Update im Fall "Timmy" (gestrandeter Buckelwal)


Zu folgenden Themen:

  • Rechtliche Einschätzung der natur- und artenschutzrechtlichen Verpflichtung deutscher Behörden zur Rettung eines gestrandeten streng geschützten Wals
  • Warum die derzeitigen VG-Eilanträge scheitern (zuletzt auch PixelHELPER)
    Beschluss des VG Schwerin v. 10.04.2026, Az.: 3 B 1076/26 SN
  • Möglichkeit einer Gesetzesinitiative (+ flankierende Klage)
    für künftige, ähnliche Fälle
  • Strafrechtlicher Hebel
  • Interne Kommunikation (auszugsweise)
    mit Rücksicht auf die informationelle Selbstbestimmung
  • Blockadestrukturen, die eine Rettung des Wals verhindern
  • Zuschriften an Buckminster NEUE ZEIT



I. Rechtliche Einschätzung der natur- und artenschutzrechtlichen Verpflichtung deutscher Behörden zur Rettung eines gestrandeten streng geschützten Wals


Unter Berücksichtigung des Falls des Buckelwals „Timmy“ (Wismar/Poel, März–April 2026)

Der Buckelwal genießt den höchsten Schutzstatus nach deutschem, europäischem und internationalem Recht:

EU-Recht: Alle Cetacea (Wale und Delfine) sind in Anhang IV der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) gelistet. Art. 12 FFH-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten, für diese Arten ein „strenges Schutzsystem“ einzurichten.

Nationales Recht: Als Anhang-IV-Art ist der Buckelwal „streng geschützte Art“ i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG. Es gelten die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG (Tötungs-, Fang-, Verletzungs- und Störungsverbot).

Internationales Recht: Anhang I CITES (Washingtoner Artenschutzübereinkommen), Anhang I CMS (Bonner Konvention), ASCOBANS-Abkommen zum Schutz der Kleinwale in Nord- und Ostsee.

Kernfrage: Besteht eine behördliche Rettungspflicht?

Ein bloßes behördliches Unterlassen, ein einzelnes streng geschütztes Wildtier zu retten, ist weder nach § 64 BNatSchG noch nach dem UmwRG als „anfechtbares Unterlassen“ erfasst.

Belegt durch: BVerwG v. 10.10.2012 – 9 A 18/11; BayVGH v. 14.3.2017 – 22 B 17.12; OVG Saarland v. 10.1.2017 – 2 A 3/16; VG Halle v. 15.2.2021 – 6 B 302/20.

Artenschutzrecht (§ 44 BNatSchG / Art. 12 FFH-RL)

§ 44 BNatSchG enthält ausschließlich Zugriffs- und Störungsverbote (Nachstellen, Fangen, Verletzen, Töten, Zerstören von Fortpflanzungs- und Ruhestätten), nicht aber ein positives Gebot, einzelne Tiere aktiv zu retten.

Belegt durch: EuGH, Schlussanträge GA v. 15.12.2005 – C-221/04; BVerwG v. 8.10.2025 – 9 A 2.24; BVerwG v. 9.7.2008 – 9 A 14/07.

Art. 12 FFH-RL (Flora-Fauna-Habitat Richtlinie) zielt auf den Erhaltungszustand der Art bzw. Population, nicht auf die Rettung jedes einzelnen Individuums. Die Verpflichtungen sind präventiv-untersagend bzw. genehmigungslenkend, nicht auf individuelle Rettungsmaßnahmen gerichtet.

Belegt durch: Sächsisches OVG v. 15.12.2011 – 5 A 195/09; Jacob, jM 2016, 374; KOMLeitfaden zum strengen Schutzsystem.

Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) bei Unterlassen

Ein bloßes Unterlassen der Behörde verwirklicht weder den Tatbestand einer „Störung“ – mangels aktiver Einwirkung – noch führt der Tod eines einzelnen Tieres für sich genommen zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population.

Belegt durch: VGH BW v. 9.12.2025 – 14 S 1896/24; VG Neustadt v. 13.3.2024 – 5 K 564/23.NW; VG Wiesbaden v. 3.6.2022 – 4 K 767/17.WI.

§ 45 Abs. 5 BNatSchG – Befugnis, keine Pflicht

§ 45 Abs. 5 S. 1 BNatSchG erlaubt abweichend von den Zugriffs- und Besitzverboten die Aufnahme verletzter, hilfloser oder kranker Tiere zur Gesundpflege. Die Norm begründet eine Befugnis zur vorübergehenden Inbesitznahme, nicht aber eine Pflicht zur Rettung. Nach erfolgter Aufnahme entstehen Folgepflichten: unverzügliche Freilassung, Meldepflicht bei streng geschützten Arten, Herausgabepflicht auf Verlangen der Naturschutzbehörde.

Belegt durch: BayObLG v. 5.6.2024 – 201 ObOWi 511/24; OLG Braunschweig v. 1.6.2023 – 3 W 900/22.

Art. 20a GG – Staatszielbestimmung

Art. 20a GG begründet eine objektiv-rechtliche Staatspflicht zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere, allerdings primär als Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber. Vollziehende Gewalt und Rechtsprechung sind bei Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und bei Ermessensentscheidungen an Art. 20a GG gebunden, können aber ohne einfachgesetzliche Grundlage keine eigenständigen Schutzprogramme entwickeln. Art. 20a GG vermittelt weder einzelnen Personen noch Verbänden ein subjektives Recht auf bestimmte staatliche Artenschutzmaßnahmen.

Belegt durch: BVerfG v. 27.9.2022 – 1 BvR 2661/21; BVerwG v. 29.4.2020 – 7 C 29/18; OVG Sachsen-Anhalt v. 8.1.2015 – 2 R 94/14.

Tierschutzrecht

a) Beschützergarantenstellung des Amtstierarztes

§ 16a TierSchG begründet in Verbindung mit § 1 TierSchG für Amtstierärzte eine Beschützergarantenstellung für Tiere. Die Norm eröffnet kein Entschließungsermessen im „Ob“ des Einschreitens, sondern nur ein Auswahlermessen im „Wie“.

Belegt durch: Kemper, VR 2011, 125-131 (juris-Literaturnachweis).

b) Strafbarkeit durch Unterlassen

Unterlässt ein garantgestellter Amtsträger trotz Kenntnis eines erheblich leidenden Wildtiers jede Maßnahme und bestehen dadurch länger anhaltende erhebliche Schmerzen oder Leiden fort, kann das Unterlassen den Tatbestand der Tierquälerei nach § 17 Nr. 2b TierSchG i.V.m. § 13 StGB erfüllen.

Belegt durch: LG Memmingen v. 29.11.2022 – 1 KLs 331 Js 15146/19; BGH v. 4.8.2015 – 1 StR 624/14.

Einschränkung: Keine allgemeine Garantenpflicht

Aus § 1 S. 2 TierSchG allein folgt keine allgemeine Garantenpflicht aller Behörden. Entscheidend ist stets das Bestehen einer konkreten Garantenstellung (z.B. Amtstierarzt aufgrund § 16a TierSchG).

Belegt durch: BayObLG v. 24.10.1995 – 4St RR 135/95.

Ermessensverdichtung zur Einschreitenspflicht

Nach § 3 Abs. 2 BNatSchG treffen Naturschutzbehörden „nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen“. Eine Pflicht zum Einschreiten besteht nur, wenn eine ausdrückliche Einschreitepflicht besteht oder die konkrete Rechtslage nur noch eine einzige rechtmäßige Entscheidung – das Einschreiten – zulässt. Für den speziellen Fall eines hilflosen Tieres einer streng geschützten Art enthalten die vorliegenden Texte keine weitergehende Konkretisierung materieller Kriterien. Hier besteht eine Lücke in der Rechtsprechung.

Belegt durch: VG Hannover v. 15.6.2018 – 4 A 1677/16; VG Darmstadt v. 12.2.2004 – 3 E 1357/00; BayVGH v. 6.10.1983 – 125 II 78.

Ordnungsrecht (SOG M-V)

Die polizeirechtliche Generalklausel des § 1 SOG M-V verpflichtet Land, Landkreise und Gemeinden zur Gefahrenabwehr. Das Leiden eines hilflosen Tieres im öffentlichen Raum kann als Störung der öffentlichen Sicherheit gewertet werden und bei Ermessensreduzierung auf Null eine Pflicht zum Einschreiten begründen. Im Fall „Timmy“ wurde über diese Generalklausel gehandelt: Sperrgebiet (500 m), Einsatz der Wasserschutzpolizei, Feuerwehrkoordination.

Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Mecklenburg-Vorpommern hat keine spezifische Strandungsordnung für Großwale. Die Zuständigkeit ergibt sich aus einem Flickenteppich:

  • NatSchAG M-V: Regelt Behördenzuständigkeiten; materieller Artenschutz folgt direkt aus dem BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz).
  • SOG M-V: Generalklausel zur Gefahrenabwehr (§ 1). Vertragliche Zusammenarbeit Land – DMM: Das Deutsche Meeresmuseum Stralsund verantwortet das Sichtungs- und Totfundmonitoring von Meeressäugetieren kraft öffentlichrechtlichen Vertrags mit dem Land. Veterinärbehörde Landkreis NWM: Zuständigkeit nach § 16a TierSchG – die Norm, die die Beschützergarantenstellung begründet.
  • LUNG MV: Obere Naturschutzbehörde für Vollzug des besonderen Artenschutzrechts und Ausnahmegenehmigungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG. Umweltminister Backhaus hat Küstenländern wie Schleswig-Holstein eine gemeinsame Koordinierungsfunktion für künftige Strandungsfälle angeboten (Anerkennung der bestehenden Lücke). LUNG =  Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie.

Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention i.V.m. Art. 47 GRCh

Die Kombination aus Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention und Art. 47 der Grundrechtecharta ist ein unionsrechtlicher Hebel. Mehrere Gerichte leiten daraus eine erweiterte Klagebefugnis für Umweltverbände ab und verstehen die kombinierte Lesart als „gesetzliche Bestimmung“ i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO.

Belegt durch: EuGH v. 14.1.2021 – C-826/18; EuGH v. 8.11.2022 – C-873/19; VG Koblenz v. 16.10.2025 – 4 K 1355/24.KO; OVG Lüneburg v. 9.5.2025 – 4 LB 108/24; VG Sigmaringen v. 14.11.2018 – 10 K 118/17.

Art. 47 GRCh ist unmittelbar anwendbar („sufficient in itself“) und bedarf keiner Konkretisierung durch nationales Recht. Nationale Gerichte müssen ihr Prozessrecht so auslegen, dass Umweltverbände Verstöße gegen EU-Umweltrecht – einschließlich Unterlassungen – gerichtlich angreifen können.

Art. 12 Abs. 4 FFH-RL (Strandungsinfrastruktur)

Art. 12 Abs. 4 FFH-RL verlangt, dass unbeabsichtigter Fang und unbeabsichtigte Tötung überwacht und „gegebenenfalls besondere Schutzmaßnahmen“ ergriffen werden. Der EuGH betont, dass „Systemmaßnahmen und -pläne“ nach Art. 12 erstellt werden müssen und deren Durchführung nicht allein aus Kostengründen unterbleiben kann.

Eine ausdrückliche Pflicht zur Einrichtung einer bestimmten „Strandungsinfrastruktur“ folgt daraus nicht unmittelbar. Die Pflicht besteht aber mittelbar dort, wo ohne eine solche Infrastruktur die Effektivität des strengen Schutzsystems nicht gewährleistet wäre.

Belegt durch: EuGH v. 11.7.2024 – C-601/22; GA-Schlussanträge v. 15.12.2005 – C-221/04; Proeß/Kirschey, NuR 2012, 378-385.

Hinweis: Erstellt durch menschliche, individuelle Webrecherche sowie Verwendung von juris-KI-Recherche.

Zentrale Erkenntnis

Das deutsche und europäische Artenschutzrecht enthält keine ausdrückliche positive Rettungspflicht für gestrandete geschützte Tiere. Es gibt aber ein dichtes Netz aus Schutzzwecken (Art. 12 FFH-RL), Befugnisnormen (§ 45 Abs. 5 BNatSchG), tierschutzrechtlichen Grundsätzen (§§ 1, 16a, 17 TierSchG) und ordnungsrechtlichen Generalklauseln (SOG M-V), das in der Gesamtschau – jedenfalls bei einem Tier der höchsten Schutzkategorie wie einem Wal – eine behördliche Pflicht zum Tätigwerden im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren begründen dürfte. Die Grenze liegt dort, wo eine Rettung technisch unmöglich ist oder das Tierwohl durch den Rettungsversuch selbst verschlechtert würde – genau die Abwägung, die im Fall Timmy stattgefunden hat.


II. Warum die derzeitigen VG-Eilanträge scheitern (zuletzt auch PixelHELPER)


Mecklenburg-Vorpommern hat kein Tierschutzverbandsklagegesetz. Tierschutzverbandsklagen gibt es in acht Bundesländern: Bremen, Saarland, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg, Niedersachsen und Berlin. Hätte der Wal im benachbarten Schleswig-Holstein (erste Strandung Timmendorfer Strand) gestrandet, hätte ein anerkannter Tierschutzverband die Veterinärbehörde theoretisch per Verpflichtungsklage zum Handeln zwingen können. In Mecklenburg-Vorpommern besteht diese Möglichkeit nicht.

Mangels Tierschutzverbandsklagegesetz scheitern alle im Fall „Timmy“ bei dem Verwaltungsgericht Schwerin gestellten und geführten Eilanträge, die darauf ausgerichtet sind, zuständige Behörden zum Handeln (Befreien des Wals) zu zwingen, an der Zulässigkeitshürde (fehlende Antragsbefugnis).

Am Freitag, 10. April 2026, wurde daher auch der Eilantrag der PixelHELPER Foundation gGmbH vom Verwaltungsgericht Schwerin als unzulässig zurückgewiesen (Az.: 3 B 1076/26 SN):

„Der einstweilige Antrag:

unverzüglich alle geeigneten und erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, um den vor der Insel Poel gestrandeten Wal „Timmy“ zu retten und ihm die Rückkehr ins offene Meer zu ermöglichen, hilfsweise festzustellen, dass ein weiteres Untätigbleiben gegen geltendes Tierschutzrecht verstößt und eine sofortige Gefahrenabwehr erforderlich ist,

ist abzulehnen.

Der Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist sowohl im Hinblick auf den Haupt- als auch den Hilfsantrag bereits unzulässig und bleibt daher ohne Erfolg.

Die Antragstellerin ist schon nicht antragsbefugt. Die Notwendigkeit einer Antragsbefugnis ergibt sich aus § 42 Abs. 2 VwGO analog. Danach muss der Antragsteller (plausibel, schlüssig) darlegen, dass ihm der geltend gemachte Anordnungsanspruch zustehen kann. Zudem muss nach dem Vortrag des Antragstellers ein Anordnungsgrund möglich sein. Die Antragsbefugnis fehlt insbesondere dann, wenn die geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder dem Antragsteller zustehen kann (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 123 Rn. 107). So liegt der Fall hier, denn der Antragstellerin steht offensichtlich kein Anspruch gegenüber dem Antragsgegner auf die begehrte Einleitung von Maßnahmen bezüglich des gestrandeten Buckelwals oder die hilfsweise begehrte Feststellung zu.

Ein Anspruch der Antragstellerin kann sich dabei insbesondere nicht aus den § 1, § 2 ode § 17 des Tierschutzgesetzes ergeben. Denn die Normen des Tierschutzgesetzes sind nich drittschützend, sie vermitteln Einzelpersonen oder Dritten keine subjektiven Rechte auf behördliches Einschreiten (vgl. Metzger in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze 259. EL Oktober 2025, TierSchG § 16a Rn. 11; VGH Mannheim, Beschluss vom 20. März 1997 – 10 S 3382/96 – NJW 1997, 1798,1798). Zudem kommt die Erhebung einer sogenannten Verbandsklage, also die Befassung des Gerichts mit tierschutzrechtlichen Anliegen ohne eigene rechtliche Betroffenheit, mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht in Betracht.

In Mecklenburg-Vorpommern ist keine tierschutzrechtliche Verbandsklage vorgesehen. Auch ist nicht erkennbar, dass es sich bei der Antragstellerin um einen anerkannte Tierschutzverband handelt. Die gegenwärtige Landesregierung beabsichtigt zudem nicht eine tierschutzrechtliche Verbandsklage einzuführen (s. Landtags-Drucksache 8/3813, S. 6). Die Einführung einer bundesweiten Tierschutzverbandsklage wird zwar in der Literatur diskutiert, ist aber bislang nicht erfolgt (vgl. Kerstensteiner: Das Tierschutzrecht im Schatten des Umweltrechts: Prozessrechtliche Defizite und Reformansätze, in: ZUR 2025, 332, 335).

Auch die Normen des Bundesnaturschutzgesetzes – BNatSchG – sind nicht dazu bestimmt, private Belange zu schützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2021 – 7 C 30.20 –, juris Rn. 9 m. w. N.), sodass die Antragstellerin daraus vorliegend keinen Anspruch auf das begehrte Einschreiten herleiten kann.

Ebenso wenig ergibt sich ein Anspruch aus Vorschriften des Gefahrenabwehrrechts, wie etwa dem Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V), da auch insoweit ein individualschützender Anspruch auf ein bestimmtes behördliches Einschreiten vorliegend nicht ersichtlich ist.

Ein Anspruch der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner auf die Ergreifung der begehrten Maßnahmen ergibt sich auch nicht aus Art. 20a GG oder aus dem Völkerrecht.

Weitere Anspruchsgrundlagen, aus denen sich ein gerichtlich durchsetzbares subjektives Recht der Antragstellerin herleiten ließe, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Antragstellerin wird durch die vorgetragenen Zustände und den von ihr geschilderten Überlebenskampf des Wals nicht in erkennbarer Weise in ihren Rechten verletzt.” (Beschluss VG Schwerin v. 10.04.2026, Az.: 3 B 1076/26 SN)


III. Möglichkeit einer Gesetzesinitiative (+ flankierende Klage)


Meeressäugerschutz- und Tierschutzverbandsklagegesetz MV

In Mecklenburg-Vorpommern reichen 15.000 Unterschriften von Wahlberechtigten für eine Volksinitiative, die den Landtag zwingt, sich mit einem Gesetzesentwurf für ein sogenanntes Tierschutzverbandsklagegesetz zu befassen. Im September 2026 dürfte die Landtagswahl in MV sein, weswegen jetzt ein gutes Momentum für eine solche Initiative wäre. Ein Entwurf für ein (so konkret bezeichnetes) „Meeressäugerschutz- und Tierschutzverbandsklagegesetz MV“ — mit Pflicht zur Errichtung eines Strandungsteams, eines Notfallprotokolls und einem Verbandsklagerecht für Tierschutzvereine — wäre der konkrete, konstruktive Hebel, um aus dem Schicksal von „Timmy“ positive Lehren für die Zukunft zu ziehen. Zwar hilft dies dem jetzigen Individuum nicht, jedoch möglichen Artgenossen, denen es künftig ähnlich ergeht. Die Unterschriften sollten bei dem Interesse an dem Thema vermutlich schnell zusammenkommen. Es wird ein ausgearbeiteter Gesetzesentwurf mit Begründung benötigt sowie ein Team, das die Initiative und die Sammlung der Unterschriften koordiniert.

Ergänzend dazu (flankierende Klage):

Klage über Art. 9 Abs. 3 Aarhus i.V.m. Art. 47 GRCh auf Feststellung, dass Deutschland durch das Fehlen einer funktionierenden Strandungsinfrastruktur für geschützte Meeressäuger gegen Art. 12 Abs. 4 FFH-RL verstößt. Ziel: Verpflichtung zur Einrichtung eines Notfallprotokolls, eines ausgebildeten Strandungsteams und einer länderübergreifenden Koordinierung.  


IV. Strafrechtlicher Hebel


Die strafrechtliche Dimension im Fall des gestrandeten Wals „Timmy“ ist komplex und keineswegs eindeutig. Zwar besteht auf Seiten der involvierten Behörden eine durch das Tierschutzgesetz vermittelte Pflicht, erhebliche Leiden von Tieren zu verhindern. Im konkreten Fall wurde diese Pflicht durch gutachterliche Einschätzungen mit hinzugezogener Expertise abgesichert. Kursierende Gutachten, teils unter Bezugnahme auf internationale Organisationen, werden als kohärent bewertet und entfalten damit zunächst eine die Behörden/Amtsträger/Verantwortlichen entlastende Wirkung.

Die fachliche Absicherung ist aber auch nicht unangreifbar, da die herangezogenen Bewertungen lediglich mit generalisierten Annahmen operieren, während der konkrete Zustand des Individuums „Timmy“ hiervon abweichen kann (vgl. permanente Liveaufnahmen des Tieres, fehlende Blutproben/Rohwerte sowie fachliche Gegenstimmen).

Aber: den juristischen Sniperschuss gibt es in strafrechtlicher Hinsicht (derzeit) nicht.

Aufgrund des bekannten Umstands, dass der Wal nach seinem Tod wissenschaftlich verwertet werden soll, und dass “Fachexperten” an einem entscheidenden Gutachten mitgewirkt haben, diese jedoch gleichzeitig unmittelbare oder mittelbare Nutznießer sind, könnte ggf. eine strafrechtliche Angriffslinie in den Vordergrund rücken: § 17 TierSchG i.V.m. § 13 StGB sowie §§ 70, 71a BNatSchG.

Die Frage sollte aufgeworfen werden, ob Eigeninteressen die Bewertung beeinflusst haben und dadurch das fortdauernde Leiden des Tieres (bei gleichzeitig naheliegenden, greifbaren Rettungsmaßnahmen) billigend in Kauf genommen wurde; aus taktischen Gründen wird an dieser Stelle nicht weiter vertieft.


V. Interne Kommunikation sowie Blockadestrukturen, die eine Rettung des Wals verhindern


Auszugsweise und mit Rücksicht auf die informationelle Selbstbestimmung

Hinweis: die aktuellste Nachricht steht oben

 [...] damit wir uns nicht falsch verstehen.
Wir wollen gern helfen, sind aber ein kleines Wasserbauunternehmen.
Wie ich Ihnen bereits am Telefon sagte, können wir technisch einen Graben baggern, wenn Baltic Taucher oder das Ministerium hier grünes Licht gibt. Ich sagte Ihnen aber auch, dass wir nur unter der Führung von Baltic Taucher arbeiten. Wir können weder die Walbegleitung noch die biologischen noch tierschutzrechtlichen Aspekte abbilden, geschweige denn kennen wir diese. Mit der Bild-Zeitung möchte ich auch nichts zu tun haben.

Hallo [...],
hallo News5, Herr Gunz hat mich gerade angerufen (s. Mailverkehr bis unten) und mitgeteilt, dass Herr Backhaus eine Lebendbergung kategorisch ablehnt. Sie können Herrn Gunz unter [...] erreichen. Eine Rettung wäre technisch möglich, jedenfalls nicht unmöglich. Bitte nehmen Sie auch Kontakt zu [...] von Deutsch‐Dänische Wasserbau GmbH auf, Mobilnummer: [...] Vielen Dank!

[...] beiliegende Dynamik erhalten Sie zur Kenntnisnahme. Die Deutsch‐Dänische Wasserbau GmbH wäre technisch in der Lage, dem gestrandeten Wal vor Poel eine lebensrettende Rinne zu schaffen. Nach Aussage von Herrn [...] wäre die Einbindung des Unternehmens Baltic Taucher sinnvoll, ggf. sogar erforderlich. Ich habe versucht zu vermitteln, stieß aber bei Baltic Taucher auf raue Töne und Abweisung (s. unten). Baltic Taucher soll vom zuständigen Ministerium unter Till Backhaus für eine Totbergung vorgesehen sein. Es wäre hilfreich, wenn Sie eigene Recherchen dazu anstellen würden. Zu [...], der sehr zugänglich ist, ist der Kontakt nicht abgerissen, wir haben gerade noch einmal telefoniert und er sucht weiter nach einem Weg.

[...] das Telefonat mit Jens Pap (Baltic Taucher) war nicht sehr fruchtvoll. Die Stimmung sowie die Art des Umgangs durch Herrn Pap kann ich nur als gereizt und unsympathisch bezeichnen. Herr Pap erweist sich hier eher als Vehikel für die (hinter den Kulissen geplante) Totbergung, was angesichts des immensen öffentlichen Interesses an der Lebendbergung unfassbar und auch insgesamt zu verurteilen ist.



VI. Zuschriften an Buckminster NEUE ZEIT


Beispiel/Auszug

„Sehr geehrtes Team von Buckminster,

ich fand euren hervorragenden Text über Till Backhaus und den Buckelwal (mit juristischer Vorgeschichte zum Thema Wolfsfähe) soeben im Netz und möchte gerne wissen, ob dieses Schreiben an Till Backhaus raus ist?

Seit gestern ist auch bekannt geworden, dass Walter Gunz den Wal retten möchte, ohne Rücksicht auf die Kosten. Zunächst lehnte das Ministerium heute (erwartungsgemäß) ab, sein Anwalt prüft weiter, sie lassen nicht locker.

Heute Nachmittag soll Backhaus im Gespräch mit Anwohnern vor Ort gesagt haben, dass die Situation evt. neu bewertet werden müsse, wenn der Wal "massive Aktivität" zeige (!).

Ich empfinde es ganz genauso wie im oben erwähnten Text; ich war am Montag, den 30.3. live im Stream dabei, als der Wal, kaum dass die Boote zurückfuhren, sich im Halbdunkel regte! Dieses Tier wird unterschätzt und hat einen starken Willen. Noch nie war es für mich so offensichtlich, welch eklatante Lücke zwischen Berichterstattung und der tatsächlichen Situation klafft. Zunächst dachte ich, dass es nur mir so ergeht, fiel regelrecht in eine Depression seit der skandalösen Pressekonferenz vom 1. April.

Nun stelle ich fest, dass ich nicht alleine bin in meiner Wahrnehmung.

Was können wir tun? Gibt es Möglichkeiten zur Sammelklage oder Ähnliches? Man hält es kaum aus und irgendetwas muss geschehen.

Herzliche Grüsse

Ines K.” 

Hinweis: Zuschriften beantworten wir zeitnah, vielen Dank hierfür :-)



Berlin, am 11.4.2026 ©
Buckminster NEUE ZEIT
Tel.: 0302888360
Mail: Office@Buckminster.de

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