Abmahnung von Nicolai Back (Kapitän der Fortuna B)
Abmahnung von Nicolai Back (Kapitän der Fortuna B)
Bevollmächtigte: Cronemeyer Haisch Rechtsanwältinnen
Am 17. September 2026 ging eine Abmahnung von Nicolai Back ein, der sich von Cronemeyer Haisch Rechtsanwältinnen aus Hamburg vertreten lässt:
„in vorbezeichneter Angelegenheit hat uns Herr Nicolai Back mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen lnteressen beauftragt. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert.
Unser Mandant hat kürzlich Kenntnis davon erhalten, dass Sie unter vorgenannter URL ein Video zum Abruf bereithalten, welches ihn bildlich darstellt und welches seine Worte und seine Stimme wiedergibt. Unter dem Titel ,,Ahoi" und der Beschreibung -,,Fortuna B, 01.05.2026, 23:00:42 (Kapitän Nicolai Back)" verbreiten Sie ein offenbar von Herrn Jens Schwarck aufgenommenes Video. Darin ist unter anderem unser Mandant zu sehen und zu hören, wie er von seinem Hausrecht als Kapitän der Fortuna B Gebrauch macht und Videoaufnahmen an Bord - bezogen insbesondere auf seine Person und seine Crew - nicht die Rettungsaktion als solche - untersagt.
Unser Mandant hatte keine Kenntnis davon, dass er in diesem Moment aufgenommen wurde. Er hat in entsprechende Aufzeichnungen und eine Verwertung derselbigen nicht eingewilligt.
Sie haben das Material in rechtswidriger Weise erhalten und öffentlich zugänglich gemacht. Dies ist mitursächlich dafür, dass das Video mittlerweile auch in diversen sozialen Medien weiterverbreitet wird.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 17. September 2026, Az. 2-03 O 363/26 bereits bestätigt, dass allein die Verbreitung der in dem Video enthaltenen Tonspur, die die Stimme und die Worte unseres Mandanten wiedergibt, aufgrund der damit verbundenen schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung rechtswidrig ist.
Dies gilt selbstverständlich erst recht für das von lhnen bereitgehaltene Video (eine längere Version), das neben der Stimme und der Worte, auch das Abbild unseres Mandanten wiedergibt.
[Rechtsausführungen]
Aufgrund vorgenannter Ausführungen sind Sie gegenüber unserem Mandanten gem. §§ 823, 830, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, §§ 201 StGB, 22, 23 KUG; 17 DGSVO zur Unterlassung und Entfernung der beanstandeten lnhalte verpflichtet.
Die aufgrund der bereits eingetretenen Rechtsverletzung begründete Vermutung ihrer Wiederholung können Sie außergerichtlich lediglich durch Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ausräumen.
Sollte eine entsprechende Erklärung nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig hier bei uns eingehen, werden wir unserem Mandanten empfehlen, umgehend und ohne weitere Vorwarnung gerichtliche Schritte einzuleiten. Unser Mandant behält sich für diesen Fall zudem ausdrücklich vor, wegen des Vorfalls Strafantrag zu stellen (vgl. §§ 205 Abs. S. 1 StGB, 33 Abs. 2 KUG). Auch die Geltendmachung weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche bleibt ausdrücklich vorbehalten.”
Reaktion auf die Abmahnung
Erwidert hat Prof. Dr. Jan Hegemann:
„Ich nehme Bezug auf Ihre Abmahnung vom 17. September 2026.
Der Versuch der Rettung des Wals „Timmy“ hat wie kaum ein anderes Ereignis die Öffentlichkeit bewegt. Dazu gehören auch die Konflikte, die während der Rettungsbemühungen zwischen den Beteiligten aufgetreten sind. In diesem Zusammenhang wiederum ist das von dem Kapitän der „Fortuna B“ in Ausübung seines Hausrechts angeordnete Film- und Aufnahmeverbot ein zentrales Ereignis, an dem hohes Berichtsinteresse besteht, hinter dem allenfalls betroffene Persönlichkeitsschutzbelange Ihres Mandanten zurückzutreten haben. Die Verbreitung der kurzen Videosequenz ist zulässig. Und nur zur Klarstellung: selbstverständlich hatte Ihr Mandant Kenntnis davon, dass praktisch „rund um die Uhr“ Ton- und Bildaufnahmen von den Ereignissen an Bord gemacht wurden. Dazu hatte er sein Einverständnis erteilt. Das von ihm ausgesprochene Verbot setzt denklogisch die Kenntnis von der Anfertigung von Film- und Tonaufnahmen voraus. [...]
Unsere Mandantin will gleichwohl eine kraft- und zeitbindende gerichtliche Auseinandersetzung nicht führen. Es gibt wichtigeres! Ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl verbindlich, gebe ich für die Mandantin deshalb die nachfolgende Unterlassungsverpflichtungserklärung ab:
[Unterlassungserklärung]”
Zum Verständnis: Die Unterlassungserklärung wurde nur deshalb abgegeben, weil Nicolai Back, vertreten durch Cronemeyer Haisch, wegen der Abrufbarkeit des Videos an jedem Ort in Deutschland den Gerichtsstand disponieren kann. Aufgrund der distanzlosen, willkürlich richtenden Zivilkammer 3 des Landgerichts Frankfurt am Main, bei der ein entsprechender Eilantrag gestellt worden wäre, erfolgte aus taktischen Erwägungen die Abgabe einer Unterlassungserklärung bezogen auf die konkrete Rechtsverletzung. Sogleich wurde eine modifizierte Version des Videos (s. unten) veröffentlicht.
Von Nicolai Back liegt eine schriftliche Erklärung vor, mit den Aufnahmen an Bord der FORTUNA B einverstanden zu sein. Handschriftlich ergänzte er im Hinblick auf eine spätere Verwertung, dass er nicht zu erkennen sein wolle. Die dahinterstehenden Rechtsfragen sind nicht einschlägig. Wir gehen davon aus, dass Herr Back erkennbar gezeigt werden darf, und wollen entsprechende Schritte einleiten, dieses Recht durchzusetzen.
Es handelt sich um Beweismaterial, das belegt, weshalb am 02.05.2026, dem Tag der eigenmächtigen Freisetzung des Wals allein durch die Schiffscrew (sowie Vorbereitungen dazu), keine Filmaufnahmen (z. B. von Jens Schwarck) existieren. Herr Schwarck hatte neben seiner professionellen Handkamera auch eine Drohne an Bord der FORTUNA B, die jederzeit hätte aufsteigen können und im Rahmen seines Auftrags auch müssen. Jens Schwarck hatte den ausdrücklichen Auftrag und die Auflage, das Geschehen im Schleppverband jederzeit zu dokumentieren. Einschränkungen bestanden nicht. Er hatte sich auch keines Fehlverhaltens schuldig gemacht, das eine vollständige Untersagung von Filmaufnahmen, wie durch Nicolai Back erfolgt, hätte rechtfertigen können.
In zwei weiteren, von Cronemeyer Haisch im Namen von Nicolai Back ausgesprochenen Abmahnungen, die uns vorliegen, heißt es sogar verschärfend (Auszüge):
„Herr Schwarck hatte schon kein Recht dazu, die entsprechenden Aufnahmen gegen den - explizit geäußerten - Willen unseres Mandanten herzustellen.
Auch i.V.m Art. 17 DSGVO kann unser Mandant die Unterlassung (und insbesondere Löschung) verlangen. Sie verarbeiten personenbezogene Daten unseres Mandanten ohne jede Berechtigung. Zuletzt ergibt sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch in Verbindung mit § 201 StGB als Schutzgesetz i.S.d § 823 Abs. 2 BGB. Danach macht sich strafbar, wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen aufzeichnet und/oder (wie hier) eine so hergestellte Aufnahme einem Dritten zugänglich macht. Genau dies ist hier erfolgt.
Wie uns bekannt geworden ist, hat Herr Schwarck [...] weiteres - unter Umständen auch unseren Mandanten betreffendes - Material zur Verfügung gestellt. Wir fordern Sie auf, vollständig darüber Auskunft zu geben, welche Daten zur Person unseres Mandanten Sie gespeichert haben, zu welchem Zweck dies geschah, wie Sie an diese Daten gelangt sind und wem Sie diese Daten offengelegt haben. Gem. Art. 15 Abs. 3 DSGVO haben Sie uns zudem eine Kopie dieser Daten zu Verfügung zu stellen.”
„Es ist davon auszugehen, dass die Aufzeichnungen [...] mittels versteckter Kamera aufgenommen wurden.
Die Ansprache an Bord der Fortuna B war exklusiv und erkennbar einzig an die dort anwesenden Menschen [...] gerichtet und nicht für eine Verbreitung in einer darüber hinausgehenden Öffentlichkeit gedacht.
Schon die heimliche Aufnahme des nichtöffentlich gesprochenen Wortes ist nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar. Nach § 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist außerdem das Gebrauchen oder Zugänglichmachen einer auf diese Weise hergestellten Aufnahme erfasst. Daneben kann die öffentliche Mitteilung des aufgenommenen nichtöffentlich gesprochenen Wortes nach § 201 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB strafbar sein, sofern dadurch berechtigte lnteressen des Betroffenen beeinträchtigt werden.
Eine Rechtsgrundlage zur Datenverarbeitung ist nicht ersichtlich. Eine Einwilligung unseres Mandanten liegt nicht vor.
Die weitere Speicherung und öffentliche Zugänglichmachung ist daher jedenfalls nach Art. 6 DSGVO rechtswidrig. Daraus folgt bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ein Löschungsanspruch nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO, wonach personenbezogene Daten zu löschen sind, wenn sie unrechtmäßig verarbeitet wurden.
Unser Mandant hat weder in die Herstellung noch in die Verbreitung solcher Aufnahmen eingewilligt.
Der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass die Einwilligungserklärung zu Bild- und Tonaufnahmen, die unser Mandant vor Beginn der Rettungsaktion unterschreiben musste, keine Rechtfertigung für die o.g. Rechtsverletzungen darstellen kann.
Abgesehen von grundsätzlichen erheblichen Zweifeln an der Wirksamkeit dieser Erklärung (s.u.) ist zu betonen, dass diese Erklärung ausschließlich für Aufnahmen im Rahmen einer Dokumentation “WaIrettung" erfolgte.
Heimliche Aufnahmen sind davon mitnichten erfasst. lnsbesondere hat unser Mandant die Erklärung ausdrücklich unter dem Vorbehalt abgegeben, dass entsprechende Veröffentlichungen ausschließlich anonymisiert erfolgen dürfen, was hier ebenfalls nicht geschehen ist.
Aufgrund vorbenannter Ausführungen ist es [...] gem. [...] untersagt, das [...] rechtswidrig erlangte Videomaterial weiter zu verbreiten oder Dritten zugänglich zu machen. [...] sind vielmehr gem. Art. 17 DSGVO zur Löschung der [...] Aufnahmen verpflichtet.
Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht nur auf die uns bekannten, in den sozialen Medien verbreiteten Aufnahmen, sondern auf jegliche personenbezogenen Daten, die [...] von unserem Mandanten ohne dessen Kenntnis und Einverständnis aufgezeichnet [wurden].”
Abschließendes: Für die beiden Abmahnungen, aus denen auszugsweise zititert wurde, wurde folgerichtig keine Unterlassungserklärung abgegeben. Vielmehr erfolgte deren vollständige Zurückweisung.
Hinsichtlich der Abmahnung, die uns persönlich erreichte, wollte die Gegenseite einen Streit- bzw. Gegenstandswert von 30.000 EUR bestimmen.
Prof. Dr. Hegemann hatte darauf folgendes zu erwidern:
„Sehr geehrte Frau Kollegin Cronemeyer,
ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 23. September 2026 und weise die Kostennote für meine Mandantin zurück.
Dabei will ich die Frage hier ausdrücklich noch offenlassen, ob überhaupt Kostenerstattung geschuldet ist. Ich hatte Ihnen erläutert, dass wir die Veröffentlichung für zulässig halten und dass meine Mandantin die Unterlassungserklärung ausschließlich – gleichwohl verbindlich! – aus Opportunitätsgründen abgibt.
Der von Ihnen aufgerufene Gegenstandswert in Höhe von Euro 30.0000 ist jedenfalls maßlos übersetzt. Streitgegenständlich ist eine kurze Videosequenz, die auf einem privat betriebenen Account verbreitet wurde. Es handelt sich nicht um eine pressemäßige Verbreitung. Und selbst wenn es sich um eine pressemäßige Verbreitung handelte, wären Euro 30.000 weit überzogen. Um die Sache abzuschließen habe ich der Mandantin geraten, die Ihrer Mandantschaft außergerichtlich entstandenen Kosten aus einem Gegenstandswert von Euro 5.000 zu erstatten.”
Berlin, am 27.9.2026
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