ausrichtung wie die ohne konkreten Anlass vorgenommene Erörterung von Fragen des Sexuallebens einer bestimmten Person stellen in den Augen der Öffentlichkeit eine schwere Beleidigung dar (vgl. Urt. des Senats v. 15.5.2018, – 7 U 34/17 –, Rn. 185, juris)“
Gegen die Einstweilige Verfügung vom 04.12.2024 wurde Widerspruch eingelegt.
3.) Widerspruchsverfahren vor dem Landgericht Hamburg (Az.: 324 O 434/24)
Interessant: Für dieses Verfahren wurde zunächst ein Notanwalt beantragt, der nach Prüfung der Sach- und Rechtslage nur genehmigt wird, „wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint” (§ 78b ZPO).
Im Fall der Fotomontage genehmigte die Kammer einen Notanwalt und ordnete eine Rechtsanwältin bei, die kurz darauf wieder entlassen und durch einen selbst akquirierten Rechtsanwalt ersetzt wurde. Zu keinem Zeitpunkt erteilte die Vorsitzende Richterin einen gerichtlichen Hinweis, der das Widerspruchsverfahren wegen angeblicher Aussichtslosigkeit hätte abbrechen können.
Welche Motive die Besetzung der Kammer verfolgt – etwaige Beförderungsambitionen zum HOLG eingeschlossen – bleibt für die Antragsgegnerpartei im Dunkeln. In der mündlichen Verhandlung am 23. Mai 2025 zeigte sich nämlich eine unerwartete 180-Grad-Wende. Die Kammer knickte vor dem unhaltbaren Beschluss des HOLG ein und konstruierte ohne mündliche Erörterung der Kunstfreiheit eine den Widerspruch abweisende Entscheidung zum Nachteil der Antragegnerin.
In ihrer Begründung, die erst nach vier Monaten vorlag, führte die Kammer Ansichten aus, die schon zum Zeitpunkt der Beantragung des Notanwalts erkennbar gewesen sein mussten. Das wiederum hätte bedeutet, dass dem Notanwaltsantrag wegen angeblicher Aussichtslosigkeit der Sache gar nicht stattgegeben werden durfte. Die Hamburger Justiz dreht sich hier im Ansehen der Person der Antragsgegnerin im Kreis und außerhalb der Rechtsordnung. Sie hat sich in ihrer eigenen illegitimen Befangenheit und Gefälligkeit zum Vorteil der Antragstellerin verheddert.
Urteilsbegründung (Auszüge):
[...] erkennt das Landgericht Hamburg - Zivilkammer 24 - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht (Kristina) Feustel, den Richter am Landgericht Dr. (Christopher) Sachse und den Richter Reznik auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2025 für Recht:
1. Die einstweilige Verfügung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 04.12.2024 (Az. 7 W 132/24) wird bestätigt.
2. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
1. Es handelt sich bei der Abbildung um ein Bildnis der Antragstellerin im Sinne des § 22 Abs. 1 KUG. Ein solches ist die Darstellung einer oder mehrerer Personen, die die äußere Erscheinung des Abgebildeten in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt. Die Antragstellerin ist trotz der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Veränderungen auf dem Bildnis erkennbar, insoweit hält die Kammer an ihrer ursprünglichen Auffassung nicht fest.
[...]
Hinweis: Gelten musste, was im Erlassverfahren zutreffend vorgetragen wurde: „Dass in der Fotomontage einzelne Teile eines Portraits der Antragstellerin enthalten sind, ist nur zu erkennen, wenn man einen konkreten Vergleich der Fotomontage mit dem Lichtbild der Antragstellerin wie auf Seite 4 der Antragsschrift vornimmt. Die Betitelung der Fotomontage mit „[Vorname der Antragstellerin und Nachname ihres ehem. Mandanten] Nonbinäre*r Rechtsdebakler*in“ lässt ebenfalls nur für „Eingeweihte“ den Schluss zu, dass hier Teile eines Lichtbildes der Antragstellerin verwendet wurden.”
Auf das Recht aus § 97 Absatz 1 Satz UrhG und § 51a UrhG ging die Kammer weder in der mündlichen Verhandlung noch in ihrer Urteilsbegründung ein. Die inhaltlich und rechtlich zutreffende Linie wurde zum Nachteil der Antragsgegnerin vollständig gekippt, und das Gericht griff stattdessen in unzulässiger Weise zum Generaltotschläger aus dem Kunsturhebergesetz.
2. Die Antragstellerin hat in die Veröffentlichung ihres Bildnisses nicht eingewilligt.
Die Verbreitung des Bildnisses ist weder nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 noch nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG gerechtfertigt.
Dies berücksichtigend geht die Kammer davon aus, dass sich die konkret zu beurteilende Veröffentlichung des die Antragstellerin zeigenden Bildnisses in dem konkreten Kontext der Berichterstattung und als Ergebnis der nach dem abgestuften Schutzkonzept anzustellenden Abwägung als rechtswidrig darstellt. [...]
Der Aussagekern – nämlich, dass die Antragstellerin mit Rechtsanwalt S. zusammengearbeitet habe und ein „Rechtsdebakel“ erlitten habe – stellt gemessen an dem Prüfungsmaßstab der Satire eine zulässige Meinungsäußerung dar. Der Tatsachenkern der Zusammenarbeit ist wahr. Die Bezeichnung als Rechtsdebakel ist eine dem Beweis nicht zugängliche Bewertung, in Form der Prozessvertretung ist eine Anknüpfungstatsache gegeben.
Die Kammer kann entgegen der Auffassung der Antragstellerin der streitgegenständlichen Darstellung auch nicht die unrichtige Tatsachenbehauptung entnehmen, die Antragstellerin sei nonbinär. Vielmehr wird für den unvoreingenommenen und verständigen Rezipienten hinreichend deutlich, dass es sich hierbei um eine verbale Verstärkung der „verschmolzenen“ Abbildung eines Mannes und einer Frau handelt, was auch durch die Kombination beider Namen und des Ausdrucks „Rechtsdebakler*in“ zum Ausdruck kommt. Darüber hinaus wird aufgrund der Betroffenheit von zwei Personen, die dieselbe Zuschreibung erhalten, die nicht-individuelle Zielrichtung der Zuschreibung „nonbinär“ unterstrichen. Auch der LGBTQIA+-Anstecker trifft nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall keine Aussage über das Geschlecht oder die Sexualität der Antragstellerin. Überwiegend wird diesem Zeichen nach Auffassung der Kammer eine politisch-gesellschaftliche Aussage der Solidarität und Toleranz gegenüber der LGBTQIA+- Personengruppe beigemessen und nicht eine solche über das eigene Geschlecht oder die eigene Sexualität.
Die satirische Einkleidung hingegen verletzt im Hinblick auf die Verwendung des Bildnisses der Antragstellerin die Antragstellerin in ihrem von Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild. In der insofern gebotenen Abwägung mit den Rechtspositionen der Antragsgegnerin überwiegen die berechtigten Interessen der Antragstellerin. Zu berücksichtigen ist dabei besonders, dass die Satire sich im vorliegenden Fall nicht auf eine rein textliche Satire beschränkt. Die satirische Verwendung eines Bildnisses der Antragstellerin erfordert – verglichen mit einer bloß textlichen satirischen Befassung mit der Antragstellerin – eine gesteigerte Rechtfertigung, was sich bereits daraus ergibt, dass das Gesetz in §§ 22, 23 KUG vorsieht, dass Bildnisse von Personen nur in eng umrissenen Ausnahmefällen ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden dürfen. Insofern streitet, anders als bei einer rein textlichen Satire, keine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede, sondern die entgegenstehenden Rechtspositionen sind nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG abzuwägen.
Insoweit trägt die streitgegenständliche Abbildung auch Züge einer Privatfehde. Dies verleiht den berechtigten Interessen der Antragstellerin an ihrem Recht am eigenen Bild im Rahmen der Abwägung ein zusätzliches Gewicht. Aus diesem Grund überwiegen – maßgeblich mangels eines relevanten öffentlichen Interesses, wegen der erhöhten Rechtfertigungsbedürftigkeit einer Bildnisverwendung im Rahmen einer bildlichen Satire im Verhältnis zu einer rein textlichen Satire und unter Berücksichtigung der abwertend, wenn auch satirisch verfremdeten Darstellung der Antragstellerin – die Rechtspositionen der Antragsgegnerin nicht gegenüber den Persönlichkeitsrechten der Antragstellerin.
Allerdings besteht kein öffentliches Interesse an dem dem konkreten Rechtsstreit zu Grunde liegenden Sachverhalt, auf den die Antragsgegnerin satirisch Bezug nimmt. Es handelt sich um einen Zivilrechtsstreit, der lediglich für die beteiligten Parteien von Belang sein dürfte und keine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage betrifft. Auch an der Antragstellerin als Person besteht in Bezug auf den thematisierten Prozess kein öffentliches Interesse [...].
Hinweis: Die Kammer unterstellte den Rechtsstreitigkeiten mit der Antragstellerin Züge einer Privatfehde, was nicht haltbar ist. Nicht das Gericht bestimmt, was für die Öffentlichkeit von Interesse ist. Solche Auseinandersetzungen dann auch noch mit großen medienrelevanten Verfahren zu vergleichen, die in zahlreichen Presseerzeugnissen erwähnt werden, ist der falsche Maßstab. Auch hier verrät sich die Kammer selbst, denn das alles hätte ihr schon vor der Genehmigung des Notanwalts klar sein müssen.
Um nachtreten zu können, nahm die Kammer in das Urteil (Tatbestand) auf, die Fotomontage sei mit Künstlicher Intelligenz erstellt worden, was zuvor eindeutig bestritten wurde. Das Bestreiten blieb unerwähnt. Tatsächlich handelt es sich um mehrstündige, händische Arbeit mit Photoshop, wodurch ein künstlerisches Werk geschaffen wurde. Zudem unterstellte die Kammer der Antragsgegnerin Gefühle und Motive wie Schadenfreude, die weder belegt sind, noch ihrem Wesen entsprechen.
Zu erwähnen ist noch, dass sich die Kammer in ihrem Urteil zu der Wertung versteigt, dass es der Antragsgegnerin (wenn auch nicht vorrangig) „um eine Verächtlichmachung der Antragstellerin ging”. Die Fotomontage enthält keine verächtlich machenden Elemente. Soll die Verächtlichmachung darin liegen, dass Gesichtszüge einer anderen Person eingefügt wurden? Wenn die Kammer so argumentiert, ist dies in sich diskriminierend und menschenfeindlich.
Die ursprüngliche Intention, ein Rechtsdebakel spöttisch aufzuarbeiten und zu bewerten, wurde zu einer politischen Justizposse mit persönlichen Befindlichkeiten aller am Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg beteiligten Richter.
4.) Zweites Erlassverfahren am Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 2-03 O 223/25)
Nach dem Widerspruchsverfahren, und um über die Absurdität der Entscheidungen nachvollziehbar berichten zu können, wurde die Fotomontage im geänderten Kontext erneut veröffentlicht. Die Antragstellerin ging auch dagegen vor und bemühte das Landgericht Frankfurt am Main, 3. Zivilkammer.
[...] hat das Landgericht Frankfurt am Main – 3. Zivilkammer – durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Frost, die Richterin am Landgericht Monro-Kabel und den Richter am Landgericht Dr. Daßbach am 09.07.2025 beschlossen:
Entscheidung im Eilverfahren:
„Die Antragstellerin hat einen Verfügungsanspruch und -grund glaubhaft gemacht. In der angegriffenen Art und Weise war es der Antragsgegnerin auf Grundlage der Angaben in der Antragsschrift nicht erlaubt, die verfremdeten Bildnisse der Antragstellerin ohne deren Einverständnis zu verbreiten. Die Entscheidung ergeht mit Blick auf die andauernde schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung und damit wegen besonderer Dringlichkeit ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung. Auchhat die Kammer ausnahmsweise auf eine vorherige Anhörung der Antragsgegnerin verzichtet. Zum einen wurde die Antragsgegnerin vorgerichtlich deckungsgleich abgemahnt, ohne sich geäußert zu haben. Zudem anderen wiegt die Persönlichkeitsverletzung durch die verfahrensgegenständliche Bildnisverbreitung so schwer, dass die mit einer gerichtlichen Anhörung der Antragsgegnerin einhergehende Verfahrensverzögerung der Antragstellerin zu Gunsten ihres Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz nicht zugemutet werden kann.”
Die Kammer hat keine (eigenen) seriösen Überlegungen angestellt.
Ihr Umgang mit der Antragsgegnerpartei ist von Unsachlichkeit und Befangenheit geprägt.
Von einer „schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung“ auszugehen, ist dermaßen abseitig, dass von einem fairen, rechtsstaatlichen Verfahren keine Rede sein konnte.
5.) Strafanzeige durch die Antragstellerin bei der Staatsanwaltschaft Berlin
Die Antragstellerin hat bei der Staatsanwaltschaft Berlin Strafanzeige gegen die Antragsgegnerin erstattet (Vgl. 243 Js 313/25).
Wegen der “Persönlichkeitsrechtsverletzung” erbittet die Antragstellerin Anklage bzw. zumindest einen Strafbefehl.
Die Rechtsordnung kennt in derartigen Äußerungsdingen aber keine Doppelverfolgung.
Regeln, die der Staatsanwaltschaft Berlin egal sind.
Tel.: 0302888360
Mail: Office@Buckminster.de
Hauptseite ︎︎︎
Mail: Office@Buckminster.de
Hauptseite ︎︎︎
Berlin, am 10.10.2025 © Buckminster NEUE ZEIT