Ein Strafverfahren, das keines sein durfte – und mein Ausweg daraus


Gegenstand des Strafverfahrens, das als weiteres Beispiel für Fehlleistungen der Staatsanwaltschaft Berlin im Umgang mit Verfahren wegen vermeintlicher Hasskriminalität veröffentlicht wird, war eine von einem Rechtsanwalt und Notar am 16. Januar 2024 mit dem Vermerk „eilt“ und „dringlich“ bei der Staatsanwaltschaft Berlin erstattete Strafanzeige. Hätte die zuständige Staatsanwältin Katrin Götz – die angeblich sogar Oberstaatsanwältin ist – die zugrunde liegende Faktenlage objektiv und unvoreingenommen geprüft, wäre das Verfahren von Beginn an abzulehnen bzw. einzustellen gewesen.

Vorabhinweis:

Die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem betreffenden Rechtsanwalt und Notar erfolgte als Reaktion (Gegenschlag) auf von ihm verfasste Schriftsätze in Klageverfahren, die ehrverletzende und grob unwahre Behauptungen zum Nachteil der Betroffenen von Buckminster NEUE ZEIT enthielten. Die Kanzlei, der der Rechtsanwalt in dieser Zeit angehörte, verlor im weiteren Verlauf zwei komplexe Klageverfahren für ihre Mandantschaft: In beiden Fällen wurde Klage in falschem Namen erhoben, weshalb die erste Klage als unzulässig und die zweite wegen fehlender Aktivlegitimation der Klägerin als unbegründet abgewiesen wurde. Im ersten Verfahren auferlegte das Prozessgericht der Kanzlei nach dem Veranlasserprinzip sämtliche Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz; im zweiten Verfahren hatte die Klägerin alle Kosten zu tragen. Der aus diesen Prozessen resultierende Schaden war eindeutig der Kanzlei des Rechtsanwalts zuzurechnen. Nachdem unsererseits dann (sowohl sachlich als auch spöttisch) über den Rechtsanwalt und Notar berichtet worden war, versuchte dieser, die (unbequemen) Veröffentlichungen im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens untersagen zu lassen. Der Antrag bei der Pressekammer des Landgerichts Berlin II blieb jedoch der Erfolg versagt, zunächst aufgrund einer erneut fehlerhaften Parteibezeichnung bzw. ihrer falschen Inanspruchnahme und, nach Parteiauswechselung, wegen Unbegründetheit des Antrags. Teile der in diesem Zusammenhang angegriffenen Wortäußerungen und Fotomontagen machte der Rechtsanwalt anschließend zum Gegenstand (s)einer Strafanzeige – offenbar aus Verbitterung. Der Anzeigeerstatter sah in der Staatsanwaltschaft Berlin (s)eine willige Vollstreckerin und brachte dort die vermeintliche “Hasskriminalität” zur Anzeige.

Das als vollkommen unnötig zu bewertende Strafverfahren umfasst insgesamt zwei, möglicherweise sogar drei Aktenbände mit einem Gesamtumfang von mindestens 500 bis 700 Seiten.



Was lag dem Anzeigeerstatter auf der Seele?


Aus der Strafanzeige wird zitiert (was diesseits nicht ohne Tränen zu lachen geht)

Strafanzeigen [...] wegen aller in Betracht kommenden Delikte, insbesondere wegen des Verdachtes der Beleidigung (185 StGB), der üblen Nachrede (186 StGB), der Nachstellung (238 StGB) sowie Straftaten nach §33 KUG und §106 UrhG.

[...] es handelt sich um eine regelrechte Rufmord- und Hetzkampagne gegen den Anzeigeerstatter und unsere Sozietät, [...] Veröffentlichungen, deren Inhalte den Anzeigeerstatter aufs schwerste diffamieren.

Die Inhalte finden sich weiterhin online, einzig wurden die Augen des Anzeigeerstatters auf den verwendeten Fotomontagen nunmehr verpixelt und mittlerweile auch mit Clownsmützen versehen - was sie unter gleichzeitiger Namensnennung freilich nicht weniger identifizierbar macht.

Phonetisch „Scheißenacker” stellt die Bezeichnung eine persönliche Verhöhnung des Anzeigeerstatters dar, indem sein Nachname in Verbindung mit Kot gebracht wird [...] Kommentar: Nein, es heißt, dass wir dich scheiße finden!

Ein „Scherge” ist laut Duden eine herabwertende Bezeichnung für eine männliche Person, die unter Anwendung von Gewalt jemandes (besonders einer politischen Macht) Aufträge vollstreckt bzw. ein „Handlanger”. Der Begriff wird laut Wikipedia synonym auch für „Henkersknecht” verwendet oder generell eine Person, die einem Schurken dienstbar ist. Dies ist freilich nicht der Fall. Der Anzeigeerstatter war lediglich rechtlicher lnteressenvertreter.

Auch die Bezeichnung als „proven Horst” ist nichts als die Herabwürdigung des Anzeigeerstatters, diesmal bezogen auf seinen Intellekt. Als „Horst” oder auch „Vollhorst” wird bezeichnet, wer als „dumm” oder besonders ungeschickt gilt. Wer sich zum Horst macht, der blamiert sich, macht sich lächerlich, macht sich zum Affen, Deppen oder Narren. Insofern wird der Name „Horst” hier als Synonym für Depp oder Narr verwendet. Wenn der Anzeigeerstatter also als „proven Horst” betitelt wird, dann meint dies folglich, er sei ein erwiesener Depp bzw. Narr.

Weiterhin bezeichnet [...] den Anzeigeerstatter als „Idiot" („don't let idiots ruin your day”). Hierbei handelt es sich um eine Formalbeleidigung, ein sog. „Schimpfwort", das ebenfalls einzig und allein dem Angriff auf den Ehr- und Achtungsanspruch des Anzeigeerstatters dient.

Mit der Bezeichnung als „ahnungsloser Hetzer” wird dem Anzeigeerstatter nicht nur zum wiederholten Male sein Intellekt abgesprochen, sondern er wird gleichsam auch noch als „Hetzer”, also jemand, der öffentlichen Hass gegen andere schürt. Kommentar: Nein, du kannst auch nicht-öffentlich Hass schüren, nämlich in deinen strunzdummen Schriftsätzen (wie geschehen)!

Mit der Bezeichnung als „Satansbrut” wird der Anzeigeerstatter als Nachkomme des Teufels bezeichnet, mithin als besonders grausam und gefährlich, teuflisch. Auch hier geht es einzig um die persönliche Herabwürdigung fernab jeder sachlichen Auseinandersetzung.

Kommentar: Die Bezeichnung „Satansbrut“ – ebenso wie weitere, in demselben Kontext verwendete Begriffe – setzte der Anzeigeerstatter fälschlich in einen persönlichen Bezug. Tatsächlich handelte es sich dabei um Begriffe, die ursprünglich ohne konkreten Personenbezug im Internet als symbolische oder definitorische Beschreibung eines sog. “Elektronischen Denkmals” Verwendung fanden. Der Anzeigenerstatter legte diese Formulierungen in unzulässiger Weise auf sich selbst aus, und diese Interpretation wurde – rechtlich unvertretbar – von der zuständigen Oberstaatsanwältin übernommen.

Weiterhin wird der Anzeigeerstatter als „Hetzjurist” bezeichnet. Auch insofern kann auf obige Ausführungen verwiesen werden.

Zudem bezeichnet die Tatverdächtige den Anzeigeerstatter als „Rechtsbratpfanne”. Sie spricht ihm damit nicht nur als „Bratpfanne” den persönlichen Intellekt ab, sondern bezeichnet ihn überdies als für seinen Beruf ungeeignet. Ebenfalls ohne nachvollziehbaren Anlass vor einem Millionenpublikum
im Internet.

Der Anzeigeerstatter wird außerdem als „leidenschaftlicher Lügner und Hetzer” bezeichnet, der den „The Stupid 500 GERMANY” also den 500 dümmsten Deutschlands angehöre.

😂


Kommentar: In allen Fällen gab es Anknüpfungstatsachen.

Behauptete Straftaten nach § 33 KUG u. § 106 UrhG

„Die Tatverdächtige ist weiterhin der Straftat nach § 33 KUG hinreichend verdächtig. Danach macht sich strafbar, wer entgegen den § 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt. Die Tatverdächtige verbreitet weiterhin und fortwährend entgegen der § 22, 23 KUG Bildnisse des Anzeigeerstatters. Gemäß § 22 KUG dürfen Bildnisse jedoch ausschließlich mit der Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Der Anzeigeerstatter hat in die Bildnisveröffentlichung nicht eingewilligt. Im Gegenteil hat er bereits mehrfach und ausdrücklich seinen entgegenstehenden Willen zum Ausdruck gebracht. Es ist auch kein zeitgeschichtliches Ereignis ersichtlich, das die Einwilligung des Anzeigeerstatters entbehrlich machen könnte, noch ist ein sonstiger Ausnahmetatbestand i. S. d. § 23 KUG einschlägig, der die Bildveröffentlichung rechtfertigen könnte. Ein öffentliches Informationsinteresse wird weder im Gesamtkontext noch durch die Bebilderung befriedigt. Dennoch hat die Tatverdächtige die Bildnisse zahlreichen Dritten in einem Kontext zugänglich gemacht, mit dem der Anzeigeerstatter nicht einverstanden war und der die Bebilderung in keiner Weise rechtfertigt. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen sind dementsprechend erfüllt. Auch insoweit handelt die Tatverdächtige vorsätzlich. Die Veröffentlichung o.g. Bildnisse, wie auch der nachfolgend explizit dargestellten Montagen und Bearbeitungen erfüllt (neben dem Tatbestand der Beleidigung, s.o.) auch den Tatbestand des § 106 UrhG.”

Kommentar: Nach der herrschenden Rechtslage unterfallen Fotomontagen oder digitale Bearbeitungen, die lediglich eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen, nicht der Strafbarkeit nach dem Kunsturhebergesetz. Eine Strafverfolgung kommt nur in Betracht, wenn durch die Veröffentlichung schwerwiegend in die Privat- oder Intimsphäre eingegriffen wird, etwa durch die unbefugte Verbreitung höchstpersönlichen oder heimlich erlangten Bildmaterials, wie beispielsweise bei Nackt- oder Erpressungsaufnahmen. Nur in solchen oder vergleichbaren Fällen ist der objektive Tatbestand des § 33 KUG erfüllt. Wird hingegen bei rein äußerlichen oder symbolischen Montagen ohne Eingriff in die private Lebenssphäre ein Strafverfahren eingeleitet, ist der Tatbestand der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) eröffnet.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um frei zugängliches Bildmaterial aus dem Internet, das für eine karikierende Fotomontage verwendet und ohne jeglichen Eingriff in die Privat- oder Intimsphäre öffentlich abrufbar bereitgehalten wurde (somit erfolgte auch kein urheberrechtlicher Eingriff). Eine Verbreitung dieses Materials fand nicht statt. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts hätte – sofern ein Eingriff überhaupt anzunehmen wäre – im Wege eines zivilrechtlichen Eilverfahrens vor der zuständigen Pressekammer erreicht werden können. Das Gesetz sieht für derartige Bagatellfälle auch keine Doppelverfolgung vor. Die Staatsanwaltschaft Berlin, die sich zu Unrecht als objektivste Behörde der Welt inszeniert, hat die Grenzen des rechtlich Zulässigen überschritten, indem sie eine im Kern zivilrechtlich zu behandelnde Auseinandersetzung auf die Ebene der Strafverfolgung gehoben und dabei vorsätzlich die einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen des § 33 KUG verkannt hat.

Juristen, die so etwas tun, handeln kriminell.


Eine bei dem Behördenleiter der Staatsanwaltschaft Berlin, Jörg Raupach, geführte Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Oberstaatsanwältin Katrin Götz wurde (auch von der Generalstaatsanwaltschaft) überheblich weggewischt.

Danke, Herr Raupach! Sie können stolz auf sich sein. Hier sind Ihre Orden.



Hinweis: welchen (daraufhin) weiteren Anschlag die Staatsanwaltschaft Berlin hier verübt hat, wird in Kürze bereitgestellt.

Es ist reiner Psychoterror.

Und Missbrauch der Strafgerichtsbarkeit gegen Missliebige.



Der weitere Verlauf des Strafverfahrens


Auf Antrag der rechtsbrüchig handelnden Oberstaatsanwältin Katrin Götz erließ das Amtsgericht Tiergarten einen Strafbefehl mit einer Strafzumessung in Höhe von 1.500 EUR.

“durch zwei selbständige Handlungen einen anderen beleidigt zu haben, und zugleich entgegen § 22, 23 des Kunsturheberrechtsgesetzes ein Bildnis verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt zu haben.”

Die hier namentlich bekannte Richterin, für die sogar Sympathie gehegt wird, weist keinerlei Kompetenz in Äußerungssachen auf.

Da sich die Angeklagte unkooperativ und schlecht gelaunt zeigte, gestattete das Gericht ihr auf Antrag die Beiordnung eines Rechtsanwalts :-)

Zur weiteren Illustration der Eigenart dieses Verfahrens wurde die Beiordnung des Rechtsanwalts und Äußerungsrechtlers Prof. Dr. Christian Schertz beantragt, da seine Expertise im Bereich des Medien- und Persönlichkeitsrechts von der Angeklagten als für die Beurteilung der Sachlage besonders relevant angesehen wurde. Das Gericht nahm ordnungsgemäß Kontakt zu der Kanzlei Schertz Bergmann auf und fragte die Bereitschaft von Prof. Dr. Schertz an. Einige Zeit später ging bei der zuständigen Amtsrichterin ein persönliches Schreiben von Prof. Dr. Schertz ein, in dem er höflich mitteilte, dass er grundsätzlich keine Strafverteidigungen übernehme, da seine Tätigkeit ausschließlich das Zivilrecht betreffe.

Damit hatte die Richterin – im übertragenen Sinne – ihren ganz eigenen „Schertz-Moment“.

Nach der Beiordnung eines alternativen Strafverteidigers bestimmte das Gericht unter Anordnung der persönlichen Anwesenheit der Angeklagten Termin zur Hauptverhandlung.

An der Verhandlung nahm nicht die ursprünglich mit dem Verfahren befasste Oberstaatsanwältin Götz teil, sondern eine (eher zurückhaltende) Sitzungsvertreterin.

Die originär zuständige Richterin war am Verhandlungstag erkrankt, sodass ein kurzfristig eingesprungener männlicher Richter die Sitzung übernahm.

Seitens der Angeklagten wurde darauf hingewiesen, dass bereits zivilrechtlich keine Ansprüche festgestellt oder rechtskräftig tituliert sind und das Strafverfahren daher als sachlich unbegründet und in seiner Motivation politisch einzuordnen sei. Aufgrund der erkennbar unzureichenden Einarbeitung in den Aktenbestand, kündigte die Angeklagte dem Richter einen Befangenheitsantrag an, sollte dieser das Verfahren nicht augenblicklich zu einem vernünftigen, sachgerechten Ergebnis führen.

Der Vorsitzende schlug zunächst die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 750 EUR vor. Dieser Vorschlag wurde abgelehnt. Nach weiterer Erörterung einigten sich Angeklagte, Gericht und Staatsanwaltschaft auf eine Reduzierung der Auflage auf 250 EUR.

Der Rechstsanwalt der Angeklagten kam nicht zu Wort :-)

Die Zahlungsfrist betrug sechs Monate. Nach deren Ablauf wurde, unter zu erahnendem Hinweis auf die fehlende Begehung einer Straftat und die daraus folgende Entbehrlichkeit einer Geldzahlung, die Wiederaufnahme bzw. der Weiterbetrieb des Verfahrens beantragt (neue Ladung, neue Verhandlung).

Ziel dieser Prozesshandlung war es, aufzuzeigen, dass die Strafverfolgung in diesem Fall jeder Tatsachen- und Rechtsgrundlage entbehrte und somit ein Ausdruck behördlicher Willkür war.

Zugleich sollte verdeutlicht (genauer gesagt der Spiegel vorgehalten) werden, dass die Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG, deren Schutzbereich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weit auszulegen ist, auch in verletzenden, kontroversen oder satirischen Ausdrucksformen gewährleistet bleibt, und dass ihre Wahrnehmung nicht von einer Zahlung oder sonstigen Kompensation abhängig gemacht werden darf.

Diese Formel ging auf: Das Amtsgericht Tiergarten stellte das Verfahren im August 2025 mit Zustimmung sowohl der Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagten gemäß § 153 Abs. 2 StPO ein.

Die Kosten des Verfahrens trug die Staatskasse.

P.S. Es wurden Bildnisse der Band Tinariwen grafisch inszeniert, weil wir ihre Musik und den Spirit sehr mögen. 



Berlin, am 08.11.2025 © Buckminster NEUE ZEIT
Tel.: 0302888360
Mail: Office@Buckminster.de

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