Patricia Cronemeyer: Erfolgloses Eilverfahren
Patricia Cronemeyer: Erfolgloses Eilverfahren
Patricia Cronemeyer: Erfolgloses Eilverfahren
Patricia Cronemeyer: Erfolgloses Eilverfahren
Die Hamburger Medienrechtsanwältin Patricia Cronemeyer versuchte im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, Äußerungen untersagen zu lassen, die in einer einzigen E-Mail an sie und wenige Mitarbeiter:innen ihrer Kanzlei gefallen waren. Den Adressatenkreis hatte Frau Cronemeyer zuvor selbst eröffnet, indem sie die Personen in das CC-Feld der Abmahnungs-Email setzte; diesseits hinzugefügt wurde nur noch Verena Haisch.
Es handelte sich nicht um eine Veröffentlichung auf einem Massenmedium gegenüber der Öffentlichkeit, sondern um eine einzelne Nachricht im Kontext einer rechtlichen Auseinandersetzung (Reaktion auf eine Abmahnung).
Gegenstand des Verfügungsantrags waren zwei zugespitzte Formulierungen, die nicht isoliert auf die Person Cronemeyer gemünzt waren oder ihre Würde angriffen, sondern ihr konkretes Handeln betrafen.
Konkret fiel der Begriff „unsäglicher Saustall” im Kontext einer Auseinandersetzung, die als schädlich für den Absender empfunden wurde. Eine weitere Formulierung, die hier nicht wiederholt werden soll, war ebenfalls Gegenstand des Antrags. Die E-Mail blieb vollständig privat und gelangte nicht an die Öffentlichkeit. Dennoch sah Patricia Cronemeyer darin eine schwere Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte und leitete rechtliche Schritte ein, um eine Wiederholung zu verhindern.
Kritiker aus dem Hause Buckminster NEUE ZEIT werfen der Anwältin mit den besonderen Fähigkeiten vor, das Rechtssystem unverhältnismäßig zu belasten, um jegliche Form scharfer Kritik an ihrer Person zu unterbinden :-)
Der Eilantrag wurde zunächst völlig falsch beim Landgericht Frankfurt am Main gestellt und anhängig gemacht. Wie die zunächst damit befasste Zivilkammer 3 zutreffend feststellte, erfüllte die E-Mail nicht die Kriterien einer Äußerung in einem Massenmedium, sondern war Teil einer privaten Rechtsverteidigungskorrespondenz. Das Verfahren wurde von der 3. Zivilkammer abgelehnt und an die 32. Kammer verwiesen. Dort stellte die Antragsgegnerseite klar, dass Frankfurt am Main unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zuständig sei.
Parallel beantragte Patricia Cronemeyer, die noch händeringend versuchte, eine Wiederholungsgefahr zu konstruieren, eine Verweisung an das Landgericht Berlin II, was ebenfalls fehlschlug, da seit einer Neuregelung für Äußerungssachen andere Zuständigkeiten gelten.
Schließlich wurde der Fall an das Amtsgericht Charlottenburg verwiesen.
Die Antragsgegnerseite beantragte die Durchführung der mündlichen Verhandlung; das Gericht folgte dem Antrag.
Patricia Cronemeyer forderte eine mündliche Verhandlung per Videokonferenz, die vom Gericht aus technischen und terminlichen Gründen abgelehnt wurde. Fr. Cronemeyer erschien auch nicht persönlich, sondern schickte einen Sitzungsvertreter (Rechtsanwalt Klauser), der primär als Strafverteidiger tätig ist und mit dem Äußerungsrecht wenig vertraut schien. Cronemeyers Vertreter wirkte in der Verhandlung hilflos und trug wenig Substantielles bei; seine Beiträge wurden als fehlerhaft wahrgenommen.
Antragsgegnerseitig wurde durch Anwaltschriftsatz folgendermaßen argumentiert (Ausschnitte, da der gesamte Schriftsatz 17 Seiten umfasst):
II.
Der Antrag kann keinen Erfolg haben. Der Verfügungsantrag ist bereits unzulässig (III). Er ist zudem unbegründet (IV).
Bei den beiden streitgegenständlichen Aussagen handelt es sich nach dem objektiven Verständnis jeweils um ein Werturteil, das wesentlich von persönlicher Einschätzung, Kritik und subjektiver Bewertung der Antragsgegnerin geprägt ist. Die Äußerungen bringen eine Würdigung des Verhaltens der Antragstellerin zum Ausdruck, die weder als Tatsachenbehauptungen dem Beweise zugänglich sind, noch die Schwelle zur Schmähkritik überschreiten.
Die Antragstellerin hat den Sinngehalt der Äußerungen nicht zutreffend erfasst.
Hierbei geht es nicht darum, wie die Antragstellerin den Sinngehalt der Äußerung im Bemühen um eine Verurteilung gerne verstanden wissen möchte.
„Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums“ (BGH Az.: VI ZR 308/21 Rz. 8)
Maßgeblich ist vielmehr die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums (vgl. BVerfGE 93, 266 <295>). Es geht insofern um das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise bzw. darum wie diese bei wertender Betrachtung und im jeweiligen Kontext die Äußerung auffassen würden.
Mit Blick auf die streitgegenständliche Äußerung
„Was für ein unsäglicher Saustall Sie sind“
hat die Antragstellerin lediglich das Wort „Sau“ isoliert und unter Bezugnahme auf die Entscheidung OLG Köln vom 10.03.2022, Az. I 15 U 244/21 fälschlich behauptet:
„In der Rechtsprechung zählen gerade Worte wie „Schwein“ und „Sau“ noch zu den absolut tabuisierten Begrifflichkeiten“ (Antragstellerin)
Hieraus hat die Antragstellerin dann en Passant einen Unterlassungsanspruch zu ihren Gunsten abgeleitet.
Dies greift nun tatsächlich zu kurz.
Es ist bereits unzutreffend, dass in der Rechtsprechung Begrifflichkeiten wie „Schwein“ oder „Sau“ „absolut tabuisiert“ sind. Die von der Antragstellerin zitierte Entscheidung des OLG Köln gibt ein dahingehendes Verständnis von „der Rechtsprechung“ auch nicht her. Dort ging es um die rechtliche Würdigung der klar adressierten Aussage „Du bist ein krankes Schwein“. Und selbst hinsichtlich dieser Aussage hat der Senat offen gelassen, ob es sich um eine Schmähkritik handelt oder der Tatbestand der Formalbeleidigung gegeben ist. Er hat sogar explizit hervorgehoben, dass „ähnlich scharfe Begrifflichkeiten“ bei der Bewertung von Personen grundsätzlich möglich sind und nicht abstrakt einem Verbot unterliegen:
„Dass in anderem sprachlichen Duktus und anderer Einkleidung u.U. dann auch ähnlich scharfe Begrifflichkeiten bzw., "schweinisches" oder "krankes" Verhalten vorgeworfen werden könnten, ist Frage des Einzelfalles und hier nicht allgemein zu entscheiden“
Dass, wie von der Antragstellerin behauptet, Begrifflichkeiten wie „Schwein“ oder „Sau“ abstrakt und für sich betrachtet Schmähkritik darstellt bzw. formalbeleidigend sind, ist der Entscheidung nicht im Ansatz zu entnehmen.
Dessen ungeachtet geht es vorliegend auch nicht um das Wort „Sau“. Vielmehr geht es um den Begriff „Saustall“.
Die Wendung, eine bestimmte Person sei „ein Saustall“, ist von ihrer Grundstruktur her unlogisch und nicht sinnstiftend. Bezeichnet der Begriff „Saustall“ umgangssprachlich doch typischerweise – und wohl unstreitig – einen Ort großer Unordnung und Schmutz. Nicht hingegen einen Menschen. Im Sprachgebrauch dient die Redewendung „das ist ja ein Saustall“ als abwertender Kommentar, der auf Unordnung, Missstände oder chaotische Zustände verweist. Dass die Antragstellerin den Eindruck zu erwecken sucht, die Antragstellerin habe sie als „Sau“ bezeichnet, ist, um im Bild zu bleiben, das Ergebnis einer argumentativen Unordnung und im Ergebnis schlicht unzutreffend.
Schließlich sei auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht zum Az. 1 BvR 2646/15 vom 29.06.2016 hingewiesen. Dort hatte ein Strafverteidiger gegenüber einem Journalisten eine Staatsanwältin als „dahergelaufen“, „durchgeknallt“, „widerwärtig“, „boshaft“, „dümmlich“ und „geisteskrank“ bezeichnet. Die Verurteilung wegen Beleidigung hat das Bundesverfassungsgericht aufgehoben und hat ausgeführt, dass das Grundrecht der Meinungsfreiheit verletzt ist, wenn ein Gericht bei seiner Verurteilung ohne hinreichende Begründung vom Vorliegen des Sonderfalls einer Schmähkritik ausgeht und es daher die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht unterlässt.
Mit der Äußerung:
„Was für ein unsäglicher Saustall Sie sind“
hat die Antragsgegnerin diesen Begriff metaphorisch auf die Antragstellerin übertragen und damit deren Agieren, Verhalten oder Umfeld als untragbar und unordentlich – im übertragenen, nicht wörtlichen Sinne – erachtet. Der Antragstellerin sind aus Sicht der Antragsgegnerin im Rahmen der zahlreichen Auseinandersetzungen mit ihr, sämtliche moralischen und ethischen Werte bzw. der „innere Kompass“, Urteilsvermögen, Objektivität und Redlichkeit derart in Unordnung geraten, dass sie aus Sicht der Antragsgegnerin ausschließlich im Bemühen agiert, der Antragsgegnerin zu schaden.
Die Bewertung zielt insofern auf das Verhalten der Antragstellerin ab, die aus Sicht der Antragsgegnerin nicht davor zurückschreckt, Auftragnehmern der Antragsgegnerin heimlich hohe Summen dafür anzubieten, dass diese der Antragsgegnerin das Arbeitsergebnis vorenthalten, das diese beauftragt hat. [...] Die Antragstellerin greift diese insofern als wahr zu unterstellende Schilderung ihrer Vorgehensweise nicht an. Die Antragstellerin ist Rechtsanwältin. Insoweit zu vermuten, dass bei ihr große Unordnung herrsche, ihr Handeln ohne moralisch und ethisch hinreichend justierten „inneren Kompass“ geleitetet zu sein scheint und Urteilsvermögen, Objektivität und Redlichkeit in Unordnung geraten sind, ist nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang von einem Saustall zu sprechen, als besonders drastische und eindringliche Bezeichnung für diese Unordnung, zielt nicht auf eine Diffamierung der Person der Antragstellerin.
Im deutschen Sprachgebrauch ist „Luftpumpe“ als abwertende Metapher gebräuchlich für jemanden, der „viel Wind macht“, also große Ankündigungen oder Versprechungen tätigt, ohne substanzielle Ergebnisse zu erzielen. Diese Zuschreibung bezieht sich typischerweise auf ineffektives oder folgenloses Handeln, nicht auf einen grundlegenden Wert der Person. Vorliegend geht es um die Mutmaßung, dass die Antragstellerin das Angebot zur Zahlung von XX.000,00 € gemacht hat, aber zur Zahlung eines solchen oder gar eines reduzierten Betrages überhaupt nicht in der Lage war. Die Antragstellerin hat viel Luft und Wind gemacht. Sie ist in den Augen der Antragsgegnerin insofern eine Luftpumpe.
[...]
III. Der Antrag ist bereits unzulässig.
Die Antragstellerin hat mit Abmahnschreiben vom 10.12.2025 die Abgabe von Unterlassungsansprüchen gefordert. Dem ist die Antragsgegnerin nur etwa 2,5 Stunden später mit der streitgegenständlichen E-Mail entgegen getreten. Insofern sind die hier streitgegenständlichen Äußerungen als unmittelbare Reaktion auf eine Abmahnung der Antragstellerin erfolgt.
Äußerungen, die im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erfolgen – sei es im gerichtlichen Verfahren oder im Vorfeld (z.B. in anwaltlichen Abmahnschreiben, Erwiderungen oder Stellungnahmen) – sind grundsätzlich privilegiert. Für diese Äußerungen kann in einem gesonderten Verfahren kein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Ehrenschutzklage fehlt daher regelmäßig und ist der vorliegende Antrag insofern bereits unzulässig.
Dies entspricht der gängigen Rechtsprechung und wird durch den BGH regelmäßig bestätigt. Ziel dieser Privilegierung ist es, die effektive Führung staatlich geregelter Verfahren zu ermöglichen, ohne die Beteiligten aus Furcht vor Folgeansprüchen zu behindern. Die Beteiligten müssen alles vortragen können, was sie für den Schutz ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn dabei Rechte Dritter, wie z.B. das Persönlichkeitsrecht, berührt werden.
Äußerungen die der Rechtsverteidigung dienen, können daher nicht zum Gegenstand äußerungsrechtlicher Unterlassungsklagen zum Schutze des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemacht werden [Rechtsprechung zitiert].
Diese Grundsätze hat mit gleicher Deutlichkeit auch der VI Zivilsenat in einer Entscheidung aus dem Jahre 2004 nochmals bestätigt.
„Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats können ehrenkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren oder dessen konkreter Vorbereitung dienen, in aller Regel nicht mit Ehrenschutzklagen abgewehrt werden. Das sogenannte Ausgangsverfahren soll nämlich nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91 - VersR 1992, 443 m.w.N.). Vielmehr sollen die Parteien und infolgedessen auch die von ihnen bevollmächtigten Rechtsanwälte in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung der Rechte der Parteien für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines ande-ren berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Mit den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen und mit den Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege wäre es nämlich unvereinbar, wenn die Kompetenzen des Gerichts des Ausgangsverfahrens durch die Möglichkeit einer Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem gesonderten Prozeß vor einem anderen Gericht unterlaufen werden könnten. Deshalb fehlt in derartigen Fällen für eine Ehrenschutzklage grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis. Diese Grundsätze gelten auch für Verfahren vor Verwaltungsbehörden.( BGH 16.11.2004 Az.: VI ZR 298/03 – Juris – Rz. 18)
In gleicher Weise hat bereits das OLG Hamm entschieden: Dort hatte die Beklagte in Bezug auf die Klägerin ausgeführt: „Sie sind eine Lügnerin, Sie sind nicht normal“. Das OLG Hamm hat die Klage auf Unterlassung und Widerruf abgewiesen und bereits im Leitsatz hervorgehoben:
„Art 103 I GG gewährleistet in einem verfahrensrechtlich geregel-tem Streitgespräch die Freiheit der Wortwahl in einem weitem Rahmen“
Weiter hat es ausgeführt:
„Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass ehrenkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder – verteidigung in einem gerichtlichen Verfahren dienen, regelmäßig nicht mit gesonderten Ehrenschutzklagen abgewehrt werden können. Es ist ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit und eine besondere Ausprägung des grundgesetzlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs. I GG), dass in einem schwebenden Verfahren die Parteien alles, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, selbst dann, wenn vortragen dürfen, wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wir. (OLG Hamm NJW-RR 1990, 1404)”
Der BGH hat in einer früheren Entscheidung aus dem Jahre 1972 sogar deutlich hervorgehoben, dass selbst solche Äußerungen nicht „verbietbar“ sind, die den Tatbestand des § 185 StGB erfüllen (BGH VI ZR 102/71). Die vorstehenden Grundsätze sind auch durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt worden (vgl. BVerfG v. 11.04.1991 – 2 BvR 963/90).
Eine andere Einschätzung ist vorliegend nicht veranlasst und fehlt der Antragstellerin bereits das Rechtschutzbedürfnis für den hiesigen Verfügungsantrag.
Das Gericht folgte diesen Ausführungen und wies gleich zu Beginn der lediglich 15-minütigen Verhandlung darauf hin, dass der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis fehlen dürfte. Ferner betonte das Gericht, dass selbst scharfe Formulierungen nicht per se beleidigend oder unzulässig seien, solange sie im Rahmen der Meinungsäußerungsfreiheit bleiben. Der Richter merkte an, dass auf ein bestimmtes Wort vielleicht hätte verzichtet werden können, es stelle jedoch keine zwingende Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar.
Patricia Cronemeyer hatte nichts Substantielles vorzutragen, sondern versuchte durch falsches Framing und manipulative Vortragsweisen den (dafür unempfänglichen) Richter emotional auf ihre Seite zu ziehen.
Es scheint, als ob der einzige Lebensinhalt dieser Rechtsanwältin in der infernalischen Jagd nach Kritikern besteht, sie mit aggressiver, fast besessener Furie zu peinigen und auszulöschen. Möge sie doch endlich wahre Erfüllung finden und den Frieden einer Seele, die nicht von Rachedurst zerfressen wird.
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Es handelte sich nicht um eine Veröffentlichung auf einem Massenmedium gegenüber der Öffentlichkeit, sondern um eine einzelne Nachricht im Kontext einer rechtlichen Auseinandersetzung (Reaktion auf eine Abmahnung).
Gegenstand des Verfügungsantrags waren zwei zugespitzte Formulierungen, die nicht isoliert auf die Person Cronemeyer gemünzt waren oder ihre Würde angriffen, sondern ihr konkretes Handeln betrafen.
Konkret fiel der Begriff „unsäglicher Saustall” im Kontext einer Auseinandersetzung, die als schädlich für den Absender empfunden wurde. Eine weitere Formulierung, die hier nicht wiederholt werden soll, war ebenfalls Gegenstand des Antrags. Die E-Mail blieb vollständig privat und gelangte nicht an die Öffentlichkeit. Dennoch sah Patricia Cronemeyer darin eine schwere Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte und leitete rechtliche Schritte ein, um eine Wiederholung zu verhindern.
Kritiker aus dem Hause Buckminster NEUE ZEIT werfen der Anwältin mit den besonderen Fähigkeiten vor, das Rechtssystem unverhältnismäßig zu belasten, um jegliche Form scharfer Kritik an ihrer Person zu unterbinden :-)
Der Eilantrag wurde zunächst völlig falsch beim Landgericht Frankfurt am Main gestellt und anhängig gemacht. Wie die zunächst damit befasste Zivilkammer 3 zutreffend feststellte, erfüllte die E-Mail nicht die Kriterien einer Äußerung in einem Massenmedium, sondern war Teil einer privaten Rechtsverteidigungskorrespondenz. Das Verfahren wurde von der 3. Zivilkammer abgelehnt und an die 32. Kammer verwiesen. Dort stellte die Antragsgegnerseite klar, dass Frankfurt am Main unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zuständig sei.
Parallel beantragte Patricia Cronemeyer, die noch händeringend versuchte, eine Wiederholungsgefahr zu konstruieren, eine Verweisung an das Landgericht Berlin II, was ebenfalls fehlschlug, da seit einer Neuregelung für Äußerungssachen andere Zuständigkeiten gelten.
Schließlich wurde der Fall an das Amtsgericht Charlottenburg verwiesen.
Die Antragsgegnerseite beantragte die Durchführung der mündlichen Verhandlung; das Gericht folgte dem Antrag.
Patricia Cronemeyer forderte eine mündliche Verhandlung per Videokonferenz, die vom Gericht aus technischen und terminlichen Gründen abgelehnt wurde. Fr. Cronemeyer erschien auch nicht persönlich, sondern schickte einen Sitzungsvertreter (Rechtsanwalt Klauser), der primär als Strafverteidiger tätig ist und mit dem Äußerungsrecht wenig vertraut schien. Cronemeyers Vertreter wirkte in der Verhandlung hilflos und trug wenig Substantielles bei; seine Beiträge wurden als fehlerhaft wahrgenommen.
Antragsgegnerseitig wurde durch Anwaltschriftsatz folgendermaßen argumentiert (Ausschnitte, da der gesamte Schriftsatz 17 Seiten umfasst):
II.
Der Antrag kann keinen Erfolg haben. Der Verfügungsantrag ist bereits unzulässig (III). Er ist zudem unbegründet (IV).
Bei den beiden streitgegenständlichen Aussagen handelt es sich nach dem objektiven Verständnis jeweils um ein Werturteil, das wesentlich von persönlicher Einschätzung, Kritik und subjektiver Bewertung der Antragsgegnerin geprägt ist. Die Äußerungen bringen eine Würdigung des Verhaltens der Antragstellerin zum Ausdruck, die weder als Tatsachenbehauptungen dem Beweise zugänglich sind, noch die Schwelle zur Schmähkritik überschreiten.
Die Antragstellerin hat den Sinngehalt der Äußerungen nicht zutreffend erfasst.
Hierbei geht es nicht darum, wie die Antragstellerin den Sinngehalt der Äußerung im Bemühen um eine Verurteilung gerne verstanden wissen möchte.
„Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums“ (BGH Az.: VI ZR 308/21 Rz. 8)
Maßgeblich ist vielmehr die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums (vgl. BVerfGE 93, 266 <295>). Es geht insofern um das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise bzw. darum wie diese bei wertender Betrachtung und im jeweiligen Kontext die Äußerung auffassen würden.
Mit Blick auf die streitgegenständliche Äußerung
„Was für ein unsäglicher Saustall Sie sind“
hat die Antragstellerin lediglich das Wort „Sau“ isoliert und unter Bezugnahme auf die Entscheidung OLG Köln vom 10.03.2022, Az. I 15 U 244/21 fälschlich behauptet:
„In der Rechtsprechung zählen gerade Worte wie „Schwein“ und „Sau“ noch zu den absolut tabuisierten Begrifflichkeiten“ (Antragstellerin)
Hieraus hat die Antragstellerin dann en Passant einen Unterlassungsanspruch zu ihren Gunsten abgeleitet.
Dies greift nun tatsächlich zu kurz.
Es ist bereits unzutreffend, dass in der Rechtsprechung Begrifflichkeiten wie „Schwein“ oder „Sau“ „absolut tabuisiert“ sind. Die von der Antragstellerin zitierte Entscheidung des OLG Köln gibt ein dahingehendes Verständnis von „der Rechtsprechung“ auch nicht her. Dort ging es um die rechtliche Würdigung der klar adressierten Aussage „Du bist ein krankes Schwein“. Und selbst hinsichtlich dieser Aussage hat der Senat offen gelassen, ob es sich um eine Schmähkritik handelt oder der Tatbestand der Formalbeleidigung gegeben ist. Er hat sogar explizit hervorgehoben, dass „ähnlich scharfe Begrifflichkeiten“ bei der Bewertung von Personen grundsätzlich möglich sind und nicht abstrakt einem Verbot unterliegen:
„Dass in anderem sprachlichen Duktus und anderer Einkleidung u.U. dann auch ähnlich scharfe Begrifflichkeiten bzw., "schweinisches" oder "krankes" Verhalten vorgeworfen werden könnten, ist Frage des Einzelfalles und hier nicht allgemein zu entscheiden“
Dass, wie von der Antragstellerin behauptet, Begrifflichkeiten wie „Schwein“ oder „Sau“ abstrakt und für sich betrachtet Schmähkritik darstellt bzw. formalbeleidigend sind, ist der Entscheidung nicht im Ansatz zu entnehmen.
Dessen ungeachtet geht es vorliegend auch nicht um das Wort „Sau“. Vielmehr geht es um den Begriff „Saustall“.
Die Wendung, eine bestimmte Person sei „ein Saustall“, ist von ihrer Grundstruktur her unlogisch und nicht sinnstiftend. Bezeichnet der Begriff „Saustall“ umgangssprachlich doch typischerweise – und wohl unstreitig – einen Ort großer Unordnung und Schmutz. Nicht hingegen einen Menschen. Im Sprachgebrauch dient die Redewendung „das ist ja ein Saustall“ als abwertender Kommentar, der auf Unordnung, Missstände oder chaotische Zustände verweist. Dass die Antragstellerin den Eindruck zu erwecken sucht, die Antragstellerin habe sie als „Sau“ bezeichnet, ist, um im Bild zu bleiben, das Ergebnis einer argumentativen Unordnung und im Ergebnis schlicht unzutreffend.
Schließlich sei auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht zum Az. 1 BvR 2646/15 vom 29.06.2016 hingewiesen. Dort hatte ein Strafverteidiger gegenüber einem Journalisten eine Staatsanwältin als „dahergelaufen“, „durchgeknallt“, „widerwärtig“, „boshaft“, „dümmlich“ und „geisteskrank“ bezeichnet. Die Verurteilung wegen Beleidigung hat das Bundesverfassungsgericht aufgehoben und hat ausgeführt, dass das Grundrecht der Meinungsfreiheit verletzt ist, wenn ein Gericht bei seiner Verurteilung ohne hinreichende Begründung vom Vorliegen des Sonderfalls einer Schmähkritik ausgeht und es daher die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht unterlässt.
Mit der Äußerung:
„Was für ein unsäglicher Saustall Sie sind“
hat die Antragsgegnerin diesen Begriff metaphorisch auf die Antragstellerin übertragen und damit deren Agieren, Verhalten oder Umfeld als untragbar und unordentlich – im übertragenen, nicht wörtlichen Sinne – erachtet. Der Antragstellerin sind aus Sicht der Antragsgegnerin im Rahmen der zahlreichen Auseinandersetzungen mit ihr, sämtliche moralischen und ethischen Werte bzw. der „innere Kompass“, Urteilsvermögen, Objektivität und Redlichkeit derart in Unordnung geraten, dass sie aus Sicht der Antragsgegnerin ausschließlich im Bemühen agiert, der Antragsgegnerin zu schaden.
Die Bewertung zielt insofern auf das Verhalten der Antragstellerin ab, die aus Sicht der Antragsgegnerin nicht davor zurückschreckt, Auftragnehmern der Antragsgegnerin heimlich hohe Summen dafür anzubieten, dass diese der Antragsgegnerin das Arbeitsergebnis vorenthalten, das diese beauftragt hat. [...] Die Antragstellerin greift diese insofern als wahr zu unterstellende Schilderung ihrer Vorgehensweise nicht an. Die Antragstellerin ist Rechtsanwältin. Insoweit zu vermuten, dass bei ihr große Unordnung herrsche, ihr Handeln ohne moralisch und ethisch hinreichend justierten „inneren Kompass“ geleitetet zu sein scheint und Urteilsvermögen, Objektivität und Redlichkeit in Unordnung geraten sind, ist nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang von einem Saustall zu sprechen, als besonders drastische und eindringliche Bezeichnung für diese Unordnung, zielt nicht auf eine Diffamierung der Person der Antragstellerin.
Im deutschen Sprachgebrauch ist „Luftpumpe“ als abwertende Metapher gebräuchlich für jemanden, der „viel Wind macht“, also große Ankündigungen oder Versprechungen tätigt, ohne substanzielle Ergebnisse zu erzielen. Diese Zuschreibung bezieht sich typischerweise auf ineffektives oder folgenloses Handeln, nicht auf einen grundlegenden Wert der Person. Vorliegend geht es um die Mutmaßung, dass die Antragstellerin das Angebot zur Zahlung von XX.000,00 € gemacht hat, aber zur Zahlung eines solchen oder gar eines reduzierten Betrages überhaupt nicht in der Lage war. Die Antragstellerin hat viel Luft und Wind gemacht. Sie ist in den Augen der Antragsgegnerin insofern eine Luftpumpe.
[...]
III. Der Antrag ist bereits unzulässig.
Die Antragstellerin hat mit Abmahnschreiben vom 10.12.2025 die Abgabe von Unterlassungsansprüchen gefordert. Dem ist die Antragsgegnerin nur etwa 2,5 Stunden später mit der streitgegenständlichen E-Mail entgegen getreten. Insofern sind die hier streitgegenständlichen Äußerungen als unmittelbare Reaktion auf eine Abmahnung der Antragstellerin erfolgt.
Äußerungen, die im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erfolgen – sei es im gerichtlichen Verfahren oder im Vorfeld (z.B. in anwaltlichen Abmahnschreiben, Erwiderungen oder Stellungnahmen) – sind grundsätzlich privilegiert. Für diese Äußerungen kann in einem gesonderten Verfahren kein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Ehrenschutzklage fehlt daher regelmäßig und ist der vorliegende Antrag insofern bereits unzulässig.
Dies entspricht der gängigen Rechtsprechung und wird durch den BGH regelmäßig bestätigt. Ziel dieser Privilegierung ist es, die effektive Führung staatlich geregelter Verfahren zu ermöglichen, ohne die Beteiligten aus Furcht vor Folgeansprüchen zu behindern. Die Beteiligten müssen alles vortragen können, was sie für den Schutz ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn dabei Rechte Dritter, wie z.B. das Persönlichkeitsrecht, berührt werden.
Äußerungen die der Rechtsverteidigung dienen, können daher nicht zum Gegenstand äußerungsrechtlicher Unterlassungsklagen zum Schutze des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemacht werden [Rechtsprechung zitiert].
Diese Grundsätze hat mit gleicher Deutlichkeit auch der VI Zivilsenat in einer Entscheidung aus dem Jahre 2004 nochmals bestätigt.
„Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats können ehrenkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren oder dessen konkreter Vorbereitung dienen, in aller Regel nicht mit Ehrenschutzklagen abgewehrt werden. Das sogenannte Ausgangsverfahren soll nämlich nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91 - VersR 1992, 443 m.w.N.). Vielmehr sollen die Parteien und infolgedessen auch die von ihnen bevollmächtigten Rechtsanwälte in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung der Rechte der Parteien für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines ande-ren berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Mit den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen und mit den Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege wäre es nämlich unvereinbar, wenn die Kompetenzen des Gerichts des Ausgangsverfahrens durch die Möglichkeit einer Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem gesonderten Prozeß vor einem anderen Gericht unterlaufen werden könnten. Deshalb fehlt in derartigen Fällen für eine Ehrenschutzklage grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis. Diese Grundsätze gelten auch für Verfahren vor Verwaltungsbehörden.( BGH 16.11.2004 Az.: VI ZR 298/03 – Juris – Rz. 18)
In gleicher Weise hat bereits das OLG Hamm entschieden: Dort hatte die Beklagte in Bezug auf die Klägerin ausgeführt: „Sie sind eine Lügnerin, Sie sind nicht normal“. Das OLG Hamm hat die Klage auf Unterlassung und Widerruf abgewiesen und bereits im Leitsatz hervorgehoben:
„Art 103 I GG gewährleistet in einem verfahrensrechtlich geregel-tem Streitgespräch die Freiheit der Wortwahl in einem weitem Rahmen“
Weiter hat es ausgeführt:
„Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass ehrenkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder – verteidigung in einem gerichtlichen Verfahren dienen, regelmäßig nicht mit gesonderten Ehrenschutzklagen abgewehrt werden können. Es ist ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit und eine besondere Ausprägung des grundgesetzlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs. I GG), dass in einem schwebenden Verfahren die Parteien alles, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, selbst dann, wenn vortragen dürfen, wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wir. (OLG Hamm NJW-RR 1990, 1404)”
Der BGH hat in einer früheren Entscheidung aus dem Jahre 1972 sogar deutlich hervorgehoben, dass selbst solche Äußerungen nicht „verbietbar“ sind, die den Tatbestand des § 185 StGB erfüllen (BGH VI ZR 102/71). Die vorstehenden Grundsätze sind auch durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt worden (vgl. BVerfG v. 11.04.1991 – 2 BvR 963/90).
Eine andere Einschätzung ist vorliegend nicht veranlasst und fehlt der Antragstellerin bereits das Rechtschutzbedürfnis für den hiesigen Verfügungsantrag.
Das Gericht folgte diesen Ausführungen und wies gleich zu Beginn der lediglich 15-minütigen Verhandlung darauf hin, dass der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis fehlen dürfte. Ferner betonte das Gericht, dass selbst scharfe Formulierungen nicht per se beleidigend oder unzulässig seien, solange sie im Rahmen der Meinungsäußerungsfreiheit bleiben. Der Richter merkte an, dass auf ein bestimmtes Wort vielleicht hätte verzichtet werden können, es stelle jedoch keine zwingende Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar.
Patricia Cronemeyer hatte nichts Substantielles vorzutragen, sondern versuchte durch falsches Framing und manipulative Vortragsweisen den (dafür unempfänglichen) Richter emotional auf ihre Seite zu ziehen.
Es scheint, als ob der einzige Lebensinhalt dieser Rechtsanwältin in der infernalischen Jagd nach Kritikern besteht, sie mit aggressiver, fast besessener Furie zu peinigen und auszulöschen. Möge sie doch endlich wahre Erfüllung finden und den Frieden einer Seele, die nicht von Rachedurst zerfressen wird.

Berlin, am 18.02.2026 © Buckminster NEUE ZEIT
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