Aktuelles aus der Bananenrepublik Deutschland: Schachmatt gesetzter Senat strampelt weiter – mit neuen und alten Klappspat*innen
Keine 24 Stunden nachdem der 10. Zivilsenat des Kammergerichts Berlin die beschlossene Zurückweisung des am 15.07.2024 vorgebrachten Ablehnungsgesuchs zugestellt hat, feuert die Prozesspartei mit neuer Stellungnahme zurück.
Adolf H.: “Unser bester Mann”
Berlin, am 09./10.09.2024 – Stellungnahme wgn. Zurückweisung Ablehnungsgesuch
Die inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Argumenten der Berufungsklägerin bleibt dabei erschreckend oberflächlich, und als einzige neue Person tritt der Richter am Kammergericht Magnus Radu (Jg. 1964) in Erscheinung. Er war an den rechtswidrigen Vorgängen aus den Jahren 2022/2023, die zunächst von den Richtern Susanne Tucholski, Manfred Schneider und Markus Frey initiiert und nach dem Ausscheiden von Frau Tucholski vom neuen Vorsitzenden Dr. Oliver Elzer, der dann auch über das Ablehnungsgesuch entschied, mitgetragen und fortgesetzt wurden, noch nicht beteiligt.
Insbesondere bleibt unerklärt, warum die erheblichen, dem Gericht vorliegenden Gründe für den Erfolg der Berufung bislang unbeachtet blieben. Stattdessen hat die Richterin Dr. Monjé (Jg. vmtl. 1976), die auch im vorangegangenen Berufungsverfahren durch ihre Unkenntnis und mangelnde Professionalität aufgefallen ist, erneut die offensichtlichen Rechtsmängel mitgetragen.
Dr. Monjé war an der Beschlussfassung vom 10.01.2023 beteiligt (Anlage-AG-Abl3-KG), die eine der dümmsten und respektlosesten Rechtsauffassungen überhaupt vertrat.
So heißt es in der damaligen Entscheidung, der Verfügungskläger (Reinhard Fischer, Berliner Landeszentrale für politische Bildung) habe durch seinen Prozessbevollmächtigten (Rechtsanwalt Michael Epping, dem das Landgericht Berlin II erst kürzlich das Aufstellen unwahrer Tatsachen gegenüber Dritten bescheinigt hat) den damaligen Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten fristgemäß angeschrieben und zur Abgabe einer Abschlusserklärung aufgefordert, was als ausreichender Vollzug der Urteilsverfügung nach § 929 Abs. 2 ZPO gewertet wurde. Diese Auffassung ist nicht nur rechtlich unhaltbar, sondern auch in ihrer Ausführung rein auf den Vorteil des Berufungsbeklagten ausgelegt — ein Vorgehen, das bisher von keinem deutschen Gericht in ähnlicher Weise vertreten wurde.
Es bedarf keines tiefen juristischen Verständnisses, um zu erkennen, dass hier gezielt manipulativ zugunsten des Berufungsbeklagten gehandelt wurde und auch weiterhin wird. Der jüngste Beschluss zur Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs vom 06.09.2024 ist ebenso unseriös und fällt auffällig kürzer aus als die Beschlussfassungen aus dem rechtswidrigen Verfahren von 2022/2023, dessen Ziel es offenkundig war, eine begründete Berufung ins Gegenteil zu verkehren und dem Berufungsbeklagten einen rechtswidrigen Prozesserfolg zu verschaffen.
In diesem Zusammenhang wurde nunmehr auch Strafanzeige gegen Dr. Elzer, Frau Schönberg und Herrn Schneider gestellt, da die vorliegenden Umstände, die sich 2024 wiederholen, den dringenden Verdacht der strafbaren Einflussnahme (§§ 336, 339 StGB) erhärten.
Es ist das abgründige Ziel des Senats, der Berufungsklägerin den größtmöglichen Wirtschafts- und Reputationsschaden zuzufügen. Dies zeigte sich bereits im vorangegangenen Verfahren 10 U 61/21 und wiederholt sich nun im Verfahren 10 U 114/22.
Die Berufungsklägerin wird den Beschluss vom 06.09.2024 nun abschnittsweise reflektieren:
a)
Zunächst wird festgestellt, dass erneut die altbekannte Situation vorliegt: Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus, und so bleibt die richterliche Ethik auf der Strecke. Die Berufungsklägerin sieht sich in den KG-Beschlüssen vom 12.03.2024, 19.06.2024 und 06.09.2024 einem Sammelsurium aus Vertuschung, Manipulation und schlichter Abgebrühtheit ausgesetzt, das jegliche rechtsstaatlichen Grundsätze in den Hintergrund drängt.
b)
Auf der Seite 1 unter A des Zurückweisungsbeschlusses vom 06.09.2024 heißt es:
„Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin äußerungsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend. Das Landgericht hat mit Urteil vom 23.08.2022 eine von ihm am 16.03.2022 erlassene einstweilige Verfügung teilweise bestätigt. Dagegen richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin.“
Die Darstellung, der Antragsteller habe gegen die Antragsgegnerin äußerungsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend gemacht und das Landgericht habe mit Urteil vom 23.08.2022 eine am 16.03.2022 erlassene einstweilige Verfügung teilweise bestätigt, ist falsch und bewusst irreführend. Tatsächlich hat das Landgericht die einstweilige Verfügung vollständig bestätigt, abgesehen von der Erledigung hinsichtlich des angegriffenen Bildes. Diese Erledigung spielte bei der Bestätigung jedoch keine Rolle, da ausschließlich der noch verbliebene Wortteil in der Urteilsverfügung vom 23.08.2022 untersagt wurde.
Das Kammergericht wählt diese manipulative Formulierung ganz bewusst, um den falschen Eindruck zu erwecken, die Berufungsklägerin habe in der 1. Instanz einen Teilerfolg errungen und keinen Rechtsbruch erlitten, den das Kammergericht nun korrigieren müsste — obwohl genau das seit der 1. Instanz der Fall ist. Zudem hat die 1. Instanz den gesamten Kontext der streitbefangenen Äußerungen nicht berücksichtigt (wie jetzt das KG auch).
c)
Die Passage "Nach § 42 Absatz 2 ZPO kann ein Richter von den Prozessparteien außer in den Fällen seines Ausschlusses kraft Gesetzes auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen…" wird hier in einer blutleeren und gelangweilten Weise als lediglich gut funktionierende, aber in Wirklichkeit biegsame und hohle Phrase verwendet, um das illegitime Handeln der Richter des 10. Senats zu legitimieren. Diese Formulierung dient nicht der sachlichen Auseinandersetzung mit der Befangenheitsfrage, sondern soll die objektiven Vorwürfe gegen den Senat gesundbeten.
Im vorangegangenen Verfahren, von dem nach wie vor nicht klar ist, ob der 10. Senat finanzielle Zuwendungen vom Verfügungskläger erhalten hat, die später wegen des ausbleibenden Berufungserfolgs zurücktransferiert werden mussten, wurde genau diese Phrase als Ausdruck einer offensichtlichen geistigen Armut ebenfalls verwendet.
Besonders auffällig ist, dass eine weitere Passage: "Im Übrigen kann eine vom Gericht im Rahmen der Begründungspflicht geäußerte Rechtsauffassung, zumal wenn sie erst eine vorläufige Beurteilung ist, keine Befangenheitsbesorgnis rechtfertigen…" gleich doppelt eingefügt wurde – einmal auf Seite 4 und erneut auf Seite 5 des Beschlusses vom 10.01.2023, um die eigentlichen Befangenheitsvorwürfe im Keim zu ersticken.
Dadurch wird sichtbar, dass der Senat nicht an einer ernsthaften Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Befangenheitsgründen interessiert war —und auch jetzt nicht ist—, sondern lediglich sein illegitimes Vorgehen durch formaljuristische Floskeln zu verschleiern versucht(e).
Dieser Missbrauch der Rechtsprechung, der sich gezielt in solch formelhaften, sich wiederholenden Textbausteinen zeigt, ist symptomatisch für die Abgründe, in die das aktuelle Verfahren geführt wurde.
d)
Die Argumentation des Kammergerichts, wonach keine willkürliche Rechtsanwendung vorliege und die Befangenheitsablehnung kein Instrument zur Fehler- oder Verfahrenskontrolle sei, verfängt nicht. Es ist Tatsache, dass sich die Willkür des Senats bereits auf den 10 Seiten des Ablehnungsgesuchs und den 7 Seiten der Anhörungsrüge jedem Rechtslaien und erst recht jedem Rechtsprofi, der für den Rechtsstaat einsteht, aufdrängt. Dass sich das Kammergericht mit diesen detaillierten Gründen nicht auseinandersetzt, ist ein klares Indiz dafür, dass es längst schachmatt gesetzt wurde.
Was das Gericht nun als armselige Verteidigung präsentiert, lässt sich mit der Hintergehung eines Souveräns vergleichen: Der Senat, der den Staat repräsentiert, verhält sich, als hätte er einen Krieg gewonnen, obwohl er diesen de facto verloren hat. Die Berufungsklägerin, als Souverän im Verfahren, wird bewusst getäuscht, indem ihr das Gegenteil von dem vorgegaukelt wird, was tatsächlich der Realität entspricht.
Seit drei Jahren wird die Berufungsklägerin in übelster Weise um ihr Recht betrogen — ihre berechtigten Ansprüche werden nicht nur um jeden Preis abgelehnt, sondern auch inhaltlich entwertet.
Der Senat ist nicht in der Lage, den offenkundigen Widerspruch aufzulösen — zwischen dem, was vernünftige Menschen in den veröffentlichten Prozessunterlagen lesen können, und dem, was der Senat in seinen Akten und Beschlüssen mit größtmöglicher Manipulation und Lüge festzuhalten versucht. Es ist ein trauriges Schauspiel, das so offensichtlich ist, dass die Frage nach der Selbstachtung der abgelehnten Richter und ihrer beigesprungenen, nicht minder unseriösen Kollegen aufkommt. Es handelt sich im vorliegenden Fall um eine richterliche Farce, die den Grundprinzipien des Rechtsstaats ins Gesicht schlägt und sich eher mit der Fragestellung befassen müsste, inwieweit solche Richter überhaupt (noch) ihrem Amt gewachsen sind, vor allem ethisch.
e)
Sofern es auf Seite 2 unter III. heißt: "Soweit die Antragsgegnerin das Ablehnungsgesuch auf den „Versuch des schwerwiegenden Rechtsbruchs bereits in den Jahren 2022/2023“, konkret auf die Mitwirkung an dem Hinweisbeschluss vom 23.09.2022 in dem Verfahren 10 U 61/21 stützt, hat sie ihr Ablehnungsgesuch gemäß § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO verloren. Herr Dr. Elzer und Frau Schönberg haben an der Entscheidung vom 23.09.2022 auch nicht mitgewirkt. Das gegen die Richter am Kammergericht Schneider und Frey in dem Verfahren 10 U 61/21 gestellte Ablehnungsgesuch ist mit Beschluss vom 10.01.2023 zurückgewiesen worden.", muss zwingend korrigiert werden, dass Dr. Elzer an die Stelle der ausgeschiedenen Vorsitzenden Tucholski rückte und sowohl er als auch Frau Schönberg eine im 10. Senat allgemeingültige, feindselige Geisteshaltung mittragen, die gerade dadurch geprägt ist, sich nun schon zum zweiten Mal mit ganzer Kraft gegen eine offensichtlich begründete Berufung zu stemmen.
Zieht man den Zurückweisungsbeschluss vom 10.01.2023 heran, wird der Schwachsinn, den der Senat unentwegt aufzutischen versucht, erst recht sichtbar. Die Berufungsklägerin hatte bereits dargelegt, dass der Senat eine Rechtsauffassung erfunden hatte, die in dieser Form noch nie in Deutschland vertreten wurde. Als der Senat unter Druck geriet, weil angekündigt wurde, dass er dieses Neuland, das er exklusiv für die Berufungsklägerin und den begünstigten Berufungsbeklagten betreten wollte, veröffentlichen muss — schon wegen der Originalität dieser Rechtsauffassung — oder dass der Prozessbevollmächtigte dies selbst veröffentlichen werde, verwarf er seine krude Erfindung schnell wieder bzw. ließ sie fallen.
Die logische Konsequenz war die Einladung zur mündlichen Verhandlung.
f)
Die in dem KG-Beschluss vom 19.06.2024 enthaltene Formulierung „Diese Stellungnahme führt im Ergebnis offensichtlich zu keiner anderen Bewertung der angesprochenen Rechtsfragen“ ist nichts weiter als ein instrumentalisierter Gesetzeswortlaut, der zu Zwecken der Herabsetzung verwendet wird. Der Senat hat bis heute nicht ansatzweise begründet, warum der Berufung der Erfolg versagt werden könnte. Dies kann er deswegen nicht, da die Fakten, die in seinen Entscheidungen bewusst unerwähnt bleiben — und zwar vollständig — wirklich für sich sprechen.
Seitens des Senats liegt nicht nur ein eklatanter Begründungsmangel vor, sondern bei tieferer Betrachtung sogar ein Abwägungsausfall zwischen den Grundrechten der Parteien. Die Berufung ist einerseits unter dem Aspekt der Begründetheit zu beurteilen, die sich aus der stichhaltigen Faktenlage klar zugunsten der Berufungsklägerin ergibt. Andererseits fehlt bis heute eine Bewertung unter Einbeziehung des gesamten Kontextes im Sinne von Art. 5 GG, dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit, welches in unserer Sache in keiner Weise berücksichtigt wurde. Damit versäumt der Senat nicht nur eine sachgerechte Abwägung, sondern verfälscht sowohl die Sach- und Rechtslage.
g)
Die „Argumentation“ des Kammergerichts auf der Seite 3 des Beschlusses vom 06.09.2024, und dort unter III., zeigt eine böswillige Ignoranz gegenüber den offensichtlichen Mängeln und Fehlern, die in der Anhörungsrüge über die Berufung ausführlich dokumentiert wurden. Die Behauptung der Richter Magnus Radu, Dr. Monjé und Markus Frey, dass von einer willkürlichen oder grob fehlerhaften Rechtsanwendung keine Rede sein könne, ist geradezu absurd, angesichts der gröbsten Schlampereien und der völlig abwegigen Bearbeitung der Berufung, die der Senat bis heute nicht einmal im Ansatz korrekt erfasst, geschweige denn für die gebotene mündliche vorbereitet hat.
Die Copy- & Paste-Mentalität des Senats, die sich in formelhaften, aber inhaltlich leeren Textbausteinen erschöpft, spiegelt nur den abgrundtiefen Mangel an Substanz wider. Kein einziges Detail wird angeführt, um die Entscheidungen nachvollziehbar zu machen. Stattdessen versucht der Senat dem Leser in unverschämtester Weise einen völlig falschen Film vorzuführen — geradezu stinkend faul —, indem er lapidar darauf verweist, der Beschluss vom 19.06.2024 enthalte Erwägungen zur Abwägung zwischen grundrechtlich geschützten Rechten, zur Glaubhaftmachung und zur Auslegung der Äußerungen im Gesamtkontext. Diese Aussagen sind reine Hüllen, die keinerlei substanzielle Auseinandersetzung mit dem vorgebrachten Vorbringen der Berufungsklägerin beinhalten.
Sowohl die Prozessparteien als auch die Leser des Beschlusses vom 06.09.2024 werden bereits mit diesem Halbsatz „Der Beschluss vom 19.06.2024 enthält Erwägungen zur Abwägung zwischen den grundrechtlich geschützten Rechten der Parteien (Seite 3 f.)“ auf hinterlistigste Art und Weise getäuscht und belogen. Die angebliche Abwägung auf Seite 3 f. entpuppt sich als nichts anderes als eine reinkopierte, lange Textpassage, die über die gesamte Seite geht, ohne auch nur eine echte Abwägung durch einen Richter des 10. Senats zu enthalten:
“[...]
4. Die Wahrheit dieser Tatsachen muss im Fall die Antragsgegnerin beweisen.“
Diese Passage mündet in der absurden Schlussfolgerung des Senats, dass die Berufungsklägerin ihre Behauptungen „zu beweisen“ habe – dies im Eilverfahren, wo Beweise gar nicht gefordert werden und ein solches Beweismaß unzulässig ist.
Diese krasse Fehleinschätzung des Senats wurde in der Anhörungsrügestellungnahme des Prozessbevollmächtigten vom 15.07.2024 dokumentiert und gerügt (!)
Der Senat faselte wörtlich: „Die Wahrheit dieser Tatsachen muss im Fall die Antragsgegnerin beweisen.“ – Dümmer kann es wirklich nicht mehr gehen.
Schockierend ist zudem, dass der Senat nach zwei Jahren Bearbeitung und ständiger Verschleppung des Verfahrens nicht einmal in der Lage war, die Tatfrage korrekt aufzustellen, geschweige denn zu beantworten. In der Anhörungsrüge wurde eindeutig festgehalten, dass der Senat einem grundlegenden Irrtum darüber unterliegt, worum es in diesem einstweiligen Verfügungsverfahren überhaupt geht. Der Senat schreibt auf Seite 3 (unten) des Hinweisbeschlusses: „Denn auch danach geht der Senat davon aus, dass die glaubhaft gemachte Behauptung des Antragstellers, das Zustellungsprotokoll sei das Protokoll der Zustellung vom 17. Juni 2019, wahr ist.“ Dies ist jedoch nicht die streitgegenständliche Tatfrage!
Dies alles unterstreicht nur, dass der Senat weder den Fall verstanden hat noch irgendeine Mühe darauf verwendet, dem Rechtsstaat gerecht zu werden.
Die Willkür, die sich hier entfaltet, ist ein einzigartiges Armutszeugnis für die deutsche Rechtsprechung und stellt einen regelrechten Betrug an dieser dar.
Zynisch lässt sich festhalten: Sowohl die Berufungsklägerin als auch der Berufungsbeklagte wären wohl tiefenentspannt, wenn einer der charakterlosen Richter, die den Parteien auf OLG-Ebene zugemutet werden, freiwillig 14.000,00 € von seinem privaten Konto — das diesen Betrag vermutlich nicht einmal aufweist — aufbringen würde, um den durch eine anstandslose Bagage, die vollkommen unverhohlen gegen ihren Amtseid agiert, verursachten Prozessschaden zu begleichen.
Die Berufungsklägerin nimmt gerne Zahlungen jener Richter entgegen — ausreichend viele sind vorhanden, darunter Dr. Oliver Elzer, Katrin Schönberg, Markus Frey, Manfred Schneider, Magnus Radu und A. Monjé — die sich freiwillig bei ihr melden möchten, um ihre finanzielle Anteilnahme zu bekunden. Bei einem Prozessschaden von 14.000,00 €, müsste jeder Richter lediglich 2.333,33 € zahlen.
h)
Die Passage „Die Ausführungen auf Seite 4 lassen erkennen, dass die abgelehnten Richter auch kein ‚unzulässiges strenges und fehlerhaftes Beweismaß‘ zugrunde gelegt haben, denn dort heißt es unter anderem, dass die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Zweifel an der Würdigung von Hilfstatsachen nicht dazu führten, dass die Wahrheit ihrer Äußerungen jetzt ‚glaubhaft‘ gemacht worden wäre“ täuscht nicht darüber hinweg, dass der Senat seine genaue Erwartungshaltung bereits mit den Worten „Die Wahrheit dieser Tatsachen muss im Fall die Antragsgegnerin beweisen“ festgehalten hat, welche aktenkundig sind.
Die Berufungsklägerin und ihr Prozessbevollmächtigter Quecke haben auf insgesamt 16 Seiten Widerspruchsbegründung, auf denen kein Wort überflüssig oder zu viel ist, eine detaillierte Analyse vorgelegt. Sie haben dabei fast wissenschaftlich nachgewiesen, dass der Berufungsbeklagte mit Blick auf das Botenprotokoll die Unwahrheit sagt und er am 14. Juni 2019 unbefugt das Haus der Berufungsklägerin betreten hat. Dieser Vortrag an Beweistatsachen ist überobligatorisch und erfüllt bereits die herabgesetzte Anforderung an die „Glaubhaftmachung“.
Das einzige, was dem Erfolg der Berufungsklägerin in der 1. und 2. Instanz entgegensteht, ist die Weigerung der Gerichte, diese offensichtlichen Tatsachen anzuerkennen. Dem Berufungsbeklagten wird jedoch kein Gefallen getan, denn die Berufungsklägerin wird klar aufzeigen, unter welchen Bedingungen einer Bananenrepublik der Berufungsbeklagte möglicherweise „Recht“ bekommt. Sie wird diese Erkenntnisse zielgenau und umfassend kommunizieren, da es ihr guter Ruf ist, den der Berufungsbeklagte in den Schmutz zieht. Wie bereits angemerkt, ist der Senat längst schachmatt gesetzt. Je mehr er sich weigert, die notwendigen Schritte zu gehen, desto peinlicher wird es für ihn. Sein Handeln ist ein Staatsversagen, das er nicht mehr gesundbeten kann. Diese ganze Angelegenheit ist zutiefst krank und kann nur durch aufrichtige Behandlung geheilt werden.
Abschließend versteigen sich die Richter Radu, Dr. Monjé und Frey noch zu dieser Äußerung:
„Dass Gründe vorliegen, bei denen nur die Durchführung einer mündlichen Verhandlung der prozessualen Fairness entspricht (vgl. dazu im Einzelnen MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 522 Rn. 25, beck-online), zeigt die Antragsgegnerin nicht auf.“
Davon abgesehen, dass die Berufungsführerin bereits mehrfach und umfassend unter Berufung auf die Norm der EMRK (§ 6), faires Verfahren, argumentiert hat, kann sie sich auch nicht erklären, warum bei einer begründeten Berufung überhaupt eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden sollte.
Berlin, am 09./10.09.2024 © Buckminster NEUE ZEIT