Einstweiliges Verfügungsverfahren über die Nutzung der Domain landgericht-berlin.de

Aufgrund der doch sehr einschlägigen Rechtslage zugunsten des Antragstellers wurde auf den Verfügungsantrag mit einem sofortigen Anerkenntnis reagiert. Kritik, u.a. an den Argumentations- und Darlegungsmethoden des zuständigen Sachbearbeiters der Senatsverwaltung (im übrigen selbst Richter am Landgericht Berlin), blieb allerdings nicht aus.


Beteiligte Richter
Dr. Rolf Danckwerts (Vorsitzender Richter am Landgericht Berlin, 15. Zivilkammer), Reith, (vmtl.) Dominik (Richter am Landgericht Berlin, 15. Zivilkammer), Dr. Loth (Richterin auf Probe, Landgericht Berlin, 15. Zivilkammer)



Dokumente und Entscheidungsgründe


︎ Stellungnahme d. Antragsgegnerin in dem Verfügungsverfahren 15 O 357/22, Land Berlin ./. Nixdorf, M.

︎ Anerkenntnisurteil vom 28.10.2022; plus die dazugehörige Stellungnahme des Antragstellers

Entscheidungsgründe:
“Die Kosten des Eilverfahrens fallen gemäß § 93 ZPO dem Antragsteller zur Last. § 93 ZPO findet auch auf das einstweilige Verfügungsverfahren Anwendung, Jaspersen, in: BeckOK-ZPO, 46. Ed. 2022, § 93 Rn. 8. Die Kosten einer einstweiligen Verfügung sind danch dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn die Antragsgegnerin zur Beantragung der einstweiligen Verfügung keinen Anlass gegeben hat, wenn also bei vernünftiger Würdigung des Verhaltens der Antragsgegnerin der Antragsteller zu dem Schluss berechtigt ist, er werde ohne Einleiten eines gerichtlichen Verfahrens nicht zu seinem Recht gelangen, Flockenhaus, in: Musielak, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 93 Rn. 2. Hiervon ist in der Regel aber nicht auszugehen, wenn die Antragsgegnerin zuvor nicht abgemahnt wurde, OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 14.02.2018 - 6 W 6/18. Von dem Erfordernis, die Schuldnerin vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens abzumahnen, kann unter bestimmten Voraussetzungen abgesehen werden. Gründe hierfür sind weder vorgetragen noch ersichtlich.”

Kommentar zu den Entscheidungsgründen:
Objektiv und unvoreingenommen. Richtersprech, der schmunzeln lässt: “Gründe hierfür sind weder vorgetragen noch ersichtlich.”


Umstellung von landgericht-berlin.de auf landgerichtsreport.de


Bei der Contentmigration ist uns (Stand jetzt, 28.11.2022) ein kleines organisatorisches Kunststück gelungen. Die gebräuchliche Suche nach “Landgericht Berlin” brachte für landgericht-berlin.de ein Ergebnis in den Top 5 der Google-Suchergebnisse. Mit dem gerichtlichen Entzug der Ursprungsdomain drohte der Verlust dieser Positionierung. Jetzt aber sehen wir, dass die Nachfolgerdomain landgerichtsreport.de genau an die Stelle der Ursprungsdomain gerückt ist. Wie wir (Marcus und Mika) den Übergang geschafft haben, bleibt vorbehalten [...]

451

Aus rechtlichen Gründen nicht verfügbar


   Ihr Browser sucht nach Lösungen...

<!DOCTYPE html>
<html>
<head>
<meta http-equiv="refresh" content="17;https://landgerichtsreport.de">
<title>451 - Zensur</title>
<style>
body {
width: 50%;
margin: 30vh auto 0 auto;
text-align: center;
}
a {
text-decoration: none;
color: black;
}
@keyframes blink {
0% { color: transparent }
80% { color: transparent }
100% { color: black }
}
p > span { animation: 1s blink infinite }
p > span:nth-child(2) { animation-delay: 250ms }
p > span:nth-child(3) { animation-delay: 500ms }
</style>
</head>
<body>
<h3><a href="https://datatracker.ietf.org/doc/html/draft-tbray-http-legally-restricted-status-00" target="_blank">451</a></h3>
<h1>Aus rechtlichen Gr&uuml;nden nicht verf&uuml;gbar</h1>
<p>&nbsp;&nbsp;&nbsp;Ihr Browser sucht nach L&ouml;sungen<span>.</span><span>.</span><span>.</span></p>
</body>
</html>


Kommunikation mit der Denic eG, E-Mail vom 15.11.2022


“Sehr geehrte Frau Zeuner,

als Anlage übersende ich Ihnen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28.10.2022 über die Nutzung der Domain landgericht-berlin.de

Es handelt sich um ein Einstweiliges Verfügungsverfahren.

Da die Rechtslage zugunsten des Antragstellers streitet, war das sofortige Anerkenntnis die aus meiner Sicht sinnvollste Lösung.

Allerdings: Über die Zulässigkeit der Inhaberschaft der Domain liegt keine gerichtliche Entscheidung vor und der Antragsteller kann aus dem Verfügungsurteil diesbzgl. nichts geltend machen.

Ob eine sofortige Übertragung der Domain im Einstweiligen Verfügungsverfahren hätte beantragt werden können, vermag ich nicht zu beurteilen. Dagegen spricht, dass die Interessen des Antragstellers derzeit gewahrt sind. Das Eilverfahren ist kein Ort, um endgültige Ergebnisse herbeizuführen. Insoweit wäre eine gerichtliche Anordnung, die die sofortige Übertragung der Domain auf den Antragsteller vorsieht, vorgreiflich gewesen. Ein Versuch, die Domain einer sofortigen Übertragung zu unterwerfen, ist seitens des Antragstellers nicht erfolgt — und kann mit Ablauf der Dringlichkeit spät. 2 Monate nach Kenntnis der Rechtsverletzung auch nicht mehr erfolgen. In seinem Verfügungsantrag führte der Antragsteller selbst aus, dass der Landgerichtspräsident seit August 2022 Kenntnis von der Verwendung der streitgegenständlichen Domain hat. Spätestens Ende Oktober 2022 also hätte ein solcher Antrag auf Übertragung (versuchsweise) gestellt werden müssen.

Ein offizielles gerichtliches Klageverfahren dürfte nicht mehr infrage kommen, da wir die Domain zum 21.04.2023 auslaufen lassen. Da der Dispute-Antrag auf der Domain liegt, dürfte die Übertragung an den Antragsteller danach sofort erfolgen, oder? Bis Ende April 2021 (sic! 2023) wird sich ein offizieller Klageweg zeitlich nicht umsetzen lassen, da in so kurzer Zeit kein Urteil herbeizuführen wäre, und das Gericht könnte dann nicht über etwas urteilen, was mir a) nicht gehört, oder b) ich gar nicht mehr beeinflussen kann. Wenn die Domain bei uns ausläuft, gibt es nichts mehr zu übertragen :-) So ist zumindest mein Denkansatz.

Würden Sie mich freundlicherweise informieren, sollte es dazu kommen, dass der Antragsteller Sie zur der vorzeitigen Übertragung der Domain „verpflichten“ möchte bzw. derartiges von Ihnen erwartet?

Das wäre sehr hilfreich!

Vielen Dank und freundliche Grüße aus Berlin”

Tel.: 0302888360
Mail: Office@Buckminster.de

Hauptseite ︎︎︎