„Der Leidtragende bin ich“ — Rechtsanwalt Felix Damm erneut gegen Cronemeyer (Haisch)




Teil 1

Der erste Teil der Berichterstattung über die Rechtsverteidigung durch Felix Damm gegen Patricia Cronemeyer bezieht sich auf eine Berufung Cronemeyers zum Landgericht Berlin II. Dem Fall liegt das ︎︎︎Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 27.02.2026 zugrunde:

„Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig, da der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die durch die Beklagte getätigten Äußerungen erfolgten in einer E-Mail an die Klägerin als Reaktion auf den Erhalt einer Abmahnung durch die Klägerin infolge einer weiteren behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung. Gegen diese Persönlichkeitsverletzung wird von der Klägerin gesondert vorgegangen.

Für Ehrschutzklagen gegen Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Gerichtsverfahren oder dessen Vorbereitung dienen, fehlt in aller Regel ein Rechtsschutzbedürfnis. Das Ausgangsverfahren soll nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden. Vielmehr müssen die Parteien in einem Gerichtsverfahren grundsätzlich alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Der von der ehrkränkenden Äußerung Betroffene kann weder Unterlassungs- noch Widerrufsansprüche geltend machen. Dies trägt dem Recht der Parteien auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie dem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz Rechnung. Die Rechte des Betroffenen werden hinreichend dadurch gewahrt, dass ihm bereits im Ausgangsverfahren prozessual wie materiell-rechtlich ausreichende Rechtsgarantien zum Schutz seiner Interessen bereitstehen; er kann schon in diesem Verfahren die Behauptungen des Prozessgegners zur Nachprüfung durch das Gericht stellen (BGH, Urteil vom 28.02.2012, VI ZR 79/11, BGH, Urteil vom 22.09.2023, V ZR 254/22).

Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unzulässigkeit einer Unterlassungsklage ist höchstens bei bewusst unrichtigen oder leichtfertig aufgestellten falschen Tatsachenbehauptungen oder den Charakter der Schmähung erreichenden Meinungsäußerungen erfüllt (BVerfG, Beschluss vom 25.09.2006, 1 BvR 1898/03).

Die Äußerungen der Verfügungsbeklagten sind vorliegend zwar scharf und überzogen, erfüllen jedoch nicht den Tatbestand einer Schmähkritik. Als Schmähung ist eine Meinungsäußerung anzusehen, wenn sie jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person besteht. Das ist nur dann der Fall, wenn es bei einer Äußerung nicht um eine Auseinandersetzung in der Sache geht, sondern die Herabsetzung einer Person selbst im Vordergrund steht (BVerfG, Beschluss vom 26.06.1990, 1 BvR 1165/89). Es sind hohe Hürden für die Einstufung einer Äußerung als Schmähkritik anzunehmen. Wegen des hohen Stellenwerts der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz darf diese Annahme nicht vorschnell getroffen werden. Auch scharfe, polemische, übersteigerte oder emotional gefärbte Kritik bleibt grundsätzlich vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit erfasst. Die Voraussetzungen sind daher nur in seltenen Ausnahmefällen gegeben (Ebbing in Erman, 17. Aufl., § 1004 BGB, Rn. 166).

Die Bezeichnung als „was für ein unsäglicher Saustall Sie sind“ stellt im vorliegenden Kontext keine isolierte Beschimpfung zur Verächtlichmachung der Klägerin (Patricia Cronemeyer) dar, sondern ist die zusammenfassende Würdigung eines komplexen Tatsachenvortrags. Die Äußerung fällt unmittelbar nach der Schilderung eines widersprüchlichen und unprofessionellen Verhaltens der Klägerin sowie deren Rechtsbeistand. Der Begriff „Saustall“ fungiert hier als Metapher für organisatorisches Chaos, mangelnde Professionalität und eine unlautere Prozessführung. Er bezieht sich auf die Art und Weise, wie die Klägerin ihre Angelegenheiten regelt oder eben nicht regelt. Da die Kritik an ein konkretes vorangegangenes Verhalten anknüpft, dient sie der Pointierung einer Sachkritik. Eine rein persönliche Herabsetzung ohne Sachbezug liegt nicht vor.

Bei der Formulierung „impotente Luftpumpe“ handelt es sich um ein Werturteil, das auf einer logischen Herleitung aus den geschilderten Tatsachen beruht. Der Begriff „impotent“ wird hier erkennbar nicht im biologisch-sexuellen Sinne verwendet, was eine Schmähung nahelegen könnte, sondern nach seiner Wortbedeutung als unfähig. Im Kontext der vorangegangenen Zeilen der E-Mail bezieht sich diese Äußerung eindeutig auf die finanzielle Leistungsunfähigkeit der Klägerin. Die Bezeichnung als „Luftpumpe“ verstärkt diese Sachkritik. Im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet dies jemanden, der große Ankündigungen macht oder einen hohen Status vorgibt, ohne über die entsprechende Substanz oder Bonität zu verfügen. Die Beklagte leitet die Bezeichnung direkt aus der angeblichen Weigerung zur Zahlung ab. Die Aussage ist damit der Endpunkt einer Argumentationskette über die wirtschaftliche Potenz und die moralische Integrität der Gegenseite im Rahmen einer rechtlichen Auseinandersetzung.

Aus dem vorgenannten ergibt sich auch, dass es sich bei den angegriffenen Äußerungen nicht um Formalbeleidigungen handelt, da sie im Zusammenhang mit der bestehenden Auseinandersetzung zwischen den Parteien erklärt wurden.

Die von der Klägerin als ehrverletzende Persönlichkeitsrechtsverletzung empfundenen Äußerungen sind lediglich in einer E-Mail niedergelegt worden. Diese ist ausschließlich an die Klägerin bzw. ihre Prozessbevollmächtigten adressiert gewesen. Die Beklagte hat also die behaupteten ehrverletzenden Äußerungen weder in einem Rundschreiben noch in einer außergerichtlichen Kampagne, noch einem Dritten gegenüber getätigt, sondern lediglich der Gegenpartei im Rahmen der Rechtsverfolgung/-abwehr gegenüber geäußert (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2004, VI ZR 298/03).

Nach alldem führt die gebotene Abwägung zwischen den Rechten der Klägerin und der Meinungsfreiheit der Beklagten dazu, dass die Beklagte sich entsprechend gegenüber der Klägerin äußern durfte und für eine Ehrenschutzklage kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.”



Gegen das amtsgerichtliche Urteil legte Patricia Cronemeyer fristgerecht Berufung ein. Der Rechtsstreit wird nun vor der 64. Zivilkammer (für Mietrecht) des Landgerichts Berlin II fortgeführt. Der Vorsitzende Richter der Kammer (Tegeder), darf nun fernab von Mietrechtsstreitigkeiten darüber befinden, ob die Vorinstanz zum Himmel schreiende Ungerechtigkeit bzw. Unrichtigkeit geurteilt hat. Das prozessökonomische Voraugenhalten dieses Verfahrens zeigt eine Klägerin mit extremer Dünnhäutigkeit und überzogener Anspruchshaltung. Das Verfahren wurde ursprünglich falsch beim Landgericht Frankfurt am Main anhängig gemacht. Von dort “wanderte” es zum Amtsgericht Charlottenburg inklusive einberufener mündlicher Verhandlung.

Einen von Patricia Cronemeyer am 17. März 2026 sogar noch vorgebrachten Tatbestandsberichtigungsantrag, der darauf abzielte, u.a. diese Passage nachträglich in den Tatbestand aufzunehmen:

„Die Klägerin hat den Vorwurf eines Bestechungsversuchs ausdrücklich als unwahr bestritten. Sie trägt vor, dass das von der Beklagten vorgelegte Dokument lediglich ein Angebot über ein exklusives Auftragsverhältnis belegt und eine Bestechung nicht erfolgt ist.“

schmetterte das Amtsgericht am 18. März 2026 mit der Begründung ab:

„Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Urteils des Amtsgerichts Charlottenburg vom 27.02.2026 ist unbegründet. Eine Berichtigung des Tatbestandes durch Aufnahme der von der Klägerin gewünschten zusätzlichen Angaben kommt nicht in Betracht. Bei dem Tatbestand eines Urteils handelt es um eine kurze Zusammenfassung des wesentlichen Streitstoffs. Eine Aufnahme von weiteren Ausführungen, insbesondere die für die Entscheidungsfindung nicht entscheidungserheblich sind, scheidet demnach aus. Im Übrigen hat der Tatbestand keine negative Beweiskraft, weshalb die Wiedergabe des Inhalts von Schriftsätzen, die zumindest konkludent in Bezug genommen sind, nicht unter Berufung einer Unvollständigkeit verlangt werden kann (Zöller/Feskorn, § 320 ZPO, Rn. 7). Das Gericht hat im Tatbestand auf sämtliche Schriftsätze der Parteien Bezug genommen und damit insoweit auch den gesamten Vortrag der Klägerin mit erfasst.”

Inhaltlich mag hier noch zu kommentieren sein, dass Patricia Cronemeyer gewisse Umstände abzuschwächen versucht, indem sie dem Gericht darlegen wollte, ein “Angebot über ein exklusives Auftragsverhältnis” für bestimmte Dienstleistungen, die sich negativ auf die Biografie von Patricia Cronemeyer auswirken könnten, und deren Ergebnis sie unter Verschwiegenheit des Ausführenden exklusiv verwerten wollte, habe sich womöglich im Rahmen marktüblicher Konditionen bewegt, obwohl die angebotene Vergütung für die betreffende Dienstleistung ca. dem 15-fachen der marktüblichen Vergütung entsprach.



In ihrer 13-seitigen Berufungsbegründung meint Patricia Cronemeyer u.a. unter Bezugnahme auf das BGH-Urteil vom 17.05.1974 - V ZR 187/72 = BGH, NJW 1974, 1762 (1764):

„Nach diesen Grundsätzen ist eine abwertende Kritik dann als Schmähung einzustufen, wenn sie auch vom Standpunkt einer Kritiker*in aus jeder Grundlage entbehrt und somit als willkürlich anzusehen ist, da sie dann ersichtlich nur der vorsätzlichen Ehrkränkung dient.”

Der Genderstern wurde tatsächlich so gesetzt.

Weiter trägt Patricia Cronemeyer zu ihrer Rechtsverteidigung vor:

„Die Klägerin trat entsprechenden Behauptungen der Beklagten, die eine geschwärzte E-Mail vorlegte, aus der sich nichts Substanzielles zum Strohmann-Argument der Beklagten ergab, bereits im Verfahren vor dem Amtsgericht entgegen. Im Schriftsatz vom 12. Februar 2026 legte die Klägerin dar:

„Die Antragsgegnerin behauptet wahrheitswidrig, die Antragstellerin habe einem [...] ein „unmoralisches Angebot“ in Höhe von 75.000,00 EUR unterbreitet. Diese Darstellung wird ausdrücklich als unwahr bestritten. Die von der Gegenseite vorgelegte E-Mail des Kollegen Flick vom 8. September 2025 belegt lediglich ein Angebot über ein exklusives Auftragsverhältnis; es ist zudem bereits nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin ein solches Angebot abgegeben hat.“”


So wird es gewesen sein. „Kollege Flick“ handelte entweder im eigenen Namen oder ohne Vollmacht. Wie durch Zauberhand verfügte „Kollege Flick“ zudem über mehr als ein Dutzend prozessbezogener Anlagen, die dem Angebotsempfänger ersichtlich zu diffamierenden und framenden Zwecken übermittelt wurden.

Weiter trägt die Klägerin vor:

„Die Tatsachengrundlage des erstinstanzlichen Urteils ist zudem infolge neuer Entwicklungen gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zu korrigieren. Die Beklagte hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18. Februar 2026 einen Artikel auf ihrer Website „Landgerichtsreport“ publiziert. In dieser Veröffentlichung wiederholte sie nicht nur die streitgegenständlichen Beleidigungen vor einer unbeschränkten Öffentlichkeit, sondern steigerte die Diffamierung, indem sie die Klägerin als „fancy Pig“ bezeichnete [...]. Die Berücksichtigung des neuen Tatsachenvortrags hinsichtlich der Veröffentlichungen im „Landgerichtsreport“ ist gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zulässig, da es sich hierbei um echte neue Tatsachen handelt, die erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 13. Februar 2026 entstanden sind.”

Anschließend wird der Vorsitzende der Mietrechtskammer seitenweise darüber informiert, dass das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin evident gegeben (ist), da eine Ehrschutzfreiheit für rein diffamierende, öffentlichkeitswirksame Beleidigungen, auch vor dem Hintergrund eines Erpressungsversuchs durch die Antragsgegnerin und dem kampagnenhaften Charakter ihrer Diffamierungen nicht existiert.“

Rechtsanwalt Felix Damm entgegnet in der Berufungserwiderung u.a.:

„Das AG Charlottenburg hat den Unterlassungsantrag zurückgewiesen. Es ordnet zutreffend ein, dass die Qualifikation einer Äußerung als Schmähkritik verfassungsrechtlich eine eng auszulegende Ausnahme ist, weil sie die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG gewissermaßen „verdrängt“ und eine inhaltliche Abwägung regelmäßig entbehrlich macht. Diese „abschneidende“ Wirkung gebietet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Schmähkritik nur unter besonders strengen Voraussetzungen anzunehmen. Nach der verfassungsgerichtlichen Leitlinie gilt daher, dass auch scharfe, polemische, überspitzte und sogar ausfällige Kritik ausdrücklich nicht genügt, um eine Äußerung zur Schmähkritik zu machen. Erst dann, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund steht und die Äußerung keinen nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer Sachauseinandersetzung hat ist von Schmähkritik auszugehen.

Insofern zutreffend stellt das Gericht zunächst heraus, dass die angegriffenen Äußerungen in einer E-Mail als Reaktion auf eine Abmahnung im Kontext einer laufenden bzw. vorbereiteten rechtlichen Auseinandersetzung gefallen sind. Es geht um die Durchsetzung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses, die beabsichtigte Vollstreckung, die Frage der Aufrechnung und der Zahlungsfähigkeit sowie weitere konkrete Vorwürfe (angebliches unprofessionelles, widersprüchliches, rufschädigendes Vorgehen).

Entgegen der Einschätzung der Berufung haben die Formulierungen damit einen erkennbaren Sachbezug. Sie schließen die vorangegangene, im Detail geschilderte Kritik am Verhalten der Gegenseite im Vollstreckungs- und Abrechnungsverhältnis zusammen. Das AG Charlottenburg qualifiziert die Begriffe deshalb überzeugend als „wertende Zuspitzung“ einer längeren, rechtlich motivierten Argumentation und gerade nicht als losgelöste, zweckfreie Diffamierung. Es betont, dass die Äußerungen „von einer konkreten rechtlichen Auseinandersetzung geprägt“ sind und an ein bestimmtes Verhalten der Klägerin anknüpfen. Es stellt fest, dass die Begriffe „Saustall“ und „impotente Luftpumpe“ am Ende einer Argumentationskette stehen und inhaltlich auf das behauptete unprofessionelle Vorgehen sowie die (mangelnde) Zahlungsfähigkeit bezogen werden.

Insofern widerspricht das AG Charlottenburg der von der Klägerin bereits erstinstanzlich vertretenen Auffassung, wonach es sich bei den Äußerungen um Schmähkritik handele, die keinerlei Sachbezug zu einem Sachthema habe. Es betont zutreffend, dass die Äußerungen als „emotionale Zuspitzung“ eines eskalierenden Streits zu verstehen sind, nicht als selbstzweckhafte Herabsetzung der Person.

Die Klägerin tritt den Ausführungen des Erstgerichts entgegen. Sie sieht zwar und erkennt an, dass ein Sachbezug besteht. Allerdings sei dies ein „prozessualer Strohmann“, womit die Klägerin wohl meint, es werde eine Sachdebatte geführt, aber nur zum Schein und nur um sie mit Schmähkritik zu bedenken.

Dem ist nicht zu folgen. Bereits deswegen nicht, weil die Klägerin zur Begründung der neuen Rechtsfigur tatsächlich nichts vorträgt und auch nicht begründet.

Vorliegend erfolgten die angegriffenen Äußerungen lediglich in einer E-Mail, die unmittelbar auf eine Abmahnung der Klägerin reagierte und ausschließlich an die Klägerin sowie Mitglieder ihrer Kanzlei gerichtet war. Das Amtsgericht Charlottenburg hat zutreffend hervorgehoben, dass es sich damit um eine Äußerung im Rahmen einer konkreten rechtlichen Auseinandersetzung handelt – nämlich um eine Reaktion auf eine anwaltliche Abmahnung bezüglich eines separaten Veröffentlichungsstreits.

Die Klägerin nimmt nicht wahr, dass der BGH zugleich klarstellt, dass grundsätzlich zunächst eine Vermutung für die Zulässigkeit wertender Kritik spricht und selbst scharfe, „ausfällige“ Kritik von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt sein kann, solange sie sachbezogen bleibt. Insofern sei entscheidend der Hinweis angebracht, dass „Willkür“ im BGH-Fall ein eng definierter Ausnahmefall ist. Sie liegt nur und allenfalls dann vor, wenn der Kritiker offensichtlich keinerlei sachlichen Anlass hat und die Ehrverletzung reinen Selbstzweck bildet.

Es ist diesseits bereits in der 1. Instanz hinlänglich ausgeführt worden, dass die streitigen Formulierungen im Kontext einer längeren Auseinandersetzung um eine titulierte Kostenforderung, die Weigerung der Klägerin zu zahlen, die Frage der Zulässigkeit einer Aufrechnung im Vollstreckungsverfahren und den Vorwurf eines „Bestechungsversuchs“ erfolgen. Die Äußerungen knüpfen damit erkennbar an konkretes, aus Sicht der Beklagten kritikwürdiges Verhalten der Klägerin in einem laufenden Konflikt an. Sie sind nicht aus dem luftleeren Raum heraus, sondern als „wertende Zuspitzung“ eines zuvor geschilderten Sachverhalts formuliert. Damit ist der von der Klägerin behauptete Befund „grundloser“ Kritik gerade nicht gegeben. Anders als im BGH-Fall kann hier nicht davon gesprochen werden, die Beklagte habe willkürlich irgendeinen diffamierenden Vorwurf erhoben. Vielmehr setzt sie – wenn auch in scharfer Form – an tatsächlichen Streitpunkten des laufenden Verfahrens an. Dies hat das Amtsgericht genauso beurteilt und hervorgehoben, dass es an der für Schmähkritik typischen „vollständigen Loslösung vom Sachthema“ fehlt und die Kritik als Reaktion auf konkrete Vorgänge im laufenden Konflikt verstanden werden muss.

Der Klägerin fehlt das Rechtschutzbedürfnis. Die Klage ist unzulässig und abzuweisen.

[...]

Der geltend gemachte Anspruch ist jedoch auch unbegründet. Die Klägerin hat den Sinngehalt der streitgegenständlichen Äußerung unzutreffend erfasst. Insoweit ist deutlich zu machen, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unbegründet ist. An den diesseitigen Ausführungen im Schriftsatz vom 09.02.2026 halten wir ausdrücklich fest und machen diesen Vortrag explizit zum Gegenstand auch des hiesigen Vortrags.”



Die Klägerin Patricia Cronemeyer geht am Landgericht Frankfurt am Main noch gegen weitere Äußerungen vor (bspw. möchte sie nicht „inkompetent” genannt werden); diesbezüglich wurde zunächst mit anwaltlicher Unterstützung eine stichhaltige Schutzschrift hinterlegt. Sollte die Kammer erneut von der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichen, würden entsprechende Entscheidungen veröffentlicht werden müssen, da diese in gravierender Weise von den Maßstäben abwichen, die durch die presserechtliche Rechtsprechung der vergangenen Jahrzehnte entwickelt wurden.

In einem parallel stattfindenden Verfahren („fancy Pig“) hat Rechtsanwalt Felix Damm am Landgericht Frankfurt am Main Widerspruch eingelegt und diesen zugleich begründet. Über diese Verfahren wird demnächst berichtet werden. Ebenso über eine Zurechtweisung der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch den hiesigen Berichterstatter.



Über den Frankfurter Rechtsverteidiger:

Rechtsanwalt Felix Damm ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und gehört zu den führenden Anwälten im Bereich des Presserechts. Seine profunde Expertise im Presse- und Äußerungsrecht basiert unter anderem auf vielen tausend außergerichtlich und gerichtlich geführten Rechtsstreitigkeiten, die in großer Zahl erfolgreich bis zum Bundesgerichtshof geführt wurden. Für seine Mandanten setzt er neben Unterlassungsansprüchen auch Gegendarstellungen, Widerrufe und mitunter 6-stellige Geldentschädigungsansprüche durch. Aufgrund seiner presserechtlichen Expertise berät er regelmäßig Kommunen, Unternehmen, Krankenhäuser etc. in Fällen akuter Krisensituationen. Hier konzipiert er Kommunikationsstrategien, erarbeitet Presseerklärungen und beantwortet Anfragen von Medienvertretern. Für Beschuldigte in einem Strafverfahren entwickelt er in enger Abstimmung mit der Strafverteidigung die strafverfahrensbegleitende Kommunikation und geht sofort gegen jede Form der reißerischen und häufig vorverurteilenden Berichterstattung vor. Zum Presse- und Äußerungsrecht wie auch zur Krisenkommunikation hält Rechtsanwalt Felix Damm regelmäßig Vorträge.

Daneben vertritt Rechtsanwalt Damm seine Mandanten umfassend in sämtlichen Streitigkeiten des Urheber- und Medienrechts – einschließlich angrenzender Rechtsgebiete – und berät bei der Gestaltung von Verwertungs- und Lizenzverträgen. Ein weiterer Schwerpunkt liegt schließlich auf der Beratung von zahlreichen Mandanten aus dem Kulturbetrieb zu Fragen des Theater- und Veranstaltungsrechts sowie des Verlagsrechts.

Quelle: DAMM Rechtsanwälte


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