Wie Berliner Polizisten § 23 KUG falsch auslegen


Hinweis: In dem hier gezeigten Video eines Livestreamers ist die zitierte Rechtsgrundlage aufgrund einer Vermischung verschiedener Gesetzesbezeichnungen nur schwer nachvollziehbar (und auch nicht gut zu hören). Die Polizisten sprechen vom „Urhebergesetz“; gemeint sein dürfte jedoch § 23 KUG (Kunsturhebergesetz)

In einem Statement der Polizei Berlin in öffentlicher Sitzung hieß es zur Liveberichterstattung von Versammlungen:

„dass es aus Sicht der Polizei Berlin zu unserem Selbstverständnis gehört, dass wir zum Schutz der Versammlungsfreiheit natürlich auch mittelbaren Einschüchterungseffekten entgegenwirken. Wenn sich Versammlungsteilnehmende in ihrer Versammlungsfreiheit oder in ihren Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt fühlen, können die Dienstkräfte der Polizei Berlin jederzeit angesprochen und um Unterstützung gebeten werden. [...] Im Regelfall kann die Polizei dann eine Maßnahme gegen Personen treffen, wenn Versammlungsteilnehmende fotografiert oder gefilmt werden. Eine sachliche, distanzierte und am Informationsinteresse orientierte Live-Berichterstattung und Inhaltserstellung durch Streamende jedweder politischen Ausrichtung ist grundsätzlich zulässig. Streamende werden durch uns jedoch nicht in jedem Fall wie Pressevertretende behandelt. Ein polizeiliches Einschreiten kann insbesondere im Einzelfall dann erforderlich sein, wenn zum Beispiel Videoaufnahmen, und insbesondere Nahaufnahmen, unmittelbar als Livestream im Internet veröffentlicht werden, Versammlungsteilnehmende körperlich bedrängt werden, oder Kameras dicht an Personen herangeführt werden, Gesichter wiederholt herausgestellt und Kommentare herabwürdigend eingeblendet werden. Auch schreiten wir ein, wenn die fotografierende oder filmende Person in der Vergangenheit wiederholt durch rechtswidrig angefertigte Veröffentlichung und/oder Livestreams aufgefallen ist und deshalb eine rechtswidrige Veröffentlichung zu erwarten ist. Handlungen, die eine sogenannte Prangerwirkung, Demütigungen, gezieltes Aufbauen einer Druck- oder Drohkulisse gegen Einzelpersonen oder Einschüchterungsszenarien beabsichtigen, werden von uns konsequent unterbunden. Wir treffen in den genannten Fällen unterschiedliche Maßnahmen. In Betracht kommen insbesondere Ansprachen an streamende Personen, Vermittlungen zwischen Versammlungsleitung und der Person, oder eine räumliche Trennung. Kommt es dann zu einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder werden Anweisungen der Versammlungsleitung missachtet, kann ein Ausschluss auch nach § 16 Abs. 2 Versammlungsfreiheitsgesetz in Berlin in Betracht kommen. Das betrifft insbesondere Fälle, wenn durch das Verhalten der Streamenden der Ablauf der Versammlung erheblich gestört oder die Versammlung gefährdet wird. [...] Die Versammlungsleitung kann störende Streamende ebenfalls ansprechen, auf die konkrete Störung hinweisen und durch den Einsatz von Ordnerinnen und Ordnern auf eine Unterlassung des störenden Verhaltens hinwirken. Wenn das Verhalten einer streamenden Person den Anfangsverdacht einer Straftat begründet, können auch strafprozessuale Maßnahmen wie eine Identitätsfeststellung oder eine Sicherstellung bzw. Beschlagnahme von Aufzeichnungen getroffen werden.” Vielen Dank :-)

Zu jeder Versammlung gehören unmittelbare Folgen (z.B. Abbau, Räumung, Nachaktionen; sowie generell vor- und nachbereitende Maßnahmen von Versammlungen). 

Das Filmen und Livestreamen einer Versammlung ist auch nach ihrer offiziellen Beendigung grundsätzlich erlaubt und durch die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) sowie § 23 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 KUG (zeitgeschichtliches Ereignis) geschützt.

Wird eine Auf- und/oder Abbaukulisse gefilmt und live gestreamt, ohne individuelle (Nah)Aufnahmen der auf-oder abbauenden bzw. am Auf- und Abbau beteiligten Personen, greifen Art. 5 Abs. 1 GG sowie § 23 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 KUG. 

Ein gezieltes Herausgreifen einzelner Personen ist zulässig, wenn deren Verhalten hierzu konkreten Anlass gibt, z.B. durch das Zeigen verbotener Symbole (z. B. Hakenkreuze) auf Equipment oder Kleidung, erkennbare strafbare Handlungen oder sonstiges relevantes Verhalten im unmittelbaren Kontext des Geschehens.

Angenommen in der Abbauphase einer Versammlung ereignen sich Straftaten oder relevante Vorkommnisse, die sogar eine sofortige Reaktion durch Polizisten oder hinweisgebende Zuschauer erfordern könnten, und dann soll die (Live)Dokumentation dieses gesichteten Verhaltens untersagt sein? Das ist schon denklogisch absurd.

Auf- und Abbauphasen sind besonders interessant, weil die meisten Abläufe ohne bühnenreife Regie stattfinden (eher raw). Diese unverstellten/ungeschönten Bilder und die Atmosphäre dazu sind generell und regelmäßig von (öffentlichem) Interesse.

In diesem (Live)Video des YouTubers „Björn Banane“ verlangen Berliner Polizisten das Unterlassen solcher Nachaktionsaufnahmen unter Berufung auf § 23 KUG:

Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
§ 23

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.



In dem Video äußern sich die vor Ort tätigen Polizist:innen wie folgt:

„Die Versammlung ist beendet, daher hört hier auch das mit dem Livestreamen auf [...] Sie dürfen aber nicht einfach die Sachen hier veröffentlichen, verstehen Sie?”

„Sie dürfen gerne Sachen filmen. Sie dürfen auch Versammlungen filmen. [...] Wenn die Versammlung beendet ist, dürfen Sie die Sachen weiter filmen aber nicht veröffentlichen; da Sie im Livestream sind, veröffentlichen Sie die Sachen und dies müssten Sie einstellen”

„Sie dürfen grundsätzlich filmen, das ist ja absolut legitim, Sie dürfen es aber nicht veröffentlichen; wir können es gerne so machen, Sie stellen jetzt das Filmen ein, wir lesen uns alles durch, und wenn das (sag ich mal) legitim ist, was Sie behaupten, können Sie danach gerne wieder weiterfilmen; so lange stellen Sie jetzt den Livestream ein; kommen Sie jetzt entweder meiner Anweisung nach oder wir setzen es mit Zwangsmaßnahmen durch” (Polizist, Nr. 20279)

„Sie dürfen auch durch Berlin laufen und filmen, was Sie wollen. Sie dürfen es aber nicht veröffentlichen, sobald, wie hier, die Versammlung beendet wurde. Dann müssten Sie jeden einzelnen fragen, so, ich mach hier gerade einen Livestream, darf ich das veröffentlichen”; wenn sie sagen „nein, das möchten wir nicht” dürfen Sie das auch nicht mehr veröffentlichen; durch den Livestream machen Sie das ja öffentlich”



Das Verhalten der Polizist:innen in dem Video ist rechtswidrig und greift unzulässig in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG ein.

Vor- und Nachbereitungsmaßnahmen einer Versammlung (einschließlich Abbau) sind Teil des zeitgeschichtlichen Kontexts. Ob diesen Maßnahmen ein presse- bzw. zeitgeschichtlicher Informationswert beigemessen wird, obliegt grundsätzlich der journalistischen Gewichtung der berichterstattenden Person und nicht der Polizei.

Derartige ereignisbezogene Aufnahmen dürfen nicht allein deshalb untersagt werden, weil die Polizei die Berichterstattungsrelevanz oder berechtigte Interessen der Teilnehmenden anders beurteilt. Bei Panoramaaufnahmen einer öffentlich zugänglichen Abbaukulisse unmittelbar nach Versammlung sind polizeiliche Untersagungsbefugnisse nicht ersichtlich. 

Mit dem dokumentierten Verhalten der Polizist:innen in dem Video vom 28.05.2026 sollte daher jeder Mensch, dem der Schutz von Grundrechten wichtig ist, ein Problem haben.


Berlin, am 29.5.2026 ©
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