Die Lust an der Zerstörung: Deutsche Staatsanwaltschaften im Machtmissbrauch


Was seit dem Ende der Deutschen Demokratischen Republik (kurz: DDR) als überwunden galt, kehrt heute zurück: Exzesse staatlicher Strafverfolgung, die in ihrer Funktionsweise dem entsprechen, was das Strafgesetzbuch als Vergewaltigung definiert. Wer kraft staatlicher Macht gegen den erkennbaren Willen des Gesetzgebers und unter Bruch der Grundrechte die Selbstbestimmung eines Menschen missachtet, seine Meinungsäußerungsfreiheit sowie die Freiheit seines Wesens und seiner Persönlichkeit verletzt und ihn durch Zwang, Drohung oder strukturelle Überlegenheit zur Duldung rechtswidriger Eingriffe nötigt oder ihn zum Objekt staatlichen Handelns degradiert, begeht eine Form institutioneller Gewalt, die dem Wesen nach dem entspricht, was das Strafrecht als schwersten Angriff auf die persönliche Autonomie kennt.”

Fallbeispiele:

  1. Staatsanwaltschaft Bamberg, am Beispiel des Verfahrens gegen David Bendels.

  2. Verfolgung des Betreibers der „Quark-Satire“ auf X und Facebook durch eine bislang nicht näher benannte Staatsanwaltschaft.

  3. Staatsanwaltschaft Berlin, anhand mehrerer Fälle politisch motivierter Strafverfolgung.

Bitte beachten: In einer früheren Ankündigung wurde die Staatsanwaltschaft Berlin als möglicher Weise zuständig für die Anklage gegen die Quark-Satire” genannt; diese Annahme beruhte auf der Mandatierung eines in Berlin ansässigen Strafverteidigers, ließ sich bislang jedoch nicht abschließend klären.



1.) Staatsanwaltschaft Bamberg, am Beispiel des Verfahrens gegen David Bendels

Der Geschäftsführer des Deutschland-Kurier, David Bendels, sollte aufgrund eines satirischen Memes rechtskräftig zu mehreren Monaten Freiheitsstrafe verurteilt werden — zunächst mit, in der Berufungsinstanz sogar ohne Bewährung —, folgt man dem ursprünglichen Antrag der Staatsanwaltschaft Bamberg und der Entscheidung des Amtsrichters Waschner.

Das rein politisch motivierte Verfahren diente erkennbar nicht der Durchsetzung oder Wiederherstellung von Recht, sondern der wirtschaftlichen und psychischen Zermürbung einer als unliebsam empfundenen Person. Schon die Aufnahme von Ermittlungen hätte sich verboten. Stattdessen wurde der Angeschuldigte von der Bayerischen Justiz in eine Abwärtsspirale gedrängt, der nur durch enormen Kostenaufwand (drei erfahrene Verteidiger in der Berufungsinstanz) und außergewöhnliche öffentliche Mobilisierung zu entkommen war:

David Bendels ist am 14. Januar 2026 vor dem Landgericht Bamberg vom Vorwurf der Verleumdung freigesprochen worden. Zuvor verurteilte der Amtsrichter Martin Waschner Bendels auf Antrag der Staatsanwaltschaft Bamberg zu 7 Monaten Haft auf Bewährung. In der Berufungsinstanz soll die Staatsanwaltschaft 8 Monate ohne Bewährung gefordert haben, zog sich aber in letzter Minute auf einen Freispruch zurück, von dem sie lediglich aus Furcht vor weiteren Reputationsschäden überzeugt war. In auf X kursierenden Kurzvideos ist zu sehen, wie der Jurist Matthias Eichelsdörfer, der an diesem Tag die Staatsanwaltschaft vertritt, kritischen Fragen ausweichend davonläuft.

Kontext: „Bendels soll im Februar 2023 auf dem X-Kanal des Deutschland-Kuriers ein bearbeitetes Bild von Faeser gepostet haben. Darauf ist die SPD-Politikerin mit einem Schild in der Hand zu sehen, auf dem der Satz „Ich hasse die Meinungsfreiheit!“ steht. Diesen Satz soll Bendels auf das Foto montiert haben, dazu postete der „Deutschland-Kurier“ den Satz „Faeser hasst Meinungsfreiheit!“. Der 40-jährige Bendels hatte den Beitrag als satirisches Meme bezeichnet.” (Quelle: Wochenblatt)

Im Berufungsverfahren war Bendels von insgesamt drei Verteidigern vertreten, darunter Ulrich Vosgerau.”


Als rechtsstaatlich sozialisierter, gebildeter Mensch geht man zunächst davon aus, dass im deutschen Justizsystem Personen tätig sind, die sich durch vorbildliche berufsethische Maßstäbe, einen hohen Anspruch an Moral und Integrität sowie fachlich-intellektuelle Redlichkeit auszeichnen.

Allerdings legt die Realität ein System mit zerstörerischer Wirkung offen, das sich dergestalt konstituiert, dass Macht nicht als Mittel rechtsstaatlicher Ordnung und Kontrolle verstanden und angewendet wird, sondern als eigenständiger Herrschaftsanspruch, der persönlichen Interessen und politischer Agenda dient. Es ist die auffällige Neigung zur Tyrannei, getragen von einem Grundpegel an üblem Machtmissbrauch und einer durch kriminelle Energie geleiteten Bereitschaft, rechtliche Grenzen und Schranken grob und bewusst zu überschreiten. Gerade von den Personen, die das Recht repräsentieren und es redlich mit Augenmaß anwenden sollen, wären innere Begrenzung, stete Selbstkontrolle und die Bindung an den Geist des Rechts zu erwarten — eine Amtspflicht, die im Fall von David Bendels sträflich missachtet wurde.

David Bendels wurde vom deutschen Staat vergewaltigt.
Sein einziges Verbrechen: ein für jedermann ersichtlich zulässiges Meme.
Bendels wurde nicht wegen einer Rechtsgutverletzung verfolgt, sondern wegen seiner politischen Einstellung.



2.) Verfolgung des Betreibers der „Quark-Satire“ auf X und Facebook durch eine bislang nicht näher benannte Staatsanwaltschaft

Der Betreiber des auf X und Facebook aktiven Kanals „Quark-Satire“ wurde offenbar von einem Parteivertreter der FDP wegen mehrerer, objektiv zulässiger Memes angezeigt, wodurch eine unzulässige Strafverfolgung in Gang gesetzt wurde. Nach der Bewertung des Sachverhalts war der Anfangsverdacht einer Straftat zu verneinen. Nicht so die zuständige Staatsanwaltschaft:

Die Staatsanwaltschaft legt aufgrund ihrer Ermittlungen dem Angeschuldigten folgenden Sachverhalt zur Last:

Der Angeschuldigte hat am 12.10.2023 um 22.37 Uhr auf „X“ bewusst und gewollt über sein öffentliches Profil „Quark Satire“ mit seinerzeit ca. 59.000 Followern einen umfangreichen Beitrag zum Nahost- bzw. zum Israel-Gaza-Konflikt gepostet.

[geschwärzt]

Mit seinem Post, der jedenfalls am 24.11.2024 noch aufrufbar war, unterstellte der Angeschuldigte den Palästinensern pauschal einen Hang zum grundlosen Hass auf andere Völker, Religionen oder Personen. Auf diese Weise bestritt er das Recht der Palästinenser – auch der in Deutschland wohnenden – als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft zu leben.

Mit seinem Post hat der Angeschuldigte das friedliche, von der Rechtsordnung bestimmte Zusammenleben der Mitglieder der Gesellschaft in Frage gestellt. Er war geeignet, eine Vergiftung des politischen Klimas und eine aggressive Emotionalisierung der Bevölkerung sowie eine Herabsetzung von Hemmschwellen mit unmittelbar rechtsgutsgefährdenden Folgen herbeizuführen.

Der Post war insbesondere geeignet, in der bereits aufgeheizten Stimmungslage um den Nahost-Konflikt als „geistige Brandbeschleunigung“ zu wirken und so die Gefahr gewaltsamer Ausschreitungen zu erhöhen. Dies war dem Angeschuldigten klar.

Der Angeschuldigte wird daher beschuldigt,

in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angegriffen zu haben, dass er eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpfte, böswillig verächtlich machte oder verleumdete,

strafbar als

Volksverhetzung
gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB.”

Strafmaß: Die Staatsanwaltschaft fordert eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 80 EUR, gesamt 12.000 EUR. Für den Fall, dass die Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, tritt an die Stelle [Zahl der Tagessätze derzeit noch unklar] 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Auszugehen ist von mindestens 50 bis 75 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe. 

Was sich im beantragten Strafmaß ausdrückt, ist derart degeneriert und bösartig, dass eine Staatsanwaltschaft, die so agiert, keine Legitimation mehr aufweist und zwingend unabhängig untersucht sowie von kriminellen Mitarbeiter/innen innerhalb ihrer Strukturen befreit werden muss. Es ist schlechterdings unvorstellbar, dass ein solcher Strafverfolgungsgeist, der als anschlagsartig zu sehen ist, nicht von den Leitungsstrukturen der Behörde mitgetragen oder zumindest gebilligt wird.

Die Tragweite des beantragten Strafmaßes war den Verantwortlichen auch genau bewusst: Bereits ab 90 Tagessätzen gilt eine Person als vorbestraft; ein Strafmaß in dieser Höhe ist für den durchschnittlichen Einkommenserwerb ohne Rücklagen faktisch nicht zu bewältigen und führt bei Zahlungsunfähigkeit zwangsläufig in die Ersatzfreiheitsstrafe. Für den Betroffenen bedeutet dies den abrupten Eingriff in sämtliche Lebensbereiche: Ausbildung oder Studium, berufliche Existenz, Mietverpflichtungen, familiäre Verantwortung, Sorge für Tiere oder Angehörige.

Ein Staat, der in dieser Weise vorgeht, handelt schwerkriminell und sadistisch.

Hinweis: Die Namen der Beteiligten und Verantwortlichen auf Seiten der Justiz werden aktuell in Erfahrung gebracht. In dieser Instanz wurde der Betreiber des Kanals freigesprochen. Ob die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel einlegen wird, ist noch nicht bekannt.


3.) Staatsanwaltschaft Berlin, anhand mehrerer Fälle politisch motivierter Strafverfolgung

a)

In den Strukturen der Staatsanwaltschaft Berlin agiert ein Staatsanwalt, der als besonders problematisch gilt.

Gegenstand des hier beschriebenen Strafverfahrens ist eine Anzeige des betreffenden Staatsanwalts (namentlich: Reiner Krüger, Jahrgang 1961) wegen einer einzelnen, polemisch zugespitzten Unmutsäußerung, die sich nicht gegen den Staatsanwalt als Mensch oder Privatperson richtete, sondern ausschließlich gegen dessen dienstliches Handeln in beruflicher Funktion. Der von der Anzeige Betroffene hatte in einem einzelnen, nicht öffentlichen Schreiben Kritik am dienstlichen Verhalten des Staatsanwalts geäußert und dieses sprachlich zugespitzt.

Anlass hierfür war ein provozierendes Handeln beziehungsweise Unterlassen des Staatsanwalts selbst, der ein bestimmtes Dokument, das sich in einer nicht näher bezeichneten, anderen Ermittlungsakte befunden haben soll und von dem vom Betroffenen beauftragten Rechtsanwalt mehrfach höflich angefordert wurde, nicht herausgab, obwohl der Herausgabe nichts entgegengestanden hätte. Trotz wiederholter schriftlicher Aufforderungen verweigerte der Staatsanwalt die Übersendung des Dokuments ohne sachlichen Grund.

Der Betroffene wertete das Verhalten des Staatsanwalts als Pflichtverletzung im Umgang mit Verfahrensunterlagen und Herausgabepflichten und brachte seinen Unmut in besagtem Schreiben kritisch-pointiert zum Ausdruck. In diesem Zusammenhang wurde dem Staatsanwalt „schmutzige Arbeit“ vorgeworfen; der Ersteller des Schreibens bezeichnete Herrn Krüger in polemischer Zuspitzung nicht als Staatsanwalt, sondern als „Schmutzanwalt“ (vgl. Sichtung des Strafbefehls).

Bereits in einem früheren Verfahren hatte derselbe Staatsanwalt wohl maßgeblich auf eine Strafverfolgung des Betroffenen hingewirkt und diese selbst dann nicht eingestellt, als leitende Vertreter der zuständigen Polizeidienststelle den Strafantrag ablehnten und der zuständige Amtsrichter das Vorliegen eines unüberwindbaren Verfahrenshindernisses feststellte. In der Folge nutzte der Staatsanwalt weitere Gelegenheiten, um gegen den Betroffenen vorzugehen, was dieser als fortgesetzte und zielgerichtete Schikane und Belästigung gegen sich wahrnahm.

Im weiteren Verlauf wurde die Strafanzeige von Staatsanwalt Krüger nicht etwa außerhalb der eigenen Behörde geprüft bzw. bearbeitet (z.B. bei der Amtsanwaltschaft Berlin, die für Beleidigungstatbestände zuständig ist), sondern innerhalb der Strukturen der Staatsanwaltschaft Berlin selbst. Die Ermittlungen führte ein unmittelbarer Berufskollege Krügers. Damit wurde nicht nur der Anschein institutioneller Befangenheit billigend in Kauf genommen, sondern zugleich wurde behördenintern gegen den elementarsten Grundsatz staatsanwaltschaftlicher Tätigkeit verstoßen, nämlich sowohl belastende als auch entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt zu ermitteln.

Die beanstandete Äußerung bewegte sich ersichtlich noch im Spektrum des Zulässigen. Sie war möglicherweise scharf und verletzend im Ton, griff jedoch nicht die persönliche Ehre des Staatsanwalts an. Dessen ungeachtet beantragte die Staatsanwaltschaft Berlin beim Amtsgericht Tiergarten den Erlass eines Strafbefehls in fast mittlerer vierstelliger Höhe — ein Strafmaß, das in keinem Verhältnis zur Harmlosigkeit einer einzelnen, nicht öffentlichen Äußerung steht.

Anschließend fand sich ein unabhängiger Richter” (namentlich: Kaspar Schultz), der den Strafbefehl wie beantragt erließ. 

Nach einigen Wochen folgte mit einer Frist von lediglich einer Woche die Ladung zur Hauptverhandlung. Der Termin konnte zwar aufgrund veränderter Umstände abgewendet werden, jedoch unterstrich Richter Kaspar Schultz seine tyrannische Linie, indem er verfügte, dass die Hauptverhandlung in einem Saal des Kriminalgerichts Moabits stattzufinden habe, verbunden mit besonderen Auflagen, die sonst nur für Fälle erheblicher Kriminalität angeordnet werden.

Das dreiseitige Dokument, das hier aktenkundig ist, wurde bereits transkribiert und übersetzt.

In dem Verfahren negativ und rechtsstaatswidrig handelnd in Erscheinung getreten sind außerdem die Richter Dr. Alexandra Kahmen (Jg. 1986) sowie die weiteren Richter Dr. Weber und Katrin Wiek (Jg. 1986).

Was sich in diesem Strafverfahren manifestiert hat, ist ein enthemmtes, perverses Verständnis von Strafverfolgung, das sich in offen zur Schau gestellter Niedertracht und maßloser Eskalation zu einer Bestätigung dessen verdichtet hat, was Kritiker im Ausland als das Ende der Meinungsfreiheit in Deutschland bezeichnen.



b)

In einem weiteren Fall erheblichen Amtsmissbrauchs ermittelt die in der Spezialabteilung 288 der Staatsanwaltschaft Berlin tätige Staatsanwältin Reck, zuständig für Sexualstrafsachen und Jugendschutzsachen, wegen presserechtlichen Äußerungen, die selbst zivilrechtlich unter keinem denkbaren Umstand untersagt werden könnten.

Den Kreis der Anzeigenden bildet eine Gruppe von Personen, die bereits unmittelbar nach Eingang der Strafanzeige zwingend auf den Privatklageweg zu verweisen war. Darin bestand die einzige Amtspflicht von Staatsanwältin Reck. Ermittlungen hätten überhaupt nicht aufgenommen werden dürfen.

Dass dieser Personenkreis den Weg des Strafrechts gewählt hat, ist allein dem Umstand geschuldet, dass zivilrechtliche Bemühungen auf sämtlichen Ebenen scheitern würden. Zur Einschüchterung wurde daher die Staatsanwaltschaft Berlin in Anspruch genommen, die ihrerseits eine neue Gelegenheit des Massakrierens für sich entdeckt hat und dabei erneut die Grenze des Zulässigen weit überschreitet.

Zur Klarstellung: Die beanstandeten Äußerungen bleiben bestehen (und werden sogar noch ausgeweitet), da sie zulässig sind.

Unzulässig, und zwar hochgradig, ist allein das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Berlin.



c)

In einem dritten, gänzlich absurden Fall schwerwiegenden Amtsmissbrauchs, der Berlins Generalstaatsanwältin Koppers zur Prüfung vorliegt, steht neben dem bislang noch zurückgehaltenen Sachverhalt nunmehr auch der Verdacht im Raum, dass sich der zuständige Staatsanwalt Stephan Groeber in unsachlicher Weise per E-Mail mit der Anzeigenden ausgetauscht haben könnte. Darauf deuten sowohl vereinzelt vorliegende Dokumente aus der Akte als auch Äußerungen der Anzeigenden selbst hin. Im Rahmen der Aktensichtung soll geprüft werden, ob der vermutete Schriftverkehr bzw. E-Mail-Austausch aktenkundig ist, oder ob dieser in manipulativer Weise entfernt wurde.

Die Mechanik dieses Verfahrens besteht darin, dass unter bemerkenswert kruder Missachtung der Tatbestandsvoraussetzungen ein Strafparagraf bemüht werden soll, dessen auf den Fall bezogenene auch nur gedachte Anwendung eine Perfidie darstellen würde, die den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllt.

Die unter a) bis c) namentlich dokumentierten Personen, die bewusst und billigend teils gravierende Beeinträchtigungen der Gesundheit von Betroffenen in Kauf nehmen, würden in einem funktionierenden Rechtsstaat aus dem Dienst entfernt und mit Berufsverboten belegt werden.






Berlin, am 19./20.1.2026 © Buckminster NEUE ZEIT
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