Akteneinsicht: Die öffentliche Bezeichnung einer Person als Schuldner/in


Aufgrund einer Fehlentscheidung der Zivilkammer 3 des Landgerichts Frankfurt am Main im Januar dieses Jahres, die interner Nachbereitung unterliegt, werfen wir den Blick auf eine ähnliche Entscheidung, die ich selbst erstritten habe, ohne dafür den vom Prozessgegner empfohlenen Weg nach Canossa angetreten zu sein. Das rechtskräftig und zu meiner vollen Zufriedenheit abgeschlossene Verfahren enthält viele Facetten: Falsches Eingangsgericht, welches im Eilverfahren trotz fehlender Zuständigkeit entschied; die aus Protest dagegen ignorierte Einstweilige Verfügung; dringlichkeitsschädliches Verhalten der Gegenseite und fehlender Ordnungsmittelantrag; Strafanzeige wegen übler Nachrede; Verweis des Verfahrens an das Landgericht Berlin II (Pressekammer); Übertragung auf den Einzelrichter; Kuriositäten in den Schriftsätzen; abwechslungsreiche mündliche Verhandlung; Vergleich zwischen den Parteien.

Hinweis: Dadurch, dass ein Vergleich geschlossen wurde und Rechtskraft eingetreten ist, wird nicht identifizierend berichtet.



Kontext:

In dem zurückliegenden, rechtskräftig abgeschlossenen Fall ging es um die Frage, ob die Schuldnereigenschaft einer anderen Person, die wahre Anknüpfungspunkte oder bewiesene Tatsachen voraussetzt, öffentlich bekannt gemacht werden darf, z.B. auf einer privaten Website, bei der das Wort „Schuldnerin” bereits im Domainnamen steht, beispielsweise www.schuldnerin-[nachname].de 

Nach Veröffentlichung einer solchen Website und Hinweis an die Schuldnerin, setzte die übliche Maschinerie ein, beginnend mit der Abmahnung, die unter Verwendung des Begriffs “Kartoffelanwälte” im Adressfeld (für dumme Kartoffel) provokant-polemisch zurückgewiesen wurde. Etwa zwei Wochen später überbrachte eine Gerichtsvollzieherin eine Einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg, die ohne vorherige Anhörung und sodann durch ein unzuständiges Gericht erlassen worden war (wegen des Streitwerts in der Hauptsache, der über 5.000 EUR liegen musste, war das Landgericht Berlin II entscheidungsberufen). 

Die gerichtliche Anordnung, die wegen ihrer unsachgemäßen Vorbehandlung bewusst missachtet wurde, untersagte die Verbreitung der Behauptung, die Antragstellerin sei Schuldnerin”, und, diese hätte Kartoffelanwälte”. 

Verglichen mit dem Zensursystem an Schulen, handelte es sich bei dieser richterlichen Entscheidung fachlich und handwerklich um eine fünf minus.

Mit der Bemerkung, dass die OFFENSICHTLICH unzuständige Amtsrichterin wie’s Schwein ins Uhrwerk guckt” wurde die Verweisung des Verfahrens an das zuständige Landgericht Berlin II (Pressekammer) beantragt, dem amtsgerichtsseitig auch nachgekommen wurde. 

„Überdies ist die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung einstweilen einzustellen, da mit dem Amtsgericht Charlottenburg ein sachlich unzuständiges Gericht die Verfügung erlassen hat.”

Dem wollte das Amtsgericht nicht folgen, was uns später noch in die Karten spielte, denn die Gegenseite unterließ es über mehrere Wochen hinweg, einen gegen die unveränderte Veröffentlichung gerichteten Ordnungsmittelantrag zu stellen, was später vom Landgericht als Indiz für dringlichkeitsschädliches Verhalten gewertet wurde.

„die bloße Verweisung ist in der Tat „bemerkenswert“. Mit der Feststellung, dass ein sachlich unzuständiges Gericht eine einstweilige Verfügung erlassen hat, wäre eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der Verfügung nicht nur geboten, sondern auch verfassungsgemäß. Denn der gesetzliche Richter ist mit Blick auf Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG eine Institution mit Verfassungsrang. Die verfassungsrechtliche Garantie umfasst eben auch das Gebot, dass nur das nach der Zivilprozessordnung sachlich zuständige Gericht die einstweilige Verfügung erlassen darf. Dieser Grundsatz wurde vom AG Charlottenburg missachtet, sodass eine einstweilige Aussetzung der Zwangsvollstreckung verfassungsrechtlich geboten gewesen wäre. Wir werden den Antrag vor dem Landgericht Berlin mit Einreichung der Widerspruchsbegründung wiederholen.”

Für die Antragsgegnerseite wurde anwaltlich erklärt (in Auszügen):

Der Verfügungsantrag ist bereits wegen seiner Unbestimmtheit unzulässig. Der Verfügungsantrag ist nicht hinreichend bestimmt gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Dabei ist zu beachten, dass die Antragstellerin im Rahmen ihres geltend gemachten Unterlassungsanspruches dazu verpflichtet ist, die von ihr beanstandete Verletzungsform so genau wie ihr zumutbar anzugeben, vgl. BGH NJW 2003, 3406. Ein Unterlassungsantrag darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand nicht mehr erkennbar ist, dem Anspruchsgegner keine hinreichenden Verteidigungsmöglichkeiten bestehen und der Streit um eine Zuwiderhandlung gegen das ausgesprochene Verbot in das Vollstreckungsverfahren verlagert wird, vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.11.2012, Az. 6 O 20/12. Diese Anforderungen an den Bestimmtheitsgrundsatz hält die Antragstellerin mit ihrem Verfügungsantrag nicht ein.

Überdies liegt keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin vor.

aa) „Kartoffelanwälte“

Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin schließt sich schon wegen fehlender Betroffenheit aus. Überdies ist die angegriffene Äußerung nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Meinungsäußerung zu qualifizieren und von Art. 5 GG gedeckt.

bb) „Schuldnerin“

Die Äußerung ist wahr. Die Antragstellerin hat bei der Antragsgegnerin nicht unerhebliche Schulden. Vorliegend hat sich die Antragsgegnerin mit der Eigenschaft der Antragstellerin als Schuldnerin auseinandergesetzt und diese bewertet. Ein Fall der Diffamierung, der zu einer Herabsetzung der Antragstellerin führt, liegt nicht vor.

Überdies ist im Rahmen einer Interessenabwägung keine Verletzungshandlung feststellbar. Bei Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen, einerseits das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin sowie andererseits die Meinungsfreiheit der Antragsgegnerin (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK), überwiegt das Interesse des Antragsgegnerin.

Danach ließ das Landgericht Berlin II zunächst wissen:

„Die einstweilige Verfügung dürfte nicht allein deshalb aufzuheben sein, weil das unzuständige Amtsgericht Charlottenburg sie erlassen hat. Eine Verpflichtung des unzuständigen Gerichts zur Aufhebung des Arrestbefehls wäre systemfremd. Die Verweisung soll nämlich dem zuständigen Gericht ermöglichen, das Verfahren in dem Stadium unverändert zu übernehmen, in dem es sich zu diesem Zeitpunkt befindet. Jedenfalls ist zur Entscheidung über den Widerspruch allein das zuständige und nicht das unzuständige Gericht berufen  (LAG Niedersachsen, Urteil vom 5. September 2005 – 11 Sa 189/05 –, Rn. 68 - 69, juris, m.w.N.).”

Der Antragstellervertreter erklärte, bei der Website www.schuldnerin-[...].de handele es sich um einen „Pranger“, von dem „Mobbing“ ausgehe, welches eine psychologische Behandlung der Antragstellerin erforderlich machte.

Interessant. Nach dieser Auffassung müssten öffentlich einsehbare Insolvenz- und Schuldnerverzeichnisse schwerste Mobbingmaschinen verkörpern.

Weiter erklärte der Antragstellervertreter:

Ich glaube der Kollege glaubt selber nicht daran, dass dieses eine Meinungsäußerung ist. Was Kartoffeln mit Anwälten zu tun haben, erschließt sich weder dem Unterzeichner noch der Antragstellerin. Auf jeden Fall muss ich mich als ein Organ der Rechtspflege nicht als Kartoffelanwalt bezeichnen lassen. Dass das eine Beleidigung ist und auch in diesem Sinne von der Antragstellerin und dem Unterzeichner wahrgenommen wurde ist klar. Dass die Antragsgegnerin damit auch den Unterzeichner beleidigen wollte, ist ebenfalls klar. Daher ist der Antragsgegnerin bis Donnerstag Zeit gegeben den „Gang nach Canossa“ anzutreten oder es wird selbstständig eine zivilrechtliche Schadensersatzklage wegen der Beleidigung eingereicht.

Dass die Antragstellerin Schuldnerin der Antragsgegnerin ist, wird bestritten. Die Verbreitung der Internetseite soll die Antragstellerin zum Gespött machen. Daher ist die Einstweilige Verfügung aufrecht zu erhalten.


Kurz vor der mündlichen Verhandlung (Mitte August):

wird darauf hingewiesen, dass sich die Antragstellerin dringlichkeitsschädlich verhalten hat. Der Inhalt der in Bezug genommenen Webseite wurde von der Antragsgegnerin nicht verändert. Gleichwohl leitet die Antragstellerin kein Ordnungsmittelverfahren ein, obwohl die Verfügung bereits Anfang Juli zugestellt und vollzogen wurde. 

In der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass es dringlichkeitsschädlich ist, wenn der Antragsteller zunächst eine einstweilige Verfügung erwirkt, von dieser dann aber trotz fortgesetzter Verstöße des Antragsgegners keinen Gebrauch macht. Sehe der Gläubiger seine Interessen als so gewichtig und so gefährdet an, dass es ihm unzumutbar ist, die mit der Einleitung eines Hauptsacheverfahrens einhergehenden Verzögerung in Kauf zu nehmen, müsse er in dem Fall, dass sich der Schuldner nicht an die gegen ihn erlassene und ihm gegenüber vollzogene einstweilige Verfügung hält, zur Wahrung eben dieser Interessen alles in seiner Macht stehende tun, den Schuldner von seinem Titel- und interessenverletzenden Handeln abzubringen. Das vom Gesetz für diesen Fall vorgesehene Instrument sei die Beantragung eines Ordnungsgelds, möge auch das Ordnungsmittelverfahren angesichts des dort zu gewährenden rechtlichen Gehörs für den Schuldner und der diesem eröffnete Beschwerdemöglichkeit nicht unverzüglich zu dem gewünschten Erfolg der rechtskräftigen Verhängung eines Ordnungsgeldes führen.


Mündliche Verhandlung vor der Pressekammer des Landgerichts Berlin II (Einzelrichterin):

Die Antragsgegnerin war selbstverständlich persönlich vor Ort :-)

Ganz anders die Antragstellerin, die die Gerichtsverhandlung vermutlich als zugespitztes, behandlungsbedürftiges Mobbing empfunden hätte. 

Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert.

Das Gericht verlas den ersten Abschnitt eines heutigen Ausdrucks der Seite www.schuldnerin-[nachname].de. Der Antragstellervertreter bestätigt, dass es sich um die angegriffenen Äußerungen handelt.

Die Möglichkeit einer gütlichen Einigung unter Einbeziehung der Vergütungsforderung der Antragsgegnerin wurde erörtert. Die Güteverhandlung wurde unterbrochen. Eine Einigung kam nicht zustande. Es wurde in die mündliche Verhandlung eingetreten. Das Gericht wies darauf hin, dass der Antrag in seiner gestellten Form unzulässig sein dürfte.

Der Antragstellervertreter erklärte, er habe beim Amtsgericht Charlottenburg einen Antrag auf Verhängung von Ordnungsmittel gestellt. Im Hinblick auf den hiesigen Termin sei die Gerichtsvollzieherin informiert worden, dass der Ordnungsmittelantrag noch nicht zugestellt werden sollte. Näher könne er dazu jetzt nicht ausführen.

    Kommentar: Um Gottes Willen. Ein solcher Antrag wurde auch nie gefunden.

Der Antragstellervertreter erklärte, die Antragstellerin habe am [...] ein Flugblatt gesehen und dann im Internet recherchiert und die Internetseite entdeckt.

Der Antragsgegnervertreter erklärte, das werde bestritten.

Der Antragstellervertreter erklärte, es werde nicht bestritten, dass sich die Parteien getroffen haben. Die Antragstellerin habe die Antragsgegnerin kontaktiert und sei dabei für die [...] GmbH aufgetreten. 

Der Antragstellervertreter korrigierte, die Antragstellerin sei ihrerseits von der [...] GmbH beauftragt worden, [...], und habe sich deshalb an die Antragsgegnerin gewandt. Sie sei aber nicht bevollmächtigt gewesen, im Namen der [...] GmbH einen Vertrag zu schließen. Die Antragstellerin sei vielmehr im eigenen Namen aufgetreten. Man habe sich nur einmal im Café getroffen, wann könne er nicht sagen. Da überhaupt keine Einzelheiten [...] festgestanden hätten, sei kein Vertrag geschlossen worden. Es sei nur besprochen worden, ob sich die Antragsgegnerin vorstellen könne, [...] zu planen. Dies habe die Antragsgegnerin bejaht. Man habe sich auch eine Location angeschaut. Weiter sei nichts passiert oder vereinbart worden. Die behauptete Präsentation habe es nicht gegeben.

Der Antragsgegnervertreter erklärte, die Location sei am [...] besichtigt worden. Noch am selben Tag habe es ein Telefonat gegeben, in dem konkret über Zahlen gesprochen worden sei, insbesondere über das für die Konzeption anfallende Honorar. Am [...] habe die Antragstellerin die Antragsgegnerin besucht und ihr sei das umfangreiche Konzeptpapier vorgestellt worden. Auch danach habe es noch Kommunikation zwischen den Parteien [...] gegeben, in der die Antragstellerin das Konzept angesprochen habe.

Die mündliche Verhandlung wurde unterbrochen.

Nach Wiedereintritt wurde die Sach- und Rechtslage weiter erörtert. Das Gericht wies darauf hin, dass die einstweilige Verfügung aufzuheben sein dürfte.

    Hinweis: Das Landgericht stellte klar, dass [auch aufgrund der eidesstattlichen Versicherung der Antragsgegnerin] kein Verfügungsanspruch gegeben sein dürfte, denn dass die Antragstellerin Schuldnerin sei, basiere auf wahren Anknüpfungstatsachen, die auch nicht untersagungsfähig seien. Das Gericht stellte ebenfalls klar, dass der Zahlungsanspruch eigentlich zivilrechtlich verfolgt werden müsste, wo es aber auf den Strengbeweis ankäme, der in Konstellationen wie diesen (konkludentes Handeln) nicht mit 100%-iger Sichererheit zu führen ist.

Die mündliche Verhandlung wurde erneut unterbrochen.

Nach Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung schließen die Parteien den folgenden Vergleich:

1. Die Antragstellerin zahlt zur Abgeltung aller gegenseitigen Ansprüche der Parteien an die Antragsgegnerin X.XXX,00 €.

2. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, nach Zahlungseingang die Seite www.schuldnerin-[nachname].de abzuschalten [...]

3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit der Ausnahme der anwaltlichen Einigungsgebühr, die jede Partei selbst trägt.


Eine zwischenzeitlich von der Antragstellerin erstattete Strafanzeige wegen übler Nachrede lief ins Leere.

Die Antragstellerin war Schuldnerin. Als solche durfte sie öffentlich bezeichnet werden.

Ihre Schuld hat sie durch Vergleich in einem äußerungsrechtlichen Eilverfahren vor dem Landgericht Berlin II beglichen. Daneben fielen außergerichtliche Kosten für die (erfolglose) Abmahnung, die Kosten des Verfahrens (Gerichts- und Anwaltsgebühren) sowie anteilige Kosten für den Abschluss des Vergleichs an.


Analogie zu einem einstweiligen Verfügungsverfahren am Landgericht Frankfurt am Main


„Aktuell: Wer könnte [...] finanziell unter die Arme greifen, damit sie die Forderung aus dem Kostenfestsetzungbeschluss des Landgerichts Berlin II vom 25.11.2025 begleichen kann? Rückmeldungen bitte an [...] Herzlichen Dank!"

Dieser launige Zwischenruf, der auf einer ohnehin schon satirisch gehaltenen Website erschien, wurde von der Zivilkammer 3 des Landgerichts Frankfurt am Main im Januar dieses Jahres allen Ernstes untersagt. In der schriftlichen Begründung bescheinigte das Gericht der Antragstellerin in einer an Einseitigkeit und Schadhaftigkeit kaum noch zu überbietenden Weise eine „schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung“.

Solche Entscheidungen sind juristischer Dreck.

Ich werde wütend, wenn ich an diese (wie soll man das noch nennen) bodenlos-dreiste Abhandlung des Verfahrens denke. Zumal das Gericht die zwingend gebotene Gewährung rechtlichen Gehörs übergangen hat, was nach geltendem Verfassungsrecht nur in Ausnahmefällen zulässig ist. 

Die Kammer hat sich KEINE Mühe mit der Bewertung der Zulässigkeit dieser Äußerung gemacht; sie hat sich auch nicht mit der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bestehenden Schuldnereigenschaft (als wahre Tatsache) der Antragstellerin auseinandergesetzt.

Dogmatisch betrachtet ist es so, dass die Antragstellerin tatsächliche Kostenschuldnerin war. Sie hatte sich zwar ihrerseits einer Aufrechnung berühmt, deren Wirksamkeit im Kostenfestsetzungs- bzw. Zwangsvollstreckungsverfahren aber nicht festgestellt werden darf. Für eine:n Rechtspfleger:in oder Gerichtsvollzieher:in ist die Aufrechnung regelmäßig unbeachtlich:

„Denn im Kostenfestsetzungsverfahren war die Berücksichtigung der Aufrechnung nicht möglich; der Rechtspfleger ist nicht befugt, mit der Folge des § 322 Abs. 2 ZPO über eine streitige Gegenforderung zu entscheiden (vgl. OLG Celle, Urteil vom 11. Mai 2016 – 7 U 168/15 –, juris Rn. 7 m.w.N.).“

Kein Rechtspfleger oder Gerichtsvollzieher in Deutschland ist befugt, darüber zu entscheiden, ob eine Aufrechnungserklärung wirksam ist. Andernfalls würde eine solche Befugnis das Institut der Vollstreckungsabwehrklage überflüssig machen.

Bis rechtskräftig das Gegenteil festgestellt wurde, blieb die Antragstellerin Kostenschuldnerin. Zum Zeitpunkt des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war die Antragstellerin Schuldnerin, was durch die Gewährung rechtlichen Gehörs leicht zu ermitteln gewesen wäre. Stattdessen hat das Landgericht Frankfurt am Main den nächsten unhaltbaren Pappnasenbeschluss in die Welt gesetzt und mutete die Kostenlast ausgerechnet der Partei zu, die damit gar nicht hätte belastet werden dürfen. Der Umgang der Zivilkammer 3 mit mir als Prozesspartei kann daher nur noch als kafkaesk bezeichnet werden. Was noch viel schwerer wiegt: Die drei Kammermitglieder tun dies völlig schamlos und schmerzfrei.

Der launigen Äußerung kann vor allem nicht die Behauptung untergeschoben werden, die Antragstellerin sei insolvent oder zahlungsunfähig. Eine solche Sinnunterstellung wäre abseitig und verfassungsrechtlich unzulässig.

Juristisch richtig wäre es gewesen, das einstweilige Verfügungsverfahren als unbegründet abzuweisen. Ein begründeter Antrag könnte frühestens dann gestellt werden, wenn das Vollstreckungsabwehrklageverfahren rechtskräftig mit der gerichtlichen Feststellung endet, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss […] wegen der erklärten Aufrechnung unzulässig ist und die Veröffentlichung anschließend nicht freiwillig entfernt wird.

Diese Erwägung und Entscheidung erwarte ich von fähigen Juristen!

Angenommen der Volksverpetzer verklagt wieder ein ihm unliebsames Digitalunternehmen und bekommt den Kostenfestsetzungsbeschluss nicht bezahlt. Würde der Volksverpetzer dann öffentlich fragen, ob Elon Musk nicht mal jemand unter die Arme greifen kann, wäre das unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Behauptung über Musks Zahlungsunfähigkeit. Schuldner dürfen nämlich, solange wahre Anknüpfungstatsachen bestehen, öffentlich als solche genannt werden. Es dürfen auch Vermutungen darüber angestellt werden, warum das Geld nicht fließt, und es dürfen Maßnahmen ergriffen werden, um die Kostenschuld zu beseitigen.

Nichts davon hat eine Pressekammer, die ja nicht mal den Unbefugtheitsgrundsatz der Rechtspfleger und Gerichtsvollzieher kennt, in einem Eilverfahren zu Lasten einer Prozesspartei zu entscheiden, die sich damit völlig zulässig äußert.

In Fällen wie diesen dreht der Rechtsstaat schlicht am Rad.


Freitag, der 13. (2026) ©
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