Wer in einem anderen Bundesland eine Ordnungswidrigkeit begeht und Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegt, muss nicht zwangsläufig persönlich vor Gericht erscheinen (§ 73 Abs. 2 OWiG)
Wer in einem anderen Bundesland eine Ordnungswidrigkeit begeht und Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegt, muss nicht zwangsläufig persönlich vor Gericht erscheinen (§ 73 Abs. 2 OWiG)
Wer in einem anderen Bundesland eine Ordnungswidrigkeit begeht und Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegt, muss nicht zwangsläufig persönlich vor Gericht erscheinen (§ 73 Abs. 2 OWiG)
Wer in einem anderen Bundesland eine Ordnungswidrigkeit begeht und Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegt, muss nicht zwangsläufig persönlich vor Gericht erscheinen (§ 73 Abs. 2 OWiG)
Wer in einem anderen Bundesland eine Ordnungswidrigkeit begeht und Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegt, muss nicht zwangsläufig persönlich vor Gericht erscheinen (§ 73 Abs. 2 OWiG)
Wer in einem anderen Bundesland eine Ordnungswidrigkeit begeht und Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegt, muss nicht zwangsläufig persönlich vor Gericht erscheinen (§ 73 Abs. 2 OWiG)
Wer in einem anderen Bundesland eine Ordnungswidrigkeit begeht und Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegt, muss nicht zwangsläufig persönlich vor Gericht erscheinen (§ 73 Abs. 2 OWiG)
In dem Bußgeldverfahren gegen
[Berichterstatter]
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht [...] durch die Richterin am Amtsgericht B. am 19. November 2025 beschlossen:
Die Betroffene [...] wird von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zum Termin am [...] entbunden, § 73 Abs. 2 OWiG.
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Stellungnahme und Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen
In der Causa „Gehwegparken in [...]“ [Aktenzeichen] wird beantragt und erklärt:
I. Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen
Die Betroffene beantragt, gemäß § 73 Abs. 2 OWiG von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung am [...] entbunden zu werden. Ihre Anwesenheit ist für die Sachaufklärung nicht erforderlich; die maßgeblichen tatsächlichen Umstände ergeben sich vollständig aus der Akte sowie den vorhandenen Lichtbildern.
Eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen darf nur aufrechterhalten werden, wenn die Anwesenheit der Betroffenen zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht ebenso durch eine schriftliche Äußerung oder Erklärung, sich in der Hauptverhandlung nicht weiter zur Sache zu äußern, erreicht werden kann.
Der Sachverhalt ist einfach gelagert und durch schriftliche Stellungnahmen sowie vorhandener Lichtbilder vollständig dokumentiert. Eine persönliche Befragung der Betroffenen würde zu keinem anderen Ergebnis führen; die Betroffene wird in der Hauptverhandlung keine weiteren Angaben machen. Sie hat sich – auch unter Hinzunahme ihrer heutigen Stellungnahme – wesentlich erklärt.
Nach § 73 Abs. 2 OWiG ist die Betroffene daher zu entbinden, weil ihre Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte nicht erforderlich ist. Eine gegenteilige Anordnung wäre unverhältnismäßig und verstieße gegen den Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör.
Auf die obergerichtliche, vom Amtsgericht [...] zu beachtende gefestigte Rechtsprechung wird verwiesen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.08.2006 - 2 Ss OWi 348/06, Rn. 22):
„Der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör ist im Übrigen aber auch dadurch verletzt, dass das Amtsgericht dem Entbindungsantrag des Betroffenen nach § 73 Abs. 2 OWiG nicht stattgegeben hat, obwohl es hätte stattgeben müssen. Nach § 73 Abs. 2 OWiG entbindet das Gericht den Betroffenen auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage ist die Entscheidung über den Entbindungsantrag nicht (mehr) in das Ermessen des Gerichts gestellt (ständige obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. u.a. BayObLG DAR 2001, 371; OLG Karlsruhe zfs 2005, 154; OLG Hamm zfs 2004, 584; OLG Dresden zfs 2003, 374; Göhler, a.a.O., § 73 Rn. 5; Stephan in Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Rn. 1421). Vielmehr ist das Gericht verpflichtet, dem Entbindungsantrag zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen (vgl. u.a. OLG Hamm, a.a.O.).“ OLG Hamm, Beschluss vom 16.08.2006 - 2 Ss OWi 348/06, Rn. 22
II. Bereits erfolgte, nunmehr finale Sachäußerung und rechtliche Einordnung
Die Betroffene hat sich im Rahmen des bisherigen Verfahrens zur Sache geäußert und legt mit diesem Schriftsatz ihre abschließende Stellungnahme vor. Das Gericht wird in der Lage sein, den Sachvortrag sowie die vorhandenen Lichtbilder eigenständig zu würdigen, und diese unter Heranziehung der maßgeblichen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung in rechtlichen Kontext zu setzen.
Die vorliegende Stellungnahme ist auch hinreichend substantiiert.
Bereits nach einfachrechtlichen Maßstäben hat die Betroffene umsichtig und im Einklang mit den geltenden Verkehrsvorschriften gehandelt.
Begründung:
Der Betroffenen wurde ein bußgeldbewehrtes „Parken auf dem Gehweg“ unterstellt, obwohl das Fahrzeug (erkennbar mit Berliner Kennzeichen) weder den Verkehrsfluss gefährdete noch Fußgänger erheblich beeinträchtigte.
A) Keine Beschränkung durch Verkehrszeichen
Nach § 41 Abs. 1 StVO gelten Verbote nur, wenn sie durch Verkehrszeichen oder Markierungen kenntlich gemacht sind. Das auf dem Fotomaterial erkennbare Halteverbotsschild betrifft (aus Draufsicht-Perspektive) eindeutig nur die rechte Fahrbahnseite, also dieselbe Straßenseite, auf der das Schild steht.
Auf der gegenüberliegenden Seite, wo das Fahrzeug der Betroffenen parkte, existiert kein solches Zeichen. Damit bestand dort kein generelles Halte- oder Parkverbot.
Das Ordnungsamt bestätigt mit Schreiben vom [...] sogar explizit:
„Sie hätten das Fahrzeug also mit allen 4 Rädern auf der Fahrbahn abstellen können, sofern der Kreuzungsbereich freigehalten wird. Eine Parkbeschränkung für die Fahrbahn existiert durch Zeichen 286 (eingeschränktes Halteverbot) nur auf der gegenüberliegenden Seite.“
Durch das teilweise Aufstellen mit zwei Rädern auf den Gehweg wurde durch die Betroffene sogar eine zusätzliche Rücksichtnahme auf den Verkehrsfluss geübt, erkennbar mit dem Zweck, größeren Fahrzeugen – insbesondere Müll- oder Einsatzfahrzeugen – die ungehinderte Durchfahrt auf der [...]-Straße zu ermöglichen.
Gerade dies entspricht dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 Abs. 1 StVO und kann schwerlich als ordnungswidrig gelten. Dass das Fahrzeug der Betroffenen im Übrigen nicht beanstandet oder abgeschleppt wurde, bestätigt, dass keinerlei tatsächliche Beeinträchtigung vorlag. Wenn man also der Logik des Ordnungsamts folgt, war das Verhalten der Betroffenen nicht pflichtwidrig, sondern umsichtig.
B) Parken am rechten Fahrbahnrand nach § 12 Abs. 4 StVO
Gemäß dieser Vorschrift muss grundsätzlich am rechten Fahrbahnrand geparkt werden.
Das hat die Betroffene getan.
Ein leichtes Überragen auf den Gehweg (z. B. ein Drittel des Fahrzeugs) kann nach der geltenden Rechtsprechung toleriert werden, wenn a) der Gehweg weiterhin ca. 150 cm frei bleibt, oder b) Fußgänger, Kinderwagen und Rollstuhlfahrer nicht erheblich beeinträchtigt werden (wie nicht), und c) keine Beschädigung der Gehwegfläche droht (wie ebenfalls nicht).
Gemäß Urteil vom 06.06.2024 des Bundesverwaltungsgerichts (Az.: BVerwG 3 C 5.23) ist eine „erhebliche Beeinträchtigung“ der Gradmesser für eine Ordnungswidrigkeit.
Durch die gewählte Parkposition der Betroffenen wurde offenkundig zu keiner Zeit ein anderer Verkehrsteilnehmer oder Fußgänger „erheblich beeinträchtigt“. Diese Zuschreibung (erheblich beeinträchtigt) behauptet schon das Ordnungsamt nicht, weswegen die Verfolgung von Amts wegen willkürlich und boshaft erscheint.
C) Keine konkrete Behinderung oder Gefährdung
Weder wird auf dem Fotomaterial eine Behinderung von Menschen oder anderer Verkehrsteilnehmer sichtbar, noch eine Sichtbehinderung an Kreuzungen oder Einfahrten (§ 12 Abs. 3 Nr. 1–3 StVO). Da der Gehweg auf dieser Seite (ohne Verkehrszeichen) ausreichend breit ist und keine Einmündungen blockiert wurden, lag keine erhebliche Verkehrsbehinderung vor.
D) Ortsüblichkeit und Verhältnismäßigkeit
In Wohngebieten ohne markierte Parkbuchten ist es ortsüblich und sozialadäquat, Fahrzeuge teilweise auf dem Gehweg abzustellen, um die Fahrbahn für den Begegnungsverkehr freizuhalten.
Die [...]-Straße ist ein idealtypisches Beispiel für diese Situation.
Es handelt sich um eine schmale Anliegerstraße, in der auf einer Fahrbahnseite ein eingeschränktes Halteverbot (286) angeordnet ist. Selbst mit der gegenüberliegenden, zum Parken freigegebenen Seite bleibt die Fahrbahnbreite jedoch so begrenzt, dass bei einem vollständigen Abstellen der Fahrzeuge mit allen vier Rädern auf der Fahrbahn erhebliche Verkehrsbehinderungen entstünden. Ein Durchkommen größerer Fahrzeuge – z.B. der Müllabfuhr, Lieferdienste oder Rettungswagen – wäre nur unter erheblichem Rangieraufwand oder überhaupt nicht mehr möglich.
Größere bzw. große Fahrzeuge müssten sogar weit ausscheren, was dazu führt, dass sie mit den rechten Rädern auf den gegenüberliegenden Gehweg geraten, wodurch ein erhebliches Gefahrenpotenzial für Fußgänger entsteht, wie auch das Risiko von Sachschäden an Bordsteinen, Laternen oder angrenzenden Grundstücken.
Das teilweise Aufstellen des Fahrzeugs mit zwei Rädern auf dem Gehweg diente daher ersichtlich der Vermeidung solcher Situationen.
Die Maßnahme, die auch nur eine begrenzte Zeit anhielt, war geboten und sachgerecht.
Das Verhalten der Betroffenen war weder geeignet, den Fußgängerverkehr erheblich zu beeinträchtigen, noch eine Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer zu begründen. Es stellt vielmehr eine umsichtige Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten dar und ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit als (gerade noch) zulässig zu werten.
:-)
Hinweis: Über den Fort- und Ausgang des Verfahrens wird informiert.
[Berichterstatter]
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht [...] durch die Richterin am Amtsgericht B. am 19. November 2025 beschlossen:
Die Betroffene [...] wird von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zum Termin am [...] entbunden, § 73 Abs. 2 OWiG.
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
§ 73 Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung
(1) Der Betroffene ist zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet.
(2) Das Gericht entbindet ihn auf seinen Antrag von dieser Verpflichtung, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, daß er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist.
(3) Hat das Gericht den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden, so kann er sich durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen.
§ 73 Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung
(1) Der Betroffene ist zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet.
(2) Das Gericht entbindet ihn auf seinen Antrag von dieser Verpflichtung, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, daß er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist.
(3) Hat das Gericht den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden, so kann er sich durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen.

Argumentation sowie Sach- und Rechtslage
Argumentation sowie Sach- und Rechtslage
Argumentation sowie Sach- und Rechtslage
Argumentation sowie Sach- und Rechtslage
Stellungnahme und Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen
In der Causa „Gehwegparken in [...]“ [Aktenzeichen] wird beantragt und erklärt:
I. Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen
Die Betroffene beantragt, gemäß § 73 Abs. 2 OWiG von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung am [...] entbunden zu werden. Ihre Anwesenheit ist für die Sachaufklärung nicht erforderlich; die maßgeblichen tatsächlichen Umstände ergeben sich vollständig aus der Akte sowie den vorhandenen Lichtbildern.
Eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen darf nur aufrechterhalten werden, wenn die Anwesenheit der Betroffenen zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht ebenso durch eine schriftliche Äußerung oder Erklärung, sich in der Hauptverhandlung nicht weiter zur Sache zu äußern, erreicht werden kann.
Der Sachverhalt ist einfach gelagert und durch schriftliche Stellungnahmen sowie vorhandener Lichtbilder vollständig dokumentiert. Eine persönliche Befragung der Betroffenen würde zu keinem anderen Ergebnis führen; die Betroffene wird in der Hauptverhandlung keine weiteren Angaben machen. Sie hat sich – auch unter Hinzunahme ihrer heutigen Stellungnahme – wesentlich erklärt.
Nach § 73 Abs. 2 OWiG ist die Betroffene daher zu entbinden, weil ihre Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte nicht erforderlich ist. Eine gegenteilige Anordnung wäre unverhältnismäßig und verstieße gegen den Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör.
Auf die obergerichtliche, vom Amtsgericht [...] zu beachtende gefestigte Rechtsprechung wird verwiesen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.08.2006 - 2 Ss OWi 348/06, Rn. 22):
„Der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör ist im Übrigen aber auch dadurch verletzt, dass das Amtsgericht dem Entbindungsantrag des Betroffenen nach § 73 Abs. 2 OWiG nicht stattgegeben hat, obwohl es hätte stattgeben müssen. Nach § 73 Abs. 2 OWiG entbindet das Gericht den Betroffenen auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage ist die Entscheidung über den Entbindungsantrag nicht (mehr) in das Ermessen des Gerichts gestellt (ständige obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. u.a. BayObLG DAR 2001, 371; OLG Karlsruhe zfs 2005, 154; OLG Hamm zfs 2004, 584; OLG Dresden zfs 2003, 374; Göhler, a.a.O., § 73 Rn. 5; Stephan in Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Rn. 1421). Vielmehr ist das Gericht verpflichtet, dem Entbindungsantrag zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen (vgl. u.a. OLG Hamm, a.a.O.).“ OLG Hamm, Beschluss vom 16.08.2006 - 2 Ss OWi 348/06, Rn. 22
II. Bereits erfolgte, nunmehr finale Sachäußerung und rechtliche Einordnung
Die Betroffene hat sich im Rahmen des bisherigen Verfahrens zur Sache geäußert und legt mit diesem Schriftsatz ihre abschließende Stellungnahme vor. Das Gericht wird in der Lage sein, den Sachvortrag sowie die vorhandenen Lichtbilder eigenständig zu würdigen, und diese unter Heranziehung der maßgeblichen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung in rechtlichen Kontext zu setzen.
Die vorliegende Stellungnahme ist auch hinreichend substantiiert.
Bereits nach einfachrechtlichen Maßstäben hat die Betroffene umsichtig und im Einklang mit den geltenden Verkehrsvorschriften gehandelt.
Begründung:
Der Betroffenen wurde ein bußgeldbewehrtes „Parken auf dem Gehweg“ unterstellt, obwohl das Fahrzeug (erkennbar mit Berliner Kennzeichen) weder den Verkehrsfluss gefährdete noch Fußgänger erheblich beeinträchtigte.
A) Keine Beschränkung durch Verkehrszeichen
Nach § 41 Abs. 1 StVO gelten Verbote nur, wenn sie durch Verkehrszeichen oder Markierungen kenntlich gemacht sind. Das auf dem Fotomaterial erkennbare Halteverbotsschild betrifft (aus Draufsicht-Perspektive) eindeutig nur die rechte Fahrbahnseite, also dieselbe Straßenseite, auf der das Schild steht.
Auf der gegenüberliegenden Seite, wo das Fahrzeug der Betroffenen parkte, existiert kein solches Zeichen. Damit bestand dort kein generelles Halte- oder Parkverbot.
Das Ordnungsamt bestätigt mit Schreiben vom [...] sogar explizit:
„Sie hätten das Fahrzeug also mit allen 4 Rädern auf der Fahrbahn abstellen können, sofern der Kreuzungsbereich freigehalten wird. Eine Parkbeschränkung für die Fahrbahn existiert durch Zeichen 286 (eingeschränktes Halteverbot) nur auf der gegenüberliegenden Seite.“
Durch das teilweise Aufstellen mit zwei Rädern auf den Gehweg wurde durch die Betroffene sogar eine zusätzliche Rücksichtnahme auf den Verkehrsfluss geübt, erkennbar mit dem Zweck, größeren Fahrzeugen – insbesondere Müll- oder Einsatzfahrzeugen – die ungehinderte Durchfahrt auf der [...]-Straße zu ermöglichen.
Gerade dies entspricht dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 Abs. 1 StVO und kann schwerlich als ordnungswidrig gelten. Dass das Fahrzeug der Betroffenen im Übrigen nicht beanstandet oder abgeschleppt wurde, bestätigt, dass keinerlei tatsächliche Beeinträchtigung vorlag. Wenn man also der Logik des Ordnungsamts folgt, war das Verhalten der Betroffenen nicht pflichtwidrig, sondern umsichtig.
B) Parken am rechten Fahrbahnrand nach § 12 Abs. 4 StVO
Gemäß dieser Vorschrift muss grundsätzlich am rechten Fahrbahnrand geparkt werden.
Das hat die Betroffene getan.
Ein leichtes Überragen auf den Gehweg (z. B. ein Drittel des Fahrzeugs) kann nach der geltenden Rechtsprechung toleriert werden, wenn a) der Gehweg weiterhin ca. 150 cm frei bleibt, oder b) Fußgänger, Kinderwagen und Rollstuhlfahrer nicht erheblich beeinträchtigt werden (wie nicht), und c) keine Beschädigung der Gehwegfläche droht (wie ebenfalls nicht).
Gemäß Urteil vom 06.06.2024 des Bundesverwaltungsgerichts (Az.: BVerwG 3 C 5.23) ist eine „erhebliche Beeinträchtigung“ der Gradmesser für eine Ordnungswidrigkeit.
Durch die gewählte Parkposition der Betroffenen wurde offenkundig zu keiner Zeit ein anderer Verkehrsteilnehmer oder Fußgänger „erheblich beeinträchtigt“. Diese Zuschreibung (erheblich beeinträchtigt) behauptet schon das Ordnungsamt nicht, weswegen die Verfolgung von Amts wegen willkürlich und boshaft erscheint.
C) Keine konkrete Behinderung oder Gefährdung
Weder wird auf dem Fotomaterial eine Behinderung von Menschen oder anderer Verkehrsteilnehmer sichtbar, noch eine Sichtbehinderung an Kreuzungen oder Einfahrten (§ 12 Abs. 3 Nr. 1–3 StVO). Da der Gehweg auf dieser Seite (ohne Verkehrszeichen) ausreichend breit ist und keine Einmündungen blockiert wurden, lag keine erhebliche Verkehrsbehinderung vor.
D) Ortsüblichkeit und Verhältnismäßigkeit
In Wohngebieten ohne markierte Parkbuchten ist es ortsüblich und sozialadäquat, Fahrzeuge teilweise auf dem Gehweg abzustellen, um die Fahrbahn für den Begegnungsverkehr freizuhalten.
Die [...]-Straße ist ein idealtypisches Beispiel für diese Situation.
Es handelt sich um eine schmale Anliegerstraße, in der auf einer Fahrbahnseite ein eingeschränktes Halteverbot (286) angeordnet ist. Selbst mit der gegenüberliegenden, zum Parken freigegebenen Seite bleibt die Fahrbahnbreite jedoch so begrenzt, dass bei einem vollständigen Abstellen der Fahrzeuge mit allen vier Rädern auf der Fahrbahn erhebliche Verkehrsbehinderungen entstünden. Ein Durchkommen größerer Fahrzeuge – z.B. der Müllabfuhr, Lieferdienste oder Rettungswagen – wäre nur unter erheblichem Rangieraufwand oder überhaupt nicht mehr möglich.
Größere bzw. große Fahrzeuge müssten sogar weit ausscheren, was dazu führt, dass sie mit den rechten Rädern auf den gegenüberliegenden Gehweg geraten, wodurch ein erhebliches Gefahrenpotenzial für Fußgänger entsteht, wie auch das Risiko von Sachschäden an Bordsteinen, Laternen oder angrenzenden Grundstücken.
Das teilweise Aufstellen des Fahrzeugs mit zwei Rädern auf dem Gehweg diente daher ersichtlich der Vermeidung solcher Situationen.
Die Maßnahme, die auch nur eine begrenzte Zeit anhielt, war geboten und sachgerecht.
Das Verhalten der Betroffenen war weder geeignet, den Fußgängerverkehr erheblich zu beeinträchtigen, noch eine Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer zu begründen. Es stellt vielmehr eine umsichtige Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten dar und ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit als (gerade noch) zulässig zu werten.
:-)
Hinweis: Über den Fort- und Ausgang des Verfahrens wird informiert.
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