Stephan Groeber: Staatsanwalt mit krimineller Energie
Stephan Groeber: Staatsanwalt mit krimineller Energie
Stephan Groeber: Staatsanwalt mit krimineller Energie
Stephan Groeber: Staatsanwalt mit krimineller Energie
Sehr
geehrte Damen und Herren,
liebe Leserinnen und Leser,
in dieser Woche melden wir uns mit Informationen zu einem gegen uns geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Berlin, das weder formell noch inhaltlich auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage beruht und daher illegitim betrieben wird. Es dient der Einschüchterung sowie finanziellen und psychischen Belastung.
Wir haben den dafür Verantwortlichen in dieser E-Mail sichtbar in Kopie gesetzt und machen ihn dadurch namentlich identifizierbar. Es handelt sich um den bei der Staatsanwaltschaft Berlin (Abt. 243) beschäftigten Stephan Groeber.
Herr Groeber versucht, wie das beigefügte ︎︎︎Ermittlungsdokument* belegt, und das uns zudem belästigend während der Ruhetage zuging, in illegitimer, böswilliger und grob fehlerhafter Auslegung des § 238 StGB den sogenannten „Stalkingparagraphen“ gegen uns in Stellung zu bringen.
*gekürzte Fassung ohne die Fotomontagen, die aus zivilrechtlichen Gründen ausgeblendet wurden
Wie viele von Ihnen wissen, betrifft die zivilrechtliche Auseinandersetzung mit Frau C. ausschließlich Fragen des Presse- und Äußerungsrechts sowie des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der überwiegende Teil dieser Fragen ist rechtlich bereits abschließend geklärt. Verbleibend ist lediglich ein Berufungsverfahren vor dem Kammergericht Berlin (Zahlungsklage der Patricia C.), in dem wir in erster Instanz zu nahezu 80 % obsiegt haben. Im Berufungsverfahren werden wir von dem renommierten Frankfurter Medienrechtsanwalt Felix Damm vertreten. Dieser hat zugleich seine Vertretung im Ermittlungsverfahren angezeigt und den Antrag auf Akteneinsicht gestellt.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass Herr Groeber dem Akteneinsichtsgesuch nicht nachkommt und hierdurch den Anspruch der vom Ermittlungsverfahren Betroffenen auf rechtliches Gehör in erheblicher Weise verletzt.
Rechtlicher Hintergrund: Zusammenfassung Tatbestand § 238 StGB und Nichtanwendbarkeit
Der Straftatbestand der Nachstellung (§ 238 StGB) setzt ein fortgesetztes, unbefugtes Täterverhalten voraus, das durch unmittelbare oder mittelbare Annäherungen gezielt in den persönlichen Lebensbereich des Opfers eingreift und objektiv geeignet ist, dessen Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Erforderlich ist ein einheitliches, auf persönliche Beeinflussung gerichtetes Gesamtverhalten, das typischerweise auf Nähe, Kontaktaufnahme, Überwachung, Bedrohung oder Einschüchterung zielt. § 238 StGB schützt ausschließlich die persönliche Handlungs- und Entschließungsfreiheit, nicht jedoch wirtschaftliche, presse- oder urheberrechtliche Interessen.
Diese Voraussetzungen sind hier in keinem einzigen Punkt erfüllt, erst recht nicht in einem besonders schweren Fall. Gegenstand des beanstandeten Verhaltens ist nicht ein Nachstellen der Rechtsanwältin Frau C., sondern die publizistische Auseinandersetzung im Internet, konkret die Verwendung von von ihr selbst öffentlich bereitgestellten Fotografien zu satirisch-karikierenden Zwecken. Es fehlt vollständig an einer Annäherung an ihre Person, an Kontaktaufnahmen, an Überwachung, an Bedrohung oder an einer auch nur ansatzweisen Beeinträchtigung ihrer Lebensgestaltung im Sinne des § 238 StGB.
Die rechtliche Bewertung solcher Veröffentlichungen erfolgt ausschließlich nach den Maßstäben des Presse- und Äußerungsrechts, gegebenenfalls des Kunsturhebergesetzes, und unterliegt der Zuständigkeit der Pressekammern. Genau dort sind die streitgegenständlichen Inhalte bereits geprüft worden. Wie sich aus der ergänzenden Ansicht (vgl. S. 4 des beigefügten Dokuments, als Beispiel) ergibt, wurden der Staatsanwaltschaft Berlin zudem Fotomontagen verschwiegen, die entweder rechtlich nie beanstandet oder gerichtlich ausdrücklich als zulässig bewertet wurden, unter anderem durch das Oberlandesgericht Hamburg.
Weder stellen sich hier Fragen der Nachstellung noch solche des KUG oder einer Lizenzpflicht, da Karikaturen und satirische Bildverwendungen ihrer Rechtsnatur nach keiner vorherigen Einwilligung bedürfen. Die Vermengung strafrechtlicher Nachstellungsnormen mit presse- und äußerungsrechtlichen Bewertungsmaßstäben stellt einen kategorischen Rechtsfehler dar. Die Heranziehung des § 238 StGB dient ersichtlich nicht dem Schutz eines individuellen Rechtsguts, sondern führt zu einem groben Verstoß gegen elementare strafprozessuale und materiell-rechtliche Abgrenzungsprinzipien, was den Eindruck einer sachfremden, politisch motivierten Verfolgung nahelegt.
Soweit darüber hinaus überhaupt strafrechtliche Vorwürfe in Form einer unterstellten Verleumdung oder vermeintlicher Tatbestände nach dem Kunsturhebergesetz in Betracht gezogen werden, scheitern diese bereits unabhängig von ihrer inhaltlichen Unbegründetheit am Strafantragserfordernis. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Kenntniserlangung, der sich aus den von Frau C. ausgesprochenen Abmahnungen ergibt. In nahezu allen in Rede stehenden Fällen ist der Strafantrag ersichtlich verspätet gestellt worden und damit unzulässig. Bereits aus diesem Grund scheidet eine strafrechtliche Verfolgung aus. Dass dennoch versucht wird, über eine sachfremde Konstruktion des § 238 StGB strafprozessualen Druck zu erzeugen, unterstreicht die rechtliche Haltlosigkeit und die verfahrensrechtliche Unzulässigkeit des Vorgehens von Staatsanwalt Groeber.
Paralleler Sachverhalt: Laufende Plagiatsprüfung und versuchte Einflussnahme auf den Plagiatsprüfer
Darüber hinaus darf vermutet werden, dass Frau C. versucht hat, einen angeblichen Einbruch in ihr Fahrzeug in den Kenntnisbereich der Staatsanwaltschaft Berlin zu bringen, um die angezeigte Person in die Nähe einer Straftat zu rücken. Dabei wird verschwiegen, dass es sich insoweit um einen bloßen Zufallsvorgang handelte (ggf. sogar Selbstbeibringung), von dem wir uns unmittelbar nach Kenntniserlangung (vorsorglich) gegenüber der Polizei Berlin sowie der Generalstaatsanwältin von Berlin ausdrücklich distanziert haben, da ein solches Vorgehen ersichtlich nicht unserem Stil entspricht. Auffällig ist, dass diese Darstellung zu einem Zeitpunkt eingeführt wurde, zu dem Frau C. Kenntnis davon erlangt hatte, dass gegen sie eine Plagiatsprüfung angestoßen wurde. Es liegen belastbare Anhaltspunkte für ein wissenschaftliches Fehlverhalten von Frau C. vor.
Eine umfassende und abschließende Prüfung erfolgt derzeit durch die Universität Regensburg. Gegenstand dieser Prüfung ist – vorbehaltlich ihres Ergebnisses – der Verdacht eines Promotionsbetrugs.
Ebenso bleibt unerwähnt, dass der behauptete Fahrzeugeinbruch Gegenstand einer E-Mail von Frau C.r an den mit der Plagiatsprüfung befassten Prüfer gewesen ist (E-Mail vom 8. September 2025, die uns vorliegt), in der versucht wurde, auf das laufende Prüfverfahren Einfluss zu nehmen. In diesem Zusammenhang wurde seitens Frau C. ein finanzielles Angebot im hohen fünfstelligen Bereich unterbreitet, mit dem Ziel, den Prüfer dazu zu bewegen, die weitere Befassung mit der Dissertation unmittelbar für Frau C. vorzunehmen und ihr das Prüfergebnis sowie dessen Verwertung exklusiv zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus sollte eine Verschwiegenheitsvereinbarung abgeschlossen werden.
Nach Eingang dieses Angebots hat uns der Prüfer über den Vorgang informiert und sich gegenüber Frau C. schriftlich distanziert.
Diese Vorgänge sind derzeit nicht (jedenfalls nicht identifizierend) Gegenstand unserer öffentlichen Kommunikation.
[...]
Über das weitere Vorgehen der Staatsanwaltschaft Berlin halten wir Sie direkt informiert.
Mit freundlichen Grüßen
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liebe Leserinnen und Leser,
in dieser Woche melden wir uns mit Informationen zu einem gegen uns geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Berlin, das weder formell noch inhaltlich auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage beruht und daher illegitim betrieben wird. Es dient der Einschüchterung sowie finanziellen und psychischen Belastung.
Wir haben den dafür Verantwortlichen in dieser E-Mail sichtbar in Kopie gesetzt und machen ihn dadurch namentlich identifizierbar. Es handelt sich um den bei der Staatsanwaltschaft Berlin (Abt. 243) beschäftigten Stephan Groeber.
Herr Groeber versucht, wie das beigefügte ︎︎︎Ermittlungsdokument* belegt, und das uns zudem belästigend während der Ruhetage zuging, in illegitimer, böswilliger und grob fehlerhafter Auslegung des § 238 StGB den sogenannten „Stalkingparagraphen“ gegen uns in Stellung zu bringen.
*gekürzte Fassung ohne die Fotomontagen, die aus zivilrechtlichen Gründen ausgeblendet wurden
Wie viele von Ihnen wissen, betrifft die zivilrechtliche Auseinandersetzung mit Frau C. ausschließlich Fragen des Presse- und Äußerungsrechts sowie des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der überwiegende Teil dieser Fragen ist rechtlich bereits abschließend geklärt. Verbleibend ist lediglich ein Berufungsverfahren vor dem Kammergericht Berlin (Zahlungsklage der Patricia C.), in dem wir in erster Instanz zu nahezu 80 % obsiegt haben. Im Berufungsverfahren werden wir von dem renommierten Frankfurter Medienrechtsanwalt Felix Damm vertreten. Dieser hat zugleich seine Vertretung im Ermittlungsverfahren angezeigt und den Antrag auf Akteneinsicht gestellt.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass Herr Groeber dem Akteneinsichtsgesuch nicht nachkommt und hierdurch den Anspruch der vom Ermittlungsverfahren Betroffenen auf rechtliches Gehör in erheblicher Weise verletzt.
Rechtlicher Hintergrund: Zusammenfassung Tatbestand § 238 StGB und Nichtanwendbarkeit
Der Straftatbestand der Nachstellung (§ 238 StGB) setzt ein fortgesetztes, unbefugtes Täterverhalten voraus, das durch unmittelbare oder mittelbare Annäherungen gezielt in den persönlichen Lebensbereich des Opfers eingreift und objektiv geeignet ist, dessen Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Erforderlich ist ein einheitliches, auf persönliche Beeinflussung gerichtetes Gesamtverhalten, das typischerweise auf Nähe, Kontaktaufnahme, Überwachung, Bedrohung oder Einschüchterung zielt. § 238 StGB schützt ausschließlich die persönliche Handlungs- und Entschließungsfreiheit, nicht jedoch wirtschaftliche, presse- oder urheberrechtliche Interessen.
Diese Voraussetzungen sind hier in keinem einzigen Punkt erfüllt, erst recht nicht in einem besonders schweren Fall. Gegenstand des beanstandeten Verhaltens ist nicht ein Nachstellen der Rechtsanwältin Frau C., sondern die publizistische Auseinandersetzung im Internet, konkret die Verwendung von von ihr selbst öffentlich bereitgestellten Fotografien zu satirisch-karikierenden Zwecken. Es fehlt vollständig an einer Annäherung an ihre Person, an Kontaktaufnahmen, an Überwachung, an Bedrohung oder an einer auch nur ansatzweisen Beeinträchtigung ihrer Lebensgestaltung im Sinne des § 238 StGB.
Die rechtliche Bewertung solcher Veröffentlichungen erfolgt ausschließlich nach den Maßstäben des Presse- und Äußerungsrechts, gegebenenfalls des Kunsturhebergesetzes, und unterliegt der Zuständigkeit der Pressekammern. Genau dort sind die streitgegenständlichen Inhalte bereits geprüft worden. Wie sich aus der ergänzenden Ansicht (vgl. S. 4 des beigefügten Dokuments, als Beispiel) ergibt, wurden der Staatsanwaltschaft Berlin zudem Fotomontagen verschwiegen, die entweder rechtlich nie beanstandet oder gerichtlich ausdrücklich als zulässig bewertet wurden, unter anderem durch das Oberlandesgericht Hamburg.
Weder stellen sich hier Fragen der Nachstellung noch solche des KUG oder einer Lizenzpflicht, da Karikaturen und satirische Bildverwendungen ihrer Rechtsnatur nach keiner vorherigen Einwilligung bedürfen. Die Vermengung strafrechtlicher Nachstellungsnormen mit presse- und äußerungsrechtlichen Bewertungsmaßstäben stellt einen kategorischen Rechtsfehler dar. Die Heranziehung des § 238 StGB dient ersichtlich nicht dem Schutz eines individuellen Rechtsguts, sondern führt zu einem groben Verstoß gegen elementare strafprozessuale und materiell-rechtliche Abgrenzungsprinzipien, was den Eindruck einer sachfremden, politisch motivierten Verfolgung nahelegt.
Soweit darüber hinaus überhaupt strafrechtliche Vorwürfe in Form einer unterstellten Verleumdung oder vermeintlicher Tatbestände nach dem Kunsturhebergesetz in Betracht gezogen werden, scheitern diese bereits unabhängig von ihrer inhaltlichen Unbegründetheit am Strafantragserfordernis. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Kenntniserlangung, der sich aus den von Frau C. ausgesprochenen Abmahnungen ergibt. In nahezu allen in Rede stehenden Fällen ist der Strafantrag ersichtlich verspätet gestellt worden und damit unzulässig. Bereits aus diesem Grund scheidet eine strafrechtliche Verfolgung aus. Dass dennoch versucht wird, über eine sachfremde Konstruktion des § 238 StGB strafprozessualen Druck zu erzeugen, unterstreicht die rechtliche Haltlosigkeit und die verfahrensrechtliche Unzulässigkeit des Vorgehens von Staatsanwalt Groeber.
Paralleler Sachverhalt: Laufende Plagiatsprüfung und versuchte Einflussnahme auf den Plagiatsprüfer
Darüber hinaus darf vermutet werden, dass Frau C. versucht hat, einen angeblichen Einbruch in ihr Fahrzeug in den Kenntnisbereich der Staatsanwaltschaft Berlin zu bringen, um die angezeigte Person in die Nähe einer Straftat zu rücken. Dabei wird verschwiegen, dass es sich insoweit um einen bloßen Zufallsvorgang handelte (ggf. sogar Selbstbeibringung), von dem wir uns unmittelbar nach Kenntniserlangung (vorsorglich) gegenüber der Polizei Berlin sowie der Generalstaatsanwältin von Berlin ausdrücklich distanziert haben, da ein solches Vorgehen ersichtlich nicht unserem Stil entspricht. Auffällig ist, dass diese Darstellung zu einem Zeitpunkt eingeführt wurde, zu dem Frau C. Kenntnis davon erlangt hatte, dass gegen sie eine Plagiatsprüfung angestoßen wurde. Es liegen belastbare Anhaltspunkte für ein wissenschaftliches Fehlverhalten von Frau C. vor.
Eine umfassende und abschließende Prüfung erfolgt derzeit durch die Universität Regensburg. Gegenstand dieser Prüfung ist – vorbehaltlich ihres Ergebnisses – der Verdacht eines Promotionsbetrugs.
Ebenso bleibt unerwähnt, dass der behauptete Fahrzeugeinbruch Gegenstand einer E-Mail von Frau C.r an den mit der Plagiatsprüfung befassten Prüfer gewesen ist (E-Mail vom 8. September 2025, die uns vorliegt), in der versucht wurde, auf das laufende Prüfverfahren Einfluss zu nehmen. In diesem Zusammenhang wurde seitens Frau C. ein finanzielles Angebot im hohen fünfstelligen Bereich unterbreitet, mit dem Ziel, den Prüfer dazu zu bewegen, die weitere Befassung mit der Dissertation unmittelbar für Frau C. vorzunehmen und ihr das Prüfergebnis sowie dessen Verwertung exklusiv zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus sollte eine Verschwiegenheitsvereinbarung abgeschlossen werden.
Nach Eingang dieses Angebots hat uns der Prüfer über den Vorgang informiert und sich gegenüber Frau C. schriftlich distanziert.
Diese Vorgänge sind derzeit nicht (jedenfalls nicht identifizierend) Gegenstand unserer öffentlichen Kommunikation.
[...]
Über das weitere Vorgehen der Staatsanwaltschaft Berlin halten wir Sie direkt informiert.
Mit freundlichen Grüßen

Berlin, am 19./20.1.2026 © Buckminster NEUE ZEIT
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