Entgleiste Kammer am Landgericht wieder eingefangen
Entgleiste Kammer am Landgericht wieder eingefangen
Aus der Rubrik: Der Berichterstatter erklärt Richtern ihren Beruf
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Um welches Landgericht und welche Kammer es sich handelt, wird vorerst nicht bekanntgegeben, um die Betroffenen nicht unnötig bloßzustellen. Abhängig von der weiteren Entwicklung wird erneut entschieden, ob eine Veröffentlichung doch erfolgt.
Das Verfahren wird dem Patricia Cronemeyer-Komplex zugeordnet.
Hintergrund der Auseinandersetzung mit den Richtern ist deren fehlende Zuständigkeit. Das Eilverfahren wurde zu Unrecht angenommen und ohne rechtliches Gehör entschieden. Die ergangene Sachentscheidung ist unhaltbar und wird derzeit mit Widerspruch angegriffen (§ 924 ZPO), insbesondere die mangelnde Zuständigkeit der Kammer. Verstöße gegen § 72a GVG stellen regelmäßig einen schweren Verfahrensfehler dar.
Die Kammer weigerte sich, das Offensichtliche anzuerkennen, weswegen der Berichtererstatter auf die Schriftsatzbarrikaden ging:
1.) Beanstandung der Forderung nach einem elektronischen Empfangsbekenntnis
2.) Reaktion auf den Kammerbeschluss vom 19.02.2025
„zuletzt (vgl. Antrag vom 17.02.2025) habe ich mich Ihnen gegenüber klar und deutlich zu Ihrer fehlenden Zuständigkeit und mangelnden Sachkompetenz bezogen auf das Verfahren XXX 182/24 geäußert. Daraufhin meldeten Sie sich mit dem „neuesten Beschluss“ Ihrer Kammer (dazu unter 2.) und der nachfolgenden Eingabe, die jedoch grundfalsch ist:
„am 29.01.2025 wurden Ihnen folgende Dokumente elektronisch gegen elektronisches Empfangsbekenntnis übersandt und die Bestätigung des Empfangs angefordert.-
Verfügung vom 29.01.2025 (Bl. 12 HA III) Die Rücksendung des elektronischen Empfangsbekenntnisses ist bislang nicht erfolgt. Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie gesetzlich verpflichtet sind bei der Rücksendung des elektronischen Empfangsbekenntnisses den strukturierten, maschinenlesbaren Datensatz, der Ihnen mit dem zugestellten Dokument zur Verfügung gestellt wurde, zu verwenden (§ 173 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Die Verwendung alter Formblätter, selbst verfasster Empfangsbekenntnisse per beA, E-Mail, Fax oder Post an das Gericht stellt kein elektronisches Empfangsbekenntnis dar. Sollten Sie Probleme bei der Bearbeitung des eEB haben, wenden Sie sich bitte an den Support der Bundesrechtsanwaltskammer bzw. Ihrer jeweiligen Rechtsanwalts-Software.“
1.) Beanstandung der Forderung nach einem elektronischen Empfangsbekenntnis
Sie fordern von mir die Abgabe eines Empfangsbekenntnisses gemäß § 173 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Hierzu möchte ich gerne richtigstellen:
Naturalparteien sind nicht zur Abgabe eines elektronischen Empfangsbekenntnisses (eeB) verpflichtet oder befähigt. Nach § 173 Abs. 3 ZPO besteht diese Pflicht ausschließlich für Rechtsanwälte, Notare, Behörden oder andere empfangsberechtigte Organe. Zwar erfolgt in unserem Fall die Kommunikation über ein sicheres Justizkommunikationssystem (Governikus), jedoch gelten für nicht anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte bzw. Naturalparteien nicht die gleichen Regelungen wie für berufsstandschaftliche Verfahrensbeteiligte.
Gleichzeitig besteht meinerseits ein Anspruch darauf, dass mir wesentlicher Schriftverkehr elektronisch zugeht, insbesondere um zügig reagieren zu können, und um keine Benachteiligung gegenüber der Antragstellerpartei zu erfahren. Bei Beschlüssen, Urteilen oder anderen entscheidungsrelevanten Dokumenten, etwa Ordnungsgeldanträgen, ist das Gericht im Zweifel verpflichtet, eine Zustellung mit postalischem Zustellnachweis zu veranlassen, während der elektronische Versand parallel erfolgt — Zustimmung der Naturalpartei vorausgesetzt.
Die Zustimmung ist von mir bereits erteilt worden (vgl. § 173 Abs. 4 ZPO):
„(4) An andere als die in Absatz 2 Genannten kann ein elektronisches Dokument elektronisch nur zugestellt werden, wenn sie der Zustellung elektronischer Dokumente für das jeweilige Verfahren zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments im jeweiligen Verfahren auf einem sicheren Übermittlungsweg als erteilt. Andere als natürliche Personen können die Zustimmung auch allgemein erteilen. Ein elektronisches Dokument gilt am vierten Tag nach dem auf der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag des Eingangs in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach als zugestellt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.“
2.) Reaktion auf den Kammerbeschluss vom 19.02.2025
Auf den Beschluss der Zivilkammer XX vom 19.02.2025 wird erwidert, dass die Ausführungen der Kammer nicht überzeugen können, da sie durchweg krude und falsch sind.
Allerdings ist es derzeit so, dass die Zivilkammer XX noch über den Antrag nach § XX ZPO zu entscheiden hat, was auch unverzüglich erfolgen muss. Der Antrag ist offensichtlich begründet.
Sobald der Widerspruch eingelegt wird, beantragt die Antragsgegnerin den Verweis des Verfahrens an die alleinzuständige Zivilkammer XX, und die Zivilkammer XX täte gut daran, sich an Recht und Gesetz zu halten.
Dass sich die Kammer an Recht und Gesetz gebunden sehen wird, lässt sich ihren Ausführungen im Beschluss vom 19.02.2025 nicht entnehmen — vielmehr drängt sich deren Falschheit penetrant auf.
Wenn die Kammer ausführt:
„Mit ihrem eV-Antrag im vorliegenden Verfahren (Hauptakte I Bl. 1 ff.) hat die Antragstellerin vertragliche Ansprüche aus Ast 5 sowie gesetzliche Ansprüche sowohl aus Urheberrecht als auch aus Persönlichkeitsrecht (in dieser Reihenfolge dargestellt) geltend gemacht. Dabei hatte sie den Unterlassungsantrag bzgl. des Verbots dahin formuliert, dass es die Antragsgegnerin unterlassen solle, „das folgende Bildnis, das die Antragstellerin zeigt, erneut öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder zu bearbeiten und/oder bearbeiten zu lassen: [folgt Bild und Beschreibung der konkreten Verletzungsform]“.
Auf Antrag der Antragstellerin hat die ZK XX am 12.07.2024 eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin erlassen (Hauptakte I Bl. 14). Zur Begründung hat das Gericht in dem Beschluss auf eine Unterlassungsverpflichtungserklärung der Antragsgegnerin (ASt 5 im vorliegenden Verfahren) verwiesen und die im jetzigen Verfahren streitgegenständliche, im Tenor des eV-Beschlusses eingeblendete Nutzung als eine zur UVE kerngleiche Verletzung beurteilt.“
ignoriert und konterkariert sie die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Dieser hat —was als vertiefender Vortrag zur Antragsschrift nebst Anlagen vom 17.02.2025 zu werten ist— mit Urteil vom 23.06.2009 ganz klar entschieden und ausgeführt, dass für Bildberichterstattungen keine vorbeugende Unterlassungserklärung abgegeben werden kann und dass das Prinzip der Kerngleichheit auf Bildberichte nicht anwendbar ist.
„Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht an, demjenigen, dessen Bildnis in rechtswidriger Weise verbreitet wurde, stehe generell gegen den Verbreiter ein Anspruch darauf zu, die erneute Verbreitung des Bildnisses schlechthin zu unterlassen, so dass im vorliegenden Fall die Wiederholungsgefahr durch die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten nicht beseitigt worden sei. 1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann im Bereich der Bildberichterstattung weder mit einer "vorbeugenden" Unterlassungsklage über die konkrete Verletzungsform hinaus eine ähnliche oder "kerngleiche" Bildberichterstattung für die Zukunft noch die erneute Verbreitung eines Bildnisses - sofern die Verbreitung nicht schon an sich unzulässig ist, etwa weil die Intimsphäre tangiert wird - generell verboten werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 218, 225 f.; 174, 262, 266; 177, 119, 131; vom 13. November 2007 - VI ZR 269/06 - NJW 2008, 1593, 1594; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 - VersR 2008, 1506; vom 17. Februar 2009 - VI ZR 75/08 - NJW 2009, 1502). Der Grund für diese Rechtsprechung liegt darin, dass es für die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung in jedem Einzelfall einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre bedarf. Eine solche Interessenabwägung kann jedoch weder in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen insbesondere offen bleibt, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden, noch in Bezug auf bereits veröffentlichte Bilder, deren Veröffentlichung sich in einem anderen Kontext als der zu beanstandenden Berichterstattung als zulässig erweisen könnte. Für die Zulässigkeit der Verbreitung von Bildnissen kann die Wortberichterstattung, zu der sie veröffentlicht werden, eine bedeutende Rolle spielen. Soweit ein Bild nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält, ist sein Informationswert im Kontext der dazu gehörenden Wortberichterstattung zu ermitteln (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 218, 223; 171, 275, 284; ferner BVerfGE 120, 180, 206).“
BGH, Urteil vom 23.06.2009 - VI ZR 232/08
Vollständiges Urteil s. Anlage
Daraus folgt, dass das strittige Bild, welches mit dem zugrunde liegenden Eilantrag eingereicht wurde, gänzlich neu zu bewerten war — und zwar ausschließlich im presse- bzw. äußerungsrechtlichen Kontext. Diesen hat die Kammer jedoch nicht einmal in Erwägung gezogen, da sie sich stattdessen in einer abseitigen, kenntnislosen Abhandlung zur Kerngleichheit verlor. Das Verfahren ist rein äußerungsrechtlicher Natur, denn es kommt auf den vollständigen Wortbericht an, in dem das Bild nur eine geringfügige Rolle spielt. Was die Antragstellerin dazu schwadroniert, ist unerheblich. Entscheidend ist der unbefangene Blick auf die Wort- und Bildlage.
Gänzlich vermessen wird es mit dem Versuch der Kammer, ihre Vorgehensweise durch unsägliche Auslegungen retten zu wollen, die sich offenkundig verbieten:
„Vorliegend weist die Streitigkeit sowohl Bezüge zum Urheberrecht als dem Rechtsgebiet der ZK XX als auch zum Presserecht als dem Rechtsgebiet der ZK XX auf. Nur eine Kammer kann zuständig sein und hat den Rechtsstreit dann nach allen anwendbaren Rechtsregeln zu beurteilen. Die Abgrenzung erfolgt danach, wo nach dem Klagevorbringen der Schwerpunkt der Streitigkeit gesehen wird (vgl. auch Rz. 208 GVP). Das ist vorliegend das Urheberrecht, denn sowohl die Abmahnung als auch der Verfügungsantrag beziehen sich jedenfalls auch auf (der Reihenfolge nach vor dem Persönlichkeitsrecht benannte) urheberrechtliche Ansprüche. Vor allem aber nimmt die von der Antragstellerin gewählte Antragsformulierung eindeutig primären Bezug auf die urheberrechtlichen Nutzungshandlungen im Sinne der §§ 19a, 16 und 23 UrhG. Auch der Antragsbegründung nach steht u.a. mit dem Verweis auf das genutzte unbearbeitete Ausgangsfoto die urheberrechtliche Begründung eher im Vordergrund als die presserechtliche Begründung. Zumindest ist es aber vertretbar, diese Gewichtung so vorzunehmen; ein eindeutig überwiegender Schwerpunkt beim presserechtlichen Aspekt ist nach der Antragsbegründung nicht erkennbar.“
Die Zivilkammer XX will ihre fehlerhafte Vorgehensweise durch eine unzulässige Schwerpunktsetzung legitimieren und begeht dabei einen grundlegenden Denkfehler.
Die Einstufung einer Rechtsstreitigkeit kann nicht auf formale Kriterien wie die Reihenfolge oder den Umfang der im Antrag formulierten Ansprüche gestützt werden, sondern muss sich an dem tatsächlichen rechtlichen und inhaltlichen Kern des Streitgegenstands orientieren.
Im vorliegenden Fall ist der Rechtsstreit eindeutig äußerungsrechtlicher Natur.
Maßgeblich für die Zuständigkeit ist die rechtliche Einordnung der Hauptstreitfrage, und diese betrifft eine Wort- und Bildberichterstattung, also einen klassisch äußerungsrechtlichen Sachverhalt.
Das strittige Bild dient lediglich als illustrative Ergänzung zum Wortbeitrag, während sich die eigentliche rechtliche Auseinandersetzung um die publizistische Wirkung der Gesamtberichterstattung dreht. Dass im Antrag auch urheberrechtliche Aspekte erwähnt werden, ändert nichts an der Tatsache, dass es vorliegend um eine medienrechtliche Beurteilung geht. Zudem es sich um eine Veröffentlichung im Internet handelt, also um ein Massenmedium, das sich an eine breite Öffentlichkeit richtet. Art und Reichweite einer solchen Publikation erfordert eine presserechtliche Einordnung, da medienrechtliche Streitigkeiten stets vor dem Hintergrund der Meinungs- und Pressefreiheit zu bewerten sind.
Dass ich Ihnen das Offensichtliche überhaupt darlegen muss, ist bereits unzumutbar.
Das Schlimme aber ist die Inkompetenz, die Ihre Kammer in diesem Verfahren an den Tag legt, verbunden mit der bemerkenswerten Dreistigkeit, mit der Sie versuchen, eine ungerechtfertigte Zuständigkeit durch manipulative „Argumente“ zu retten. Die juristische Konstruktion, die Sie sich hier zurechtlegen, ist innerhalb von Sekunden als haltlos entlarvt.
Ich hasse Richter wie Sie. Zumal Sie sich selbst für besonders schlau und mich für dumm verkaufen wollen. Ihre Kammer ist für dieses Verfahren eindeutig unzuständig. Die allein zuständige Kammer ist die Zivilkammer XX, die sowohl meinen heutigen Schriftsatz als auch Ihren fehlerhaften Beschluss vom 19.02.2025 zur Kenntnis erhalten wird. Dass Sie sich (perspektivisch) an einer unhaltbaren Einschätzung festklammern (wollen), anstatt die Selbstkorrektur vorzunehmen, ist nicht nur rechtswidrig, sondern demonstriert eine besonders kaltschnäuzige Form der Missachtung meiner Grundrechte.”
Am 18.03.2025 meldete sich die Kammer mit Beschluss vom selben Tag (elektronisch zugegangen)
Mit Beschluss vom 19.02.2025 (HA III Bl. 32 ff.) hat die Kammer einen Antrag der Antragsgegnerin auf sofortige Verweisung der Sache an die ZK XX zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 24.02.2025 (HA III Bl. 45 ff. d.A.) hat die Antragsgegnerin (a.a.O. S. 2 = Bl. 46 d.A.) ausgeführt, die ZK XX habe nun zunächst über den Antrag nach § XX ZPO zu entscheiden, sowie (a.a.O. S. 3 = Bl. 47 d.A.), sobald der Widerspruch eingelegt sein werde, werde (erneut) die Abgabe an die nach Auffassung der Antragsgegnerin allein zuständige ZK XX beantragt werden.
Die ZK XX ist zur Entscheidung nach § XX ZPO zuständig, weil sie in der Sache zuständig ist; es wird auf den Beschluss vom 19.02.2025 verwiesen.
Über den Antrag nach § XX ZPO entscheidet die Kammer in voller Besetzung. Die Auswahl des/der XX bleibt dagegen dem Verfahren nach § XX ZPO vorbehalten, welches in der Zuständigkeit des Kammervorsitzenden liegt.
Die Voraussetzungen der Anordnung [...] liegen vor.
Eine Vertretung durch Rechtsanwalt ist im eV-Widerspruchsverfahren geboten.
[...]
Vorliegend hat die Kammer zwar mit dem Beschluss vom 19.02.2025 ausgeführt, warum sie von ihrer eigenen Sachzuständigkeit ausgeht. Es erscheint aber zumindest nicht als ausgeschlossen, dass im Falle anwaltlicher Vertretung der Antragsgegnerin und nach Durchführung einer Widerspruchsverhandlung die Kammer (im Übrigen in dann aller Voraussicht nach anderer Besetzung als im Beschluss vom 19.02.2025) zu einer anderen Bewertung der Zuständigkeitsfrage kommen könnte und eine Abgabe an die ZK XX und eine dortige Überprüfung der Beschlussverfügung in der Sache zu einer anderen Beurteilung der Zulässigkeit der angegriffenen Bildverwendung führen könnte. Es ist (ebensowenig wie im PKH-Verfahren) nicht Aufgabe des Verfahrens nach § XX ZPO, diese im vorliegenden Fall mit Wertungsentscheidungen verbundenen Sachfragen inzident vorwegzunehmen, denn das Verfahren nach § XX ZPO soll dem Antragsteller bei Anwaltszwang gerade die Überprüfung seines Rechtsschutzbegehrens im dafür vorgesehenen Sachverfahren ermöglichen.
Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Einlegung des Widerspruchs auch nicht als mutwillig.
Was daran positiv ist
Die Kammer hat sich bewegt. Richter sind zur Selbstkorrektur verpflichtet, wenn falsche Umstände zutage treten.
Bleibt diese Korrektur aus und wird die betroffene Partei nicht ernst genommen, reagieren vernunftbegabte Menschen mit Wut und Eskalation.
Im vorliegenden Fall kam es anders als erwartet, was hier positiv angenommen wurde.
Dem Vorsitzenden wurde anschließend für seine Arbeit gedankt.
Schlusswort für heute
Ist der Berichterstatter in das Verfahren involviert, herrschen Recht und Ordnung und Eid.
Wer auf Richterseite dagegen verstößt, wird mit Strapazen überzogen.
Allen Richtern, die ihre Arbeit gewissenhaft und mit Haltung verrichten, gebührt persönlicher Dank und Respekt.

Um welches Landgericht und welche Kammer es sich handelt, wird vorerst nicht bekanntgegeben, um die Betroffenen nicht unnötig bloßzustellen. Abhängig von der weiteren Entwicklung wird erneut entschieden, ob eine Veröffentlichung doch erfolgt.
Das Verfahren wird dem Patricia Cronemeyer-Komplex zugeordnet.
Hintergrund der Auseinandersetzung mit den Richtern ist deren fehlende Zuständigkeit. Das Eilverfahren wurde zu Unrecht angenommen und ohne rechtliches Gehör entschieden. Die ergangene Sachentscheidung ist unhaltbar und wird derzeit mit Widerspruch angegriffen (§ 924 ZPO), insbesondere die mangelnde Zuständigkeit der Kammer. Verstöße gegen § 72a GVG stellen regelmäßig einen schweren Verfahrensfehler dar.
Die Kammer weigerte sich, das Offensichtliche anzuerkennen, weswegen der Berichtererstatter auf die Schriftsatzbarrikaden ging:
1.) Beanstandung der Forderung nach einem elektronischen Empfangsbekenntnis
2.) Reaktion auf den Kammerbeschluss vom 19.02.2025
„zuletzt (vgl. Antrag vom 17.02.2025) habe ich mich Ihnen gegenüber klar und deutlich zu Ihrer fehlenden Zuständigkeit und mangelnden Sachkompetenz bezogen auf das Verfahren XXX 182/24 geäußert. Daraufhin meldeten Sie sich mit dem „neuesten Beschluss“ Ihrer Kammer (dazu unter 2.) und der nachfolgenden Eingabe, die jedoch grundfalsch ist:
„am 29.01.2025 wurden Ihnen folgende Dokumente elektronisch gegen elektronisches Empfangsbekenntnis übersandt und die Bestätigung des Empfangs angefordert.-
Verfügung vom 29.01.2025 (Bl. 12 HA III) Die Rücksendung des elektronischen Empfangsbekenntnisses ist bislang nicht erfolgt. Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie gesetzlich verpflichtet sind bei der Rücksendung des elektronischen Empfangsbekenntnisses den strukturierten, maschinenlesbaren Datensatz, der Ihnen mit dem zugestellten Dokument zur Verfügung gestellt wurde, zu verwenden (§ 173 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Die Verwendung alter Formblätter, selbst verfasster Empfangsbekenntnisse per beA, E-Mail, Fax oder Post an das Gericht stellt kein elektronisches Empfangsbekenntnis dar. Sollten Sie Probleme bei der Bearbeitung des eEB haben, wenden Sie sich bitte an den Support der Bundesrechtsanwaltskammer bzw. Ihrer jeweiligen Rechtsanwalts-Software.“
1.) Beanstandung der Forderung nach einem elektronischen Empfangsbekenntnis
Sie fordern von mir die Abgabe eines Empfangsbekenntnisses gemäß § 173 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Hierzu möchte ich gerne richtigstellen:
Naturalparteien sind nicht zur Abgabe eines elektronischen Empfangsbekenntnisses (eeB) verpflichtet oder befähigt. Nach § 173 Abs. 3 ZPO besteht diese Pflicht ausschließlich für Rechtsanwälte, Notare, Behörden oder andere empfangsberechtigte Organe. Zwar erfolgt in unserem Fall die Kommunikation über ein sicheres Justizkommunikationssystem (Governikus), jedoch gelten für nicht anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte bzw. Naturalparteien nicht die gleichen Regelungen wie für berufsstandschaftliche Verfahrensbeteiligte.
Gleichzeitig besteht meinerseits ein Anspruch darauf, dass mir wesentlicher Schriftverkehr elektronisch zugeht, insbesondere um zügig reagieren zu können, und um keine Benachteiligung gegenüber der Antragstellerpartei zu erfahren. Bei Beschlüssen, Urteilen oder anderen entscheidungsrelevanten Dokumenten, etwa Ordnungsgeldanträgen, ist das Gericht im Zweifel verpflichtet, eine Zustellung mit postalischem Zustellnachweis zu veranlassen, während der elektronische Versand parallel erfolgt — Zustimmung der Naturalpartei vorausgesetzt.
Die Zustimmung ist von mir bereits erteilt worden (vgl. § 173 Abs. 4 ZPO):
„(4) An andere als die in Absatz 2 Genannten kann ein elektronisches Dokument elektronisch nur zugestellt werden, wenn sie der Zustellung elektronischer Dokumente für das jeweilige Verfahren zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments im jeweiligen Verfahren auf einem sicheren Übermittlungsweg als erteilt. Andere als natürliche Personen können die Zustimmung auch allgemein erteilen. Ein elektronisches Dokument gilt am vierten Tag nach dem auf der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag des Eingangs in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach als zugestellt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.“
2.) Reaktion auf den Kammerbeschluss vom 19.02.2025
Auf den Beschluss der Zivilkammer XX vom 19.02.2025 wird erwidert, dass die Ausführungen der Kammer nicht überzeugen können, da sie durchweg krude und falsch sind.
Allerdings ist es derzeit so, dass die Zivilkammer XX noch über den Antrag nach § XX ZPO zu entscheiden hat, was auch unverzüglich erfolgen muss. Der Antrag ist offensichtlich begründet.
Sobald der Widerspruch eingelegt wird, beantragt die Antragsgegnerin den Verweis des Verfahrens an die alleinzuständige Zivilkammer XX, und die Zivilkammer XX täte gut daran, sich an Recht und Gesetz zu halten.
Dass sich die Kammer an Recht und Gesetz gebunden sehen wird, lässt sich ihren Ausführungen im Beschluss vom 19.02.2025 nicht entnehmen — vielmehr drängt sich deren Falschheit penetrant auf.
Wenn die Kammer ausführt:
„Mit ihrem eV-Antrag im vorliegenden Verfahren (Hauptakte I Bl. 1 ff.) hat die Antragstellerin vertragliche Ansprüche aus Ast 5 sowie gesetzliche Ansprüche sowohl aus Urheberrecht als auch aus Persönlichkeitsrecht (in dieser Reihenfolge dargestellt) geltend gemacht. Dabei hatte sie den Unterlassungsantrag bzgl. des Verbots dahin formuliert, dass es die Antragsgegnerin unterlassen solle, „das folgende Bildnis, das die Antragstellerin zeigt, erneut öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder zu bearbeiten und/oder bearbeiten zu lassen: [folgt Bild und Beschreibung der konkreten Verletzungsform]“.
Auf Antrag der Antragstellerin hat die ZK XX am 12.07.2024 eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin erlassen (Hauptakte I Bl. 14). Zur Begründung hat das Gericht in dem Beschluss auf eine Unterlassungsverpflichtungserklärung der Antragsgegnerin (ASt 5 im vorliegenden Verfahren) verwiesen und die im jetzigen Verfahren streitgegenständliche, im Tenor des eV-Beschlusses eingeblendete Nutzung als eine zur UVE kerngleiche Verletzung beurteilt.“
ignoriert und konterkariert sie die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Dieser hat —was als vertiefender Vortrag zur Antragsschrift nebst Anlagen vom 17.02.2025 zu werten ist— mit Urteil vom 23.06.2009 ganz klar entschieden und ausgeführt, dass für Bildberichterstattungen keine vorbeugende Unterlassungserklärung abgegeben werden kann und dass das Prinzip der Kerngleichheit auf Bildberichte nicht anwendbar ist.
„Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht an, demjenigen, dessen Bildnis in rechtswidriger Weise verbreitet wurde, stehe generell gegen den Verbreiter ein Anspruch darauf zu, die erneute Verbreitung des Bildnisses schlechthin zu unterlassen, so dass im vorliegenden Fall die Wiederholungsgefahr durch die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten nicht beseitigt worden sei. 1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann im Bereich der Bildberichterstattung weder mit einer "vorbeugenden" Unterlassungsklage über die konkrete Verletzungsform hinaus eine ähnliche oder "kerngleiche" Bildberichterstattung für die Zukunft noch die erneute Verbreitung eines Bildnisses - sofern die Verbreitung nicht schon an sich unzulässig ist, etwa weil die Intimsphäre tangiert wird - generell verboten werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 218, 225 f.; 174, 262, 266; 177, 119, 131; vom 13. November 2007 - VI ZR 269/06 - NJW 2008, 1593, 1594; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 - VersR 2008, 1506; vom 17. Februar 2009 - VI ZR 75/08 - NJW 2009, 1502). Der Grund für diese Rechtsprechung liegt darin, dass es für die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung in jedem Einzelfall einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre bedarf. Eine solche Interessenabwägung kann jedoch weder in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen insbesondere offen bleibt, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden, noch in Bezug auf bereits veröffentlichte Bilder, deren Veröffentlichung sich in einem anderen Kontext als der zu beanstandenden Berichterstattung als zulässig erweisen könnte. Für die Zulässigkeit der Verbreitung von Bildnissen kann die Wortberichterstattung, zu der sie veröffentlicht werden, eine bedeutende Rolle spielen. Soweit ein Bild nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält, ist sein Informationswert im Kontext der dazu gehörenden Wortberichterstattung zu ermitteln (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 218, 223; 171, 275, 284; ferner BVerfGE 120, 180, 206).“
BGH, Urteil vom 23.06.2009 - VI ZR 232/08
Vollständiges Urteil s. Anlage
Daraus folgt, dass das strittige Bild, welches mit dem zugrunde liegenden Eilantrag eingereicht wurde, gänzlich neu zu bewerten war — und zwar ausschließlich im presse- bzw. äußerungsrechtlichen Kontext. Diesen hat die Kammer jedoch nicht einmal in Erwägung gezogen, da sie sich stattdessen in einer abseitigen, kenntnislosen Abhandlung zur Kerngleichheit verlor. Das Verfahren ist rein äußerungsrechtlicher Natur, denn es kommt auf den vollständigen Wortbericht an, in dem das Bild nur eine geringfügige Rolle spielt. Was die Antragstellerin dazu schwadroniert, ist unerheblich. Entscheidend ist der unbefangene Blick auf die Wort- und Bildlage.
Gänzlich vermessen wird es mit dem Versuch der Kammer, ihre Vorgehensweise durch unsägliche Auslegungen retten zu wollen, die sich offenkundig verbieten:
„Vorliegend weist die Streitigkeit sowohl Bezüge zum Urheberrecht als dem Rechtsgebiet der ZK XX als auch zum Presserecht als dem Rechtsgebiet der ZK XX auf. Nur eine Kammer kann zuständig sein und hat den Rechtsstreit dann nach allen anwendbaren Rechtsregeln zu beurteilen. Die Abgrenzung erfolgt danach, wo nach dem Klagevorbringen der Schwerpunkt der Streitigkeit gesehen wird (vgl. auch Rz. 208 GVP). Das ist vorliegend das Urheberrecht, denn sowohl die Abmahnung als auch der Verfügungsantrag beziehen sich jedenfalls auch auf (der Reihenfolge nach vor dem Persönlichkeitsrecht benannte) urheberrechtliche Ansprüche. Vor allem aber nimmt die von der Antragstellerin gewählte Antragsformulierung eindeutig primären Bezug auf die urheberrechtlichen Nutzungshandlungen im Sinne der §§ 19a, 16 und 23 UrhG. Auch der Antragsbegründung nach steht u.a. mit dem Verweis auf das genutzte unbearbeitete Ausgangsfoto die urheberrechtliche Begründung eher im Vordergrund als die presserechtliche Begründung. Zumindest ist es aber vertretbar, diese Gewichtung so vorzunehmen; ein eindeutig überwiegender Schwerpunkt beim presserechtlichen Aspekt ist nach der Antragsbegründung nicht erkennbar.“
Die Zivilkammer XX will ihre fehlerhafte Vorgehensweise durch eine unzulässige Schwerpunktsetzung legitimieren und begeht dabei einen grundlegenden Denkfehler.
Die Einstufung einer Rechtsstreitigkeit kann nicht auf formale Kriterien wie die Reihenfolge oder den Umfang der im Antrag formulierten Ansprüche gestützt werden, sondern muss sich an dem tatsächlichen rechtlichen und inhaltlichen Kern des Streitgegenstands orientieren.
Im vorliegenden Fall ist der Rechtsstreit eindeutig äußerungsrechtlicher Natur.
Maßgeblich für die Zuständigkeit ist die rechtliche Einordnung der Hauptstreitfrage, und diese betrifft eine Wort- und Bildberichterstattung, also einen klassisch äußerungsrechtlichen Sachverhalt.
Das strittige Bild dient lediglich als illustrative Ergänzung zum Wortbeitrag, während sich die eigentliche rechtliche Auseinandersetzung um die publizistische Wirkung der Gesamtberichterstattung dreht. Dass im Antrag auch urheberrechtliche Aspekte erwähnt werden, ändert nichts an der Tatsache, dass es vorliegend um eine medienrechtliche Beurteilung geht. Zudem es sich um eine Veröffentlichung im Internet handelt, also um ein Massenmedium, das sich an eine breite Öffentlichkeit richtet. Art und Reichweite einer solchen Publikation erfordert eine presserechtliche Einordnung, da medienrechtliche Streitigkeiten stets vor dem Hintergrund der Meinungs- und Pressefreiheit zu bewerten sind.
Dass ich Ihnen das Offensichtliche überhaupt darlegen muss, ist bereits unzumutbar.
Das Schlimme aber ist die Inkompetenz, die Ihre Kammer in diesem Verfahren an den Tag legt, verbunden mit der bemerkenswerten Dreistigkeit, mit der Sie versuchen, eine ungerechtfertigte Zuständigkeit durch manipulative „Argumente“ zu retten. Die juristische Konstruktion, die Sie sich hier zurechtlegen, ist innerhalb von Sekunden als haltlos entlarvt.
Ich hasse Richter wie Sie. Zumal Sie sich selbst für besonders schlau und mich für dumm verkaufen wollen. Ihre Kammer ist für dieses Verfahren eindeutig unzuständig. Die allein zuständige Kammer ist die Zivilkammer XX, die sowohl meinen heutigen Schriftsatz als auch Ihren fehlerhaften Beschluss vom 19.02.2025 zur Kenntnis erhalten wird. Dass Sie sich (perspektivisch) an einer unhaltbaren Einschätzung festklammern (wollen), anstatt die Selbstkorrektur vorzunehmen, ist nicht nur rechtswidrig, sondern demonstriert eine besonders kaltschnäuzige Form der Missachtung meiner Grundrechte.”
Am 18.03.2025 meldete sich die Kammer mit Beschluss vom selben Tag (elektronisch zugegangen)
Mit Beschluss vom 19.02.2025 (HA III Bl. 32 ff.) hat die Kammer einen Antrag der Antragsgegnerin auf sofortige Verweisung der Sache an die ZK XX zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 24.02.2025 (HA III Bl. 45 ff. d.A.) hat die Antragsgegnerin (a.a.O. S. 2 = Bl. 46 d.A.) ausgeführt, die ZK XX habe nun zunächst über den Antrag nach § XX ZPO zu entscheiden, sowie (a.a.O. S. 3 = Bl. 47 d.A.), sobald der Widerspruch eingelegt sein werde, werde (erneut) die Abgabe an die nach Auffassung der Antragsgegnerin allein zuständige ZK XX beantragt werden.
Die ZK XX ist zur Entscheidung nach § XX ZPO zuständig, weil sie in der Sache zuständig ist; es wird auf den Beschluss vom 19.02.2025 verwiesen.
Über den Antrag nach § XX ZPO entscheidet die Kammer in voller Besetzung. Die Auswahl des/der XX bleibt dagegen dem Verfahren nach § XX ZPO vorbehalten, welches in der Zuständigkeit des Kammervorsitzenden liegt.
Die Voraussetzungen der Anordnung [...] liegen vor.
Eine Vertretung durch Rechtsanwalt ist im eV-Widerspruchsverfahren geboten.
[...]
Vorliegend hat die Kammer zwar mit dem Beschluss vom 19.02.2025 ausgeführt, warum sie von ihrer eigenen Sachzuständigkeit ausgeht. Es erscheint aber zumindest nicht als ausgeschlossen, dass im Falle anwaltlicher Vertretung der Antragsgegnerin und nach Durchführung einer Widerspruchsverhandlung die Kammer (im Übrigen in dann aller Voraussicht nach anderer Besetzung als im Beschluss vom 19.02.2025) zu einer anderen Bewertung der Zuständigkeitsfrage kommen könnte und eine Abgabe an die ZK XX und eine dortige Überprüfung der Beschlussverfügung in der Sache zu einer anderen Beurteilung der Zulässigkeit der angegriffenen Bildverwendung führen könnte. Es ist (ebensowenig wie im PKH-Verfahren) nicht Aufgabe des Verfahrens nach § XX ZPO, diese im vorliegenden Fall mit Wertungsentscheidungen verbundenen Sachfragen inzident vorwegzunehmen, denn das Verfahren nach § XX ZPO soll dem Antragsteller bei Anwaltszwang gerade die Überprüfung seines Rechtsschutzbegehrens im dafür vorgesehenen Sachverfahren ermöglichen.
Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Einlegung des Widerspruchs auch nicht als mutwillig.
Was daran positiv ist
Die Kammer hat sich bewegt. Richter sind zur Selbstkorrektur verpflichtet, wenn falsche Umstände zutage treten.
Bleibt diese Korrektur aus und wird die betroffene Partei nicht ernst genommen, reagieren vernunftbegabte Menschen mit Wut und Eskalation.
Im vorliegenden Fall kam es anders als erwartet, was hier positiv angenommen wurde.
Dem Vorsitzenden wurde anschließend für seine Arbeit gedankt.
Schlusswort für heute
Ist der Berichterstatter in das Verfahren involviert, herrschen Recht und Ordnung und Eid.
Wer auf Richterseite dagegen verstößt, wird mit Strapazen überzogen.
Allen Richtern, die ihre Arbeit gewissenhaft und mit Haltung verrichten, gebührt persönlicher Dank und Respekt.
Berlin, am 27.03.2025 © Buckminster NEUE ZEIT
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